Verfahrensgang
LG Mönchengladbach (Urteil vom 05.07.2013; Aktenzeichen 9 O 25/11) |
Tenor
Das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des LG Mönchengladbach vom 5.7.2013 wird aufgehoben.
Der Einspruch der Beklagten vom 27.4.2012 gegen das Versäumnisurteil der 3. Kammer für Handelssachen des LG Mönchengladbach vom 13.2.2012 ist zulässig.
Der Rechtsstreit wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das LG zurückverwiesen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit des Einspruchs, in der Sache über die Inhaberschaft eines Kommanditanteils an der A. KG.
Im Jahr 2011 kam es zwischen den Parteien zu Verhandlungen über ein gemeinsames Immobiliengeschäft. Im Zuge dieses Geschäfts sollte die B-Gruppe die Stellung als Mehrheitsgesellschafterin in der gemeinsamen Investmentgesellschaft (A. KG) erhalten. Ursprünglich war die Klägerin Inhaberin eines Kommanditanteils an der A. KG im Nennbetrag von 1.000 EUR.
Zum Zweck der Durchführung dieser Beteiligung erwarb die B-Gruppe die heutige Beklagte, die damals unter A. GmbH & Co. KG firmierte, eine damals wirtschaftlich inaktive Gesellschaft der Klägerseite (von dieser als "Vorratsgesellschaft", von der Beklagten als "Briefkastengesellschaft" bezeichnet). Im Zuge dieses Erwerbs, dessen Einzelheiten nicht vorgetragen sind, trat die B1. BV, als Komplementärin, die B2. BV als Kommanditistin in die Beklagte ein. Im Handelsregister war schon vor diesem Erwerb als Geschäftsanschrift die Adresse C-Straße in Mönchengladbach eingetragen, wo auch die Klägerin und weitere mit dieser verbundene Gesellschaften ansässig waren. Über eigene Büroräume verfügte die Beklagte an dieser Adresse nicht. Die Eintragung im Handelsregister blieb zunächst unverändert.
In der Folgezeit unterzeichneten die für die beteiligten Gesellschaften handelnden Personen verschiedene Kaufvertragsurkunden über den Anteilskaufvertrag bezüglich der A. KG, wobei die zeitlichen Zusammenhänge, Verhandlungsinhalte und -ergebnisse teilweise streitig sind.
In der von der Klägerin vorgelegten Ablichtung eines auf den 21.7.2011 datierten und als "Kaufvertrag über den Erwerb eines Kommanditanteils an der [A. KG]" bezeichneten Dokuments heißt es u.a. wie folgt:
"2. Der Verkäufer verkauft dem Käufer einen Teil seines Kommanditanteils i.H.v. 80 %. Somit ist der Käufer mit einem Kommanditanteil von 800 EUR an der Kommanditgesellschaft beteiligt.
[...]
4. Der Kaufpreis ist fällig am 31.12.2014. [... weitere Zahlungsbedingungen ...]
5. Sollte der Kaufpreis nicht bis zum 31.12.2017 an den Verkäufer gezahlt worden sein, fällt der in diesem Vertrag verkaufte Kommanditanteil an den Verkäufer zurück bzw. ist zurück zu übertragen. Bei einer geleisteten Teilzahlung auf den Kaufpreis fällt der Kommanditanteil entsprechend pro rata zurück. Die Parteien verpflichten sich, für diesen Fall die erforderlichen gesellschaftsrechtlichen Erklärungen abzugeben und soweit erforderlich an einer Rückübertragung mitzuwirken.
6. Der Verkäufer verpflichtet sich unverzüglich nach Eingang des Kaufpreises den Notar Dr. J. anzuweisen die Registeranmeldung bezüglich des Eintritt des neuen Kommanditisten aufgrund dieses Kaufvertrages beim Registergericht einzureichen. [...]
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage zur Klageschrift (Bl. 4 d.A.) Bezug genommen.
Mit notariell beglaubigtem Schreiben vom 9.9.2011 meldete Herr D., handelnd für die A. GF. UG, diese handelnd für die A. KG die Übertragung des Kommanditanteils von 800 EUR auf die A. GmbH & Co. KG (= Beklagte unter alter Firmierung) zum Handelsregister an. Mit ergänzenden Erklärungen des Notars vom 29.9.2011 und vom 12.10.2011 teilte dieser mit, dass Herr D. auch für die E. KG, diese handelnd als Kommanditistin der A. KG sowie (Erklärung vom 12.10.2011) auch als einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der E. gGmbH, diese handelnd als Komplementärin der Beklagten (unter alter Firmierung) gehandelt habe.
Daraufhin wurde die Beklagte am 17.10.2011 im Handelsregister mit dem Kommanditanteil von 800 EUR eingetragen.
Die neue Firmierung sowie der Eintritt der B1. BV als Komplementärgesellschaft wurden im Handelsregister am 8.11.2011 eingetragen. Eine Verlegung der Geschäftsanschrift wurde von der Beklagten zunächst nicht zum Handelsregister angemeldet, der Briefkasten an der C-Straße blieb bestehen. Zu der Frage, unter welchen Umständen dieser Briefkasten mit einem roten Aufkleber mit der Aufschrift "B.- A. GmbH & Co. KG" (d.h. mit unzutreffender Rechtsform der Komplementärin) versehen wurde, haben die Parteien nicht vorgetragen.
Die Geschäftsführer der B1. BV hatten zu keinem Zeitpunkt einen Haustürschlüssel für das Gebäude C-Straße. Ob die Klägerin ihr den Briefkastenschlüssel übersandt hat, ist streitig.
In der Folgezeit kam es insbesondere zwischen Herrn D. und Herrn F. zum Streit und auch zu einer Auseinandersetzung über die Wirksamkeit der Anteilsübertragung, wobei Einzelheiten dazu nicht vorgetragen sin...