Verfahrensgang
LG Lübeck (Urteil vom 21.12.1998; Aktenzeichen 10 O 342/97) |
LG Lübeck (Teilurteil vom 17.07.1998; Aktenzeichen 10 O 342/97) |
Tenor
Die Berufungen des Klägers gegen das Teil-Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 17. Juli 1998 und gegen das Schluss-Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 21. Dezember 1998 werden zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 16.000 DM, diejenige der Beklagten zu 2) in Höhe von 21.500 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt bis zu dem Verbindungsbeschluß für jedes der beiden Verfahren (11 U 129/98 und 11 U 15/99) jeweils 80.000 DM, danach für die verbundenen Sachen zusammen 144.914 DM. Der Wert der Beschwer des Klägers beträgt 144.914 DM.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen eines Unfalls geltend, den er während der Bauarbeiten an einem Dach erlitten hat.
Die Beklagte zu 1) ließ in Lübeck einen Kaufhausneubau errichten. Einen selbstständigen Architekten oder einen selbstständigen Generalunternehmer schaltete sie dabei nicht ein. Unter dem 24. Juli 1995 erteilte die Beklagte zu 1) der Beklagten zu 2) auf der Grundlage eines Angebotes der Beklagten zu 2) den Auftrag für die Durchführung der Dachdeckungsarbeiten an dem fraglichen Kaufhausneubau zu einer Auftragssumme von ca. 2,4 Mio DM. Am 14. Mai 1996 erweiterte die Beklagte zu 1) gegenüber der Beklagten zu 2) diesen Auftrag schriftlich um den nachträglichen Einbau von mehreren Lichtkuppeln über den Treppenhäusern.
Die Beklagte zu 1) nahm die Arbeiten der Beklagten zu 2), die diese zwischen dem 2. Oktober 1995 und dem 24. Januar 1997 ausführte, aufgrund einer Abnahmebescheinigung vom 29. Januar 1997 ab.
Zuvor hatte die Beklagte zu 2) bereits unter dem 23. Juli 1996 schriftlich die Firma W. B.– und D./T. GmbH auf der Grundlage eines von dieser Firma abgegebenen Angebotes mit der Durchführung von Bekiesungs-, Terrassenbau- und Wärmedämmarbeiten im Rahmen der Dacheindeckungsarbeiten an dem fraglichen Kaufhausneubau beauftragt. Grundlage dieses Auftrages waren nach dem ausdrücklichen schriftlichen Hinweis in der Zuschlagerteilung die Allgemeinen Vertragsbedingungen der Beklagten zu 2) für Subunternehmer, auf die bereits in dem von der Beklagten zu 2) vorgefertigten und von der Firma W. ausgefüllten und eingereichten Angebotsdeckblatt hingewiesen worden war und die dort auch angefügt waren. Hinsichtlich der Einzelheiten des Subunternehmervertrages wird auf Blatt 174 bis 180 der Gerichtsakten Bezug genommen. In diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen für Subunternehmer der Beklagten zu 2) heißt es u. a.:
„…
4.2 Alle im Zusammenhang mit seiner Leistung erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen hat der AN zu treffen. Der AN trägt die volle Verantwortung für die richtige Konstruktion seiner Gerüste und Einrichtungen. Vor Benutzung fremder Gerüste oder Einrichtungen hat er diese eigenverantwortlich zu prüfen.
…
10.1 Wird der AG von Dritten wegen Schäden in Anspruch genommen, die vom AN zu vertreten sind, so ist der AN verpflichtet, den AG unverzüglich von diesen Ansprüchen freizustellen.
…”
Der Kläger war Arbeitnehmer der Firma W. Am 6. Dezember 1996 führten der Kläger und sein Arbeitskollege, der ebenfalls bei der Firma W. beschäftigte Zeuge H., auf dem Bauteil B. des IV. Obergeschosses des Kaufhausneubaus Bekiesungsarbeiten in einem langgestreckten Flachdachbereich von etwa 2 m Breite durch, der mit einer Brüstung von etwa 1,10 m Höhe zur K.-Str. hin versehen war. Der zu verteilende Kies war einige Tage zuvor per Kran auf diese Fläche gehievt und als größerer Haufen an einem Ende der Fläche gelagert worden. Wenige Meter davon entfernt war ein Rauchabzugsoberlicht aus Kunststoff in der Größe von etwa 1,20 m × 1,20 m in die Flachdachfläche eingelassen worden. Dieses Oberlicht war während der Bekiesungsarbeiten geschlossen.
Der Kläger füllte Kies von dem Haufen in einen Eimer und reichte diesen dem Kollegen H., der jenseits des Oberlichtes stand. Herr H. verteilte dort den Kies. Während dieser Arbeiten brach der Kläger plötzlich durch das genannte Oberlicht und stürzte etwa 4,20 m tief auf ein Treppenpodest des III. Obergeschosses. Durch diesen Sturz zog sich der Kläger schwerste Verletzungen mit Dauerfolgen zu, u. a eine Querschnittlähmung. Hinsichtlich der Einzelheiten dieser zunächst lebensbedrohlichen Verletzungen, ihrer Behandlung in verschiedenen Kliniken und den verbleibenden Schäden wird auf die Anlagen K 5 bis K 8 zur Klagschrift Bl. 27 bis 48 der Gerichtsakten Bezug genommen.
Der Kläger hat behauptet, er habe beim Hinreichen des Eimers zu seinem Kollegen H. in einer jeweils notwendigen Drehbewegung von 180 ° das Gleichgewicht verl...