Verfahrensgang
LG Duisburg (Urteil vom 20.12.1993; Aktenzeichen 20 O 156/93) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 20. Dezember 1993 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg (20 O 156/93) wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung tragen die Kläger zu je 1/2.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Klage der Kläger abgewiesen.
I.
Den Klägern steht gegenüber dem Beklagten zu 1. unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt aus dem Unfallgeschehen vom 8. November 1990 ein Schadensersatzanspruch zu.
1.
Ein Anspruch der Kläger ergibt sich nicht unter dem Gesichtspunkt der positiven Verletzung des zwischen der Klägerin zu 1. und dem Erstbeklagten in der Form eines Subunternehmervertrages geschlossenen Werkvertrages (§ 631 BGB) wegen Verletzung der in § 618 Abs. 1 BGB normierten Fürsorgepflichten. Dabei kann offen bleiben, ob die Klägerin zu 1. von dem Erstbeklagten als Subunternehmer beauftragt worden ist oder – wie der Erstbeklagte erstmals in seiner Berufungserwiderung behauptet (Bl. 191 GA) – Auftraggeber der Klägerin zu 1. der Zweitbeklagte war. Denn jedenfalls liegen die Voraussetzungen des vorbezeichneten Anspruchs nicht vor.
Allerdings ist nach der Rechtsprechung anerkannt, daß bei einem Werkvertrag den Besteller gegenüber dem Werkunternehmer und dessen bei der Ausführung tätigen Mitarbeitern die gleichen Schutz- und Fürsorgepflichten treffen, wie sie bei einem Dienstverhältnis den Dienstherrn nach § 618 BGB gegenüber dem Dienstverpflichteten obliegen (vgl. BGHZ 5, 62; OLG Stuttgart, NJW 1984, 1904 m.w.N.). Auch umfaßt die Pflicht zur gefahren freien Arbeitsplatzgestaltung im Sinne des § 618 Abs. 1 BGB nicht nur den Arbeitsraum selbst, sondern sie gilt auch für Arbeitsplätze im Freien, insbesondere an Baustellen (vgl. Palandt-Putzo, BGB, 53. Aufl., § 618 Rz. 3 m.w.N.). Im Zusammenhang mit dem Einbrechen des verschalten Treppenpodestes kann jedoch nach dem eigenen Vorbringen der Kläger nicht festgestellt werden, daß der Erstbeklagte der ihm nach § 618 Abs. 1 BGB obliegenden Pflicht nicht nachgekommen ist. Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, daß das Einbrechen einer zum Betreten durch andere Handwerker – u. a. durch den Kläger zu 2. – bestimmten Verschalung unter Belastung auf einer fehlerhaften Errichtung der Verschalung, etwa der zugehörigen Unterstützung, beruht (OLG Hamm, VersR 92, 1488).
Hier tragen die Kläger aber selbst vor, daß – mit Ausnahme des von dem Schadensfall nicht berührten Balkonbereichs – der Erstbeklagte ursprünglich die Verschalungsarbeiten mangelfrei und damit auch gefahrenfrei im Sinne des § 618 Abs. 1 BGB fertiggestellt, insbesondere ordnungsgemäß unterstützt hatte. Denn die Kläger begründen das Unfallgeschehen gerade nicht damit, der Erstbeklagte habe die Verschalung, vor allem deren Unterstützung, fehlerhaft ausgeführt. Vielmehr tragen sie vor, und dies wird von den Beklagten auch nicht bestritten, daß zwei zunächst unter dem Treppenpodest ordnungsgemäß vorhanden gewesene Unterstützungen im nachhinein, d. h. nach fehlerfreier und für die Arbeiten der Kläger gefahrfreier Fertigstellung der Verschalung entfernt worden sind (vgl. Bl. 3, 4, 43, 70, 152 GA).
Mit Recht führt der Erstbeklagte deshalb in seiner Berufungserwiderung aus, es sei unstreitig, daß er die Deckenverschalung mit Ausnahme des Balkonvorsprungs ordnungsgemäß fertiggestellt hatte (Bl. 193 GA).
Ein Verstoß des Erstbeklagten gegen die ihm nach § 618 Abs. 1 BGB obliegende Verpflichtung zur gefahrenfreien Einrichtung des Arbeitsplatzes, insbesondere ein Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften kann vor diesem Hintergrund nicht festgestellt werden.
Ebensowenig ergibt sich aus dem Klägervorbringen ein Verstoß des Erstbeklagten gegen die ebenfalls in § 618 Abs. 1 BGB normierte Verpflichtung, den Arbeitsplatz gefahrenfrei zu unterhalten. Ein derartiger Verstoß läge zwar vor, wenn der Erstbeklagte selbst die Entfernung der beiden Stützen unter dem Treppenpodest durch seine Mitarbeiter veranlaßt und nicht dafür Sorge getragen hätte, daß die Stützen wieder an ihre alte Stelle zurückgebracht wurden. Hierzu haben die Kläger mit erstinstanzlichem Schriftsatz vom 4. Mai 1993 (Bl. 41 ff, 43 GA) vorgetragen, der Erstbeklagte habe nach dem Schadensfall telefonisch mitgeteilt, die Stützen seien „wohl” bei Aufräumarbeiten entfernt worden, und es sei vergessen worden, die Stützen später wieder zurückzustellen. Soweit die Kläger hieraus den Schluß ziehen, dies könne der Erstbeklagte nur dann wissen, wenn er die entsprechenden Aufräumarbeiten selbst in Auftrag gegeben habe, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Zum einen ergibt sich aus der eigenen Darstellung der Kläger, daß der Erstbeklagte im Rahmen dieses Telefongesprächs vom 9. November 1990 lediglich eine Vermutung („wohl”) aufgestellt und nicht etwa einen Gegenstand eigenem Wissens mitgeteilt hat. Zum anderen tragen die Kläger nicht von, und hierzu ergibt sich auch nicht...