Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 07.12.2005) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 7. Dezember 2005 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - abgeändert.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der versicherten Person R... W... Versicherungsschutz aus der C...-Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung Nr. ... in der Form zu gewähren, dass sie diesen von der durch Urteil des Landgerichts Bonn vom 31. Juli 2003 (12 O 73/03) ausgesprochenen Verpflichtung, die ... GmbH von Ansprüchen der Volksbank ... eG aus der Bürgschaft Nr. ... vom Juli 1999 freizustellen, ihrerseits in Höhe von 85.257,92 EUR (166.749,99 DM) zzgl. eines etwaigen Verzinsungsanspruchs aus diesem Betrag freistellt.
Es wird weiter festgestellt, dass die Beklagte der versicherten Person R... W... aus der C...-Vermögensschaden-Haftpflicht Nr. ... Versicherungsschutz zu gewähren hat in bezug auf Schadenersatzansprüche der vorgenannten ... GmbH, welche aus der von W... als seinerzeitigem Geschäftsführer der ... GmbH zu deren Lasten mit der D... B... geschlossenen Zweckbestimmungsvereinbarung Nr. ... - Sicherung von Verbindlichkeiten der ... GmbH in Höhe von 221.670,59 EUR (433.549,99 DM) - herrühren.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Urteilsbetrags abzuwenden, wenn nicht die Klägerin ihrerseits Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils von ihr zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revison wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin ist Versicherungsnehmerin einer bei der Beklagten abgeschlossenen D ... -Versicherung (AVB OLA 98, Hefter Bl. 77), aus der sie Deckungsansprüche zugunsten des seinerzeitigen Geschäftsführers R... W... eines ihrer - wie sie behauptet - Tochterunternehmen, der ... GmbH (im Folgenden: E...), herleitet. Die E... richtete unter dem 22. August 2002 folgendes Schreiben an W... (GA 130):
Anfang 2003 erhob die E... GmbH Klage (Teilklage) auf Schadenersatz wegen pflichtwidriger Bürgschaftsgestellung gegen W.... Das Landgericht Bonn (BA 12 O 73/03) verurteilte W..., die E... GmbH von Ansprüchen aus der Bürgschaft einschließlich eines etwaigen Verzinsungsanspruchs freizustellen. Die dagegen gerichtete Berufung wies das Oberlandesgericht Köln (18 U 138/03) zurück. Auf das Urteil wird Bezug genommen.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie als Versicherungsnehmerin sei befugt, die dem in Anspruch genommenen Herrn W... als Versichertem zustehenden Rechte aus der D ...-Versicherung gerichtlich geltend zu machen. W... sei als Geschäftsführer der E... GmbH mitversichertes Organ. Die E... GmbH sei ihr Tochterunternehmen. Sie hat behauptet, die E... & M... AG halte einen Anteil von 66,67 % an der E... GmbH, sie, die Klägerin, wiederum sei an der E... & M... AG zu 74,99 % beteiligt.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
1.
festzustellen, dass die Beklagte der versicherten Person R... W... Versicherungsschutz aus der C...-Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung (Police-Nr. 61-1881) in der Form zu gewähren hat, dass sie diesen von der durch das Landgericht Bonn durch Urteil vom 31.07.2003 ausgesprochenen Verpflichtung, die Firma E... von Ansprüchen der Volksbank R...-A...-E... eG aus der Bürgschaft Nr. ... vom Juli 1999 freizustellen, ihrerseits in Höhe von 85.257,92 EUR (166.749,99 DM) zzgl. eines etwaigen Verzinsungsanspruchs aus diesem Betrag freistellt;
2.
festzustellen, dass die Beklagte der versicherten Person R... W... aus der C...-Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung (Police-Nr. ...) Versicherungsschutz zu gewähren hat für die durch diesen gegenüber der D... B... zu Lasten der E... GmbH geschlossene Zweckvereinbarung Nr. ... zur Sicherung von Verbindlichkeiten der E... GmbH in Höhe von 221.670,59 EUR (433.549,99 DM).
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Klageberechtigung der Klägerin in Abrede gestellt und eingewandt, gem. § 12 Abs. 3 VVG leistungsfrei zu sein. Die E... GmbH sei auch nicht versichertes Unternehmen gem. § 13 AVB OLA 98 mit der Folge, dass W... nicht versichertes Organ sei. Mit Blick auf die angebliche Schädigung der E... GmbH im Zusammenhang mit der von W... getroffenen Zweckbestimmungsvereinbarung (Hefter Bl. 60) bezüglich der Grundschulden sei der Versicherungsfall nicht eingetreten, weil nicht ersichtlich sei, dass W... wegen dieses Fehlverhaltens auf Schadenersatz in Anspruch genommen worden sei. Ferner seien Innenhaftungsansprüche ("die Versicherung erstreckt sich nicht auf Vermögensschäden im Zusammenhang mit Versicherungsfällen, die von einem versicherten Unternehmen ... betrieben werden ...") aufgrund der mit Wirkung ab 1. Januar 2003 vereinbarten Regelung (Hefter Bl. 76) ausgeschlossen. Schließlich lägen die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes gem. § 5 Ziff. 1 AVB OLA 98 (wissentliche Pflichtverletzung) vor.