Verfahrensgang
LG Wuppertal (Aktenzeichen 15 O 56/06) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das im schriftlichen Verfahren ergangene und am 31.01.2008/04.02.2008 zugestellte Zwischenurteil des Landgerichts Wuppertal teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Das Landgericht Wuppertal ist international unzuständig.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Bezahlung bestellter Fördergurte und Sanproplatten, die sie zum Teil durch ihre Streithelferin zu Betrieben der Beklagten in Tschechien und Slowakei geliefert haben will.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin enthalten unter Nr. 8.1 folgende Bestimmung: "Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen … ist … M…" (Bl. 12 GA). Die "Allgemeinen Einkaufsbedingungen" der Beklagten sehen unter Nr. XII.2 vor: " … Gerichtsstand ist Linz" (Anlage B2). Weder die Klägerin noch die Beklagte übersandten ihre Geschäftsbedingungen der Gegenseite. Die Beklagte tätigte bei der Klägerin die zwei Rahmenbestellungen Nr. 9 und Nr. 26, auf die sich die streitgegenständlichen Teilrechnungen der Klägerin beziehen (Bl. 34/54 GA). Die erste Rahmenbestellung Nr. 9 über 20 Fördergurte und insgesamt 120 Sanproplatten zu einem Gesamtkaufpreis von € 43.967,60 enthielt auf der Vorderseite
den Hinweis "Frei Haus ab € 1.500,- Bestellwert, incl. Verpackung!" (Anlage B4). Die zweite Rahmenbestellung Nr. 26 über 16 Fördergurte und 16 Sanproplatten für einen Gesamtkaufpreis von € 37.712,00 wies auf der der Vorderseite folgende Bestimmungen auf: "Lieferbedingung: Frei Haus verpackt/ Carriage Free incl.packing" sowie "Lieferung erfolgt Frei Produktionswerk (CZ oder SK) der Firma … ab € 1.500 Bestellwert, incl. Verpackung" (Anlage B3).
Die Klägerin macht die Bezahlung der in ihrem Schreiben vom 06.01.2006 aufgeführten Rechnungen in Höhe von insgesamt € 22.776,90 geltend (Bl. 5 GA). Sie hat behauptet, die von der Beklagten vorgelegten Bestellungen seien manipuliert, da tatsächlich dort nicht auf deren Einkaufsbedingungen hingewiesen worden sei (Bl. 31, 38 ff GA). Sie habe hingegen die Bestellungen unter Hinweise auf ihre AGB bestätigt (Bl. 32; 55 GA). Ihre Rechnung Nr. 58340 verhalte sich über die Fördergurte und Sanproplatten, die sie aufgrund des Rahmenauftrags Nr. 26 der Beklagten bereits produziert hatte, die jedoch von der Beklagten nicht abgerufen worden seien (Bl. 36 GA).
Die Beklagte hat behauptet, auf der Vorderseite jeder ihrer Bestellungen sei der Hinweis "Allgemeine Einkaufsbedingungen gelesen und akzeptiert" enthalten (Bl. 59, 64, 65 GA). Die Rechnung Nr. 5774 habe sie bezahlt (Bl. 55 GA). Die Rechnung Nr. 57967 verhalte sich über ihre Bestellung Nr. 2302 (Bl. 55 GA) und sei von ihr nicht bezahlt worden, weil sie aufgrund des folgenden Sachverhalts eine Gegenforderung habe (Bl. 58 GA): Zu der Rahmenbestellung Nr. 26 seien nur zwei Gurte geliefert worden, welche die Klägerin mit den Rechnungen 57631 und 57773 abgerechnet habe. Da sich der erste Gurt nach einem nur 10 minütigen Einsatz aufgelöst habe, seien beide Gurte retourniert worden (Bl. 56 f; 58 f GA). Die Klägerin habe dennoch eine Nachlieferung oder Nachbesserung abgelehnt. Wegen dieses Sachverhalts sei sie außerdem zur Stornierung der Rahmenbestellung Nr. 26 berechtigt gewesen (Bl. 25 GA). Die mit den Rechnungen 57968, 57969, 57970 und 57971 abgerechneten Lieferungen habe sie nicht erhalten (Bl. 57 GA).
Wegen des Sach- und Streitstands erster Instanz wird im Übrigen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Zwischenurteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat sich mit dem angefochtenen Zwischenurteil für international zuständig erklärt. Das EuGVVO finde Anwendung, da es sich um eine internationale Handelssache handele. Eine Gerichtstandsvereinbarung gemäß Art. 23 EuGVVO sei nicht getroffen worden, da keine Partei der anderen Partei ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsabschluss zugänglich gemacht habe. Die bloße Bezugnahme reiche gemäß § 8 Abs. 1 CISG nicht aus. Erfüllungsort sei daher gemäß Art. 5 Nr. 1a) und 1 b) EuGVVO i.V.m. § 57 Abs. 1 a CISG …, da nach dieser Vorschrift der Kaufpreis am Ort der Niederlassung des Verkäufers zu zahlen sei. Die in den Rahmenbestellungen angeführten Klauseln "Frei Haus/Carriage Free", "Frei Haus/Carriage Free incl.packing" sowie "Lieferung erfolgt Frei Produktionswerk (CZ oder SK) der Firma … ab € 1.500 Bestellwert, incl. Verpackung!" seien reine Spesenklauseln, was auch durch den Mindestbestellwert für deren Geltung unterstrichen werde.
Das Landgericht hat im Einverständnis der Parteien im schriftlichen Verfahren über die Zuständigkeit durch Zwischenurteil entschieden, ohne einen Verkündungstermin zu bestimmen. Das Zwischenurteil ist der Klägerin am 31.01.2008 und der Beklagten am 04.02.2008 zugestellt worden (Bl. 153 GA). Hiergegen hat die Beklagte mit am 28.02.2008 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie mit am 04.04.2008 ein...