Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 14.05.2008)

 

Tenor

Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 14. Mai 2008 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf geändert und wie folgt neu gefasst:

Die durch Beschluss vom 17. März 2008 erlassene einstweilige Verfügung des Vorsitzenden der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe bestätigt, dass sich das ausgesprochene Verbot auf das Gebiet der Europäischen Union erstreckt und dass sich die genannte Ein- und Ausfuhr ebenfalls auf das Gebiet der Europäischen Union, nicht dasjenige der Bundesrepublik Deutschland, bezieht.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfügungsverfahrens einschließlich des Berufungsverfahrens.

 

Gründe

Die zulässige Berufung der Antragstellerin hat in der Sache in vollem Umfang Erfolg. Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unter Aufhebung der zuvor erlassenen Beschlussverfügung zu Unrecht zurückgewiesen. Der Antragstellerin steht aufgrund ihres eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters ein Unterlassungsanspruch aus Artikel 19 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Artikel 89 Abs. 1 a) GGV, gerichtet auf ein Verbot der nach Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GGV untersagten Handlungen, zu. Danach gewährt das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster seinem Inhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen. Die Ergänzungen der Antragstellerin im Senatstermin haben hinsichtlich der räumlichen Reichweite des Verbots lediglich klarstellenden Charakter. Soweit in ihnen im Übrigen, also hinsichtlich der Ein- und Ausfuhr der angegriffenen Leuchte, eine geringfügige Erweiterung des Antrags gesehen werden könnte, ist dies jedenfalls gemäß § 533 ZPO zulässig.

1. Die Antragstellerin ist Inhaberin des Gemeinschaftsgeschmacksmusters 362..., angemeldet und eingetragen am 13.6.2005 (Anlage K 1, Bl. 11 ff. GA). Im Rahmen des vorliegenden Verletzungsverfahrens ist gemäß Artikel 85 Abs. 1 Satz 1 GGV von der Rechtsgültigkeit dieses Gemeinschaftsgeschmacksmusters auszugehen. Das bedeutet, dass die Schutzvoraussetzungen des Artikel 4 Abs. 1 GGV vermutet werden. Danach wird ein Geschmacksmuster durch ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt, wenn es neu ist und Eigenart hat. Einwendungen hiergegen hat die Antragsgegnerin vorzutragen; dabei ist im vorliegenden Verfügungsverfahren gemäß Artikel 90 Abs. 2 Satz 1 GGV eine Widerklage nicht erforderlich.

Derartiger Vortrag, der anhand des vorbekannten Formenschatzes zu erfolgen hätte, ist allenfalls in Ansätzen zu erkennen und auch auf intensive Nachfrage durch den Senat in der mündlichen Verhandlung durch den Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin kaum vertieft worden. Die Antragsgegnerin hat zunächst Abbildungen aus ihrem eigenen Prospekt (Anlage B 2) vorgelegt. Ob es sich dabei um vorbekannte, also vor der Anmeldung des Verfügungsgeschmacksmusters auf dem Markt befindliche oder nachträglich verwendete Formen handeln soll, ergibt sich aus dem schriftsätzlichen Vortrag der Antragsgegnerin nicht. Sie hat die Abbildungen lediglich zum Beleg ihrer Darlegung (Bl. 45 GA) angeführt, es würden allein im (wohl derzeitigen) Sortiment der Antragsgegnerin "fast 25 Stromschienenleuchten mit den entsprechenden Bügeln" angeboten. Schon mangels Angaben zum Zeitpunkt der Veröffentlichungen können diese Formen nicht als vorbekannt berücksichtigt werden. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung nur ganz allgemein, das heißt ohne nähere zeitliche Angaben, die Vorbekanntheit behauptet hat, kann dies schon wegen des Bestreitens der Gegenseite nicht zugrunde gelegt werden; glaubhaft gemacht mit einem Vortrag zu den einzelnen Leuchten hat die Antragsgegnerin ihre Behauptung nicht.

Im Übrigen finden sich in diesen Abbildungen - ihre Vorbekanntheit unterstellt - keine Formen, die die Merkmale aufweisen, für die die Antragstellerin nach ihrem Verfügungsantrag Schutz beansprucht. Das gilt auch für die Leuchte aus dem - unterstellt - vorbekannten Formenschatz der Anlage B 2, die der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin im Senatstermin als dem Verfügungsgeschmacksmuster am nächsten kommend genannt hat. Es handelt sich um die in der Anlage B 2 auf Seite 217 unten unter "J." abgebildete Leuchte. Sie weist zwar einen uförmigen Bügel auf, der auch ansonsten bei anderen als vorbekannt unterstellten Leuchten zur Aufhängung unter der Decke häufiger zu sehen ist. Er prägt das Verfügungsgeschmacksmuster indes nicht allein, sondern nur in Verbindung mit den übrigen Merkmalen, wie sie im Verfügungsantrag genannt sind. Der mit ihnen erzeugte Eindruck findet sich auch in der Leuchte "J." nicht. Sie weist nämlich, anders als das Verfügungsgeschmacksmuster, keine (zweischalige) Rahmenkonstruktion auf. Vielmehr besteht die Leuchte aus zwei Teilen, die nicht durch einen Rahmen, sondern durch zwei längliche Verbindungsstücke aneinander befestigt sind. Der...

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