Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 4. Oktober 2018, Az. 6 O 69/17, wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses Urteil und das angefochtene landgerichtliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. In seiner Funktion als Insolvenzverwalter über das Vermögen der g. management GmbH (nachfolgend: Insolvenzschuldnerin) nimmt der Kläger die Beklagte auf der Grundlage eines D&O-Versicherungsvertrages auf Zahlung in Anspruch.
I. Die Insolvenzschuldnerin war mit der Beklagten über einen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungsvertrag (nachfolgend: D&O-Versicherungsvertrag), Versicherungsscheinnummer GHV ..., verbunden.
Der alleinige Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin, S. v. d. H., war versicherte Person des D&O-Versicherungsvertrages.
Die Insolvenzschuldnerin war im Jahre 2009 aus der insolventen A. Sport und Marketing GmbH & Co. KG hervorgegangen. Komplementärin der A. Sport und Marketing GmbH & Co. KG war die A. Sport und Marketing Verwaltungs GmbH, deren Geschäftsführer bis zur Insolvenz der Kommanditgesellschaft der Vater des S. v. d. H., G. v. d. H., war. S. v. d. H. wurde im Mai 2009 im Alter von 21 Jahren alleiniger Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin, am 8. November 2013 im Alter von 26 Jahren deren organschaftlich bestellter alleiniger Geschäftsführer. Sein Vater G. v. d. H. war einziger Prokurist der Insolvenzschuldnerin und vertrat diese mit der ihm erteilten Einzelprokura. Faktisch führte er die Geschäfte; insoweit wird beispielhaft auf die von G. v. d. H. in der Zeit von September 2014 bis Januar 2015 mit den Verantwortlichen der XL V. GmbH geführte Email-Korrespondenz (Bl. 851-862 d. GA) Bezug genommen. Auch schloss der Prokurist G. v. d. H. den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag für die Insolvenzschuldnerin ab.
II. Dem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organe juristischer Personen, HV40/09 (Bl. 36-42 d. GA; nachfolgend: AVB-O), sowie die Besonderen Bedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organe juristischer Personen, HV 4322/01 (Bl. 43 f. d. GA), zugrunde.
Unter § 1 AVB-O heißt es wörtlich (vgl. Bl. 36 d. GA):
"§ 1 Gegenstand der Versicherung
1. Versicherte Personen, Tochtergesellschaften, ODL
(...)
2. Gegenstand des Versicherungsschutzes, Versicherungsfall
2.1 Gegenstand des Versicherungsschutzes
Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für den Fall, dass versicherte Personen wegen einer Pflichtverletzung bei Ausübung der versicherten Tätigkeit aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden haftpflichtig gemacht werden.
(...).
2.2 Versicherungsfall
Versicherungsfall ist die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen die versicherten Personen während der Dauer des Versicherungsvertrages (Claims-Made-Prinzip). Ein Schadenersatzanspruch gilt als geltend gemacht, wenn gegen eine versicherte Personen ein Anspruch erhoben wird oder ein Dritter mitteilt, einen Anspruch zu haben."
Unter § 3 AVB-O heißt es wörtlich (vgl. Bl. 37 d. GA):
"§ 3 Umfang des Versicherungsschutzes
1. Abwehrschutz und Freistellung
Der Versicherungsschutz umfasst die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und die Freistellung der versicherten Personen, (...) von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen.
1.1 Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn die versicherten Personen bzw. im Fall des § 1 Ziffer 3 die Versicherungsnehmerin aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist.
1.2 Anerkenntnisse und Vergleiche, die von den versicherten Personen (...) ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Haftpflichtanspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
1.3 (...)
1.4 Anrechnung der Eigenbeteiligung von versicherten Personen
Der Versicherungsschutz umfasst nicht den Teil des Schadenersatzanspruches, welcher der Quote einer etwaigen Beteiligung der versicherten Person die eine Pflichtverletzung begangen hat, an der Versicherungsnehmerin bzw. einer Tochter- oder Konzerngesellschaft entspricht. Berücksichtigt wird nur die Quote einer Beteiligung von über 25% an der Gesellschaft, die Ansprüche geltend macht. Abgestellt wird auf die Beteiligungsquote zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Ansprüche. Auf Kosten gem. § 3 Ziffer 7.1-7.3 bzw. Ziffer 8 wird die Beteiligungsquote nicht angerechnet."
§ 8 AVB-O beinhaltet folgende Regelung (Bl. 40 d. GA):
"1. Versicherung für fremde Rechnung
Anspruch au...