Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 4b O 106/19) |
Tenor
I. Die Berufung gegen das am 2. März 2021 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert wird auf 25.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht des Dr. A (vgl. Abtretungs- und Ermächtigungserklärung vom 21.12.2019, Anlage TRI 2) im Wege der Stufenklage auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Zahlung einer angemessenen Erfindervergütung sowie - im Wege der Zwischenfeststellungsklage - auf die gerichtliche Festlegung einer bestimmten Miterfinderquote in Anspruch.
Nach den unangefochtenen Feststellungen des Landgerichts war Dr. A auf Grund Arbeitsvertrags vom 1. Juli 1995 als Chemiker bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin (der B AG) beschäftigt, wobei das Arbeitsverhältnis zwischenzeitlich beendet ist. Während seines Beschäftigungsverhältnisses meldete er der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin mehrere Diensterfindungen betreffend die Herstellung von Lacosamid, einem Arzneimittelwirkstoff zur Behandlung von Epilepsie. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Vorgänge, wobei die an zweiter und dritter Position genannten Meldungen jeweils auf der an erster Stelle genannten Erfindung beruhten:
Erfindungsmeldung vom 07.02.2006 (Anlage TRI 3) betreffend "Verbesserte Methode für die Synthese von SPM 927 (Lacosamide)", von der Beklagten/ihrer Rechtsvorgängerin unbeschränkt in Anspruch genommen mit Schreiben vom 27.03.2006 (Anlage TRI 4);
Erfindungsmeldung vom 02.03.2007 betreffend "Verbesserte Methode für die Synthese von SPM 927 (Lacosamide) - Phosgenweg", von der Beklagten/ihrer Rechtsvorgängerin unbeschränkt in Anspruch genommen mit Schreiben vom 12.04.2007 (Anlage TRI 6);
Erfindungsmeldung vom 02.03.2007 betreffend "Verbesserte Methode für die Synthese von SPM 927 (Lacosamide) Amino-dehalogenation mit 2-Chlor-3-Methoxy-propionsäure" (Anlage CBH 1), von der Beklagten/ihrer Rechtsvorgängerin unbeschränkt in Anspruch genommen mit Schreiben vom 12.04.2007 (Anlage TRI 8).
Am 07.11.2008 meldete die Beklagte für den Gegenstand der letztgenannten Meldung ein europäisches Patent an (Anmeldenummer 0810XXA), für das ihr in der Folge das am 07.03.2013 veröffentlichte EP 2 352 XXB erteilt wurde (Anlage TRI 1; im Folgenden: Streitpatent). Parallele Schutzrechte wurden in weiteren (für den Konzern der Beklagten wesentlichen) Ländern angemeldet und erteilt (siehe Espacenet-Auszug, Anlage TRI 8A).
Anspruch 1 des EP 2 352 XXB lautet in deutscher Übersetzung wie folgt:
Verfahren zur Herstellung von zu mindestens 95 % optisch reinem (R)-2-Acetamido-N-benzyl-3-methoxypropionamid (I), umfassend die folgenden Schritte:
a) Trennen von 2-Acetamido-N-benzyl-3-methoxypropion-amid (II) in (R)-2-Acetamido-N-benzyl-3-methoxypropion-amid (I) und (S)-2-Acetamido-N-benzyl-3-methoxypropion-amid (III);
b) Razemisieren des dadurch erhaltenen (S)-2-Acetamido-N-benzyl-3-methoxypropion-amids (III) in 2-Acetamido-N-benzyl-3-methoxypropion-amid (II) und
c) weiteres Trennen des 2-Acetamido-N-benzyl-3-methoxypropion-amids (II) in die Verbindung der Formel (I) und die Verbindung der Formel (III)
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass es sich bei der Streiterfindung (EP 2 352 XXB) um eine Diensterfindung handelt, an welcher Dr. A als Miterfinder beteiligt war und welche die Beklagte unbeschränkt in Anspruch genommen hat. Aufgrund dieses Sachverhaltes steht weiterhin außer Streit, dass die Beklagte der Klägerin dem Grunde nach zur Zahlung einer Erfindervergütung sowie - vorbereitend hierzu - nach Treu und Glauben zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung verpflichtet ist. Kontrovers zwischen den Parteien ist allein, über welche Einzeldaten Auskünfte zu erteilen sind. Während die Klägerin der Auffassung ist, dass das streitige Lacosamid-Herstellungsverfahren seinen Niederschlag in dem von der Beklagten - unstreitig - vertriebenen, mit eben diesem Wirkstoff versehenen Arzneimittel C* zur Behandlung von fokalen (epileptischen) Anfällen finde, weswegen der Arzneimittelumsatz eine taugliche Berechnungsgrundlage für die Vergütungsbestimmung nach Lizenzgrundsätzen repräsentiere und deshalb im Rahmen der Rechnungslegung die näheren Einzelheiten dieses Arzneimittelvertriebs offenzulegen sei, vertritt die Beklagte die Ansicht, dass die Streiterfindung keinerlei überlegene Produktvorteile verantworte, sondern ausschließlich einen innerbetrieblichen Nutzen durch im Vergleich zu anderen Produktionsverfahren geringere Herstellungskosten zur Folge habe, weswegen es nicht angemessen sei, die Erfindervergütung an den Produktum...