Verfahrensgang
LG Wuppertal (Entscheidung vom 13.09.2006; Aktenzeichen 19 O 58/06) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 13. September 2006 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Sicherheitsleistungen können auch durch Bürgschaft eines der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegenden Kreditinstituts erbracht werden.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Kläger wenden sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde. Die Beklagte hat im Wege der Hilfswiderklage Rückzahlung eines ausgereichten Darlehen verlangt. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die klagenden Eheleute wurden im Jahr 1996 von einem für die für die ... tätigen Vermittler geworben, zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital eine Eigentumswohnung in ... zu erwerben. Nach mehreren Gesprächen unterbreiteten sie der ... (nachfolgend: Verkäuferin) am 25. November 1996 vor dem Notar ... in ... ein notarielles Kaufangebot (Urk.-Nr. ...; Anlage A 3). Unter Ziffer III des notariellen Kaufvertragsangebotes heißt es:
"III.
Finanzierungsvollmacht
1.
Dem Verkäufer ist bekannt, daß der Käufer beabsichtigt, den Kaufpreis gemäß II. Ziff. 1. und weitere Aufwendungen gemäß II. Ziff. 2. durch Aufnahme von Darlehen zu finanzieren, zu dessen Sicherheit auf dem Kaufgegenstand Grundpfandrechte eingetragen werden sollen.
Der Verkäufer wird die Eintragung dieser Grundpfandrechte - auch die Unterwerfung des jeweiligen Eigentümers des zu belastenden Grundbesitzes unter die sofortige Zwangsvollstreckung - als dinglicher Schuldner bewilligen unter der Voraussetzung, daß die persönliche Schuldverpflichtung allein den Käufer trifft und der Darlehnsgeber unwiderruflich angewiesen wird, das Darlehn gemäß den Kaufpreisvereinbarungen auszuzahlen.
2.
Der Verkäufer und der Käufer bevollmächtigen hiermit
...
c)
Herrn ...
...
alle geschäftsansässig in ... und zwar jenen für sich allein und unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB
aa)
im Namen des Verkäufers bereits vor der Eigentumsumschreibung an dein Kaufgrundbesitz Grundpfandrechte zu bestellen und die dingliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung auch gegen den jeweiligen Eigentümer des belasteten Grundbesitzes zu erklären sowie Rangänderung hinsichtlich der zugunsten des Käufers einzutragenden Auflassungsvormerkung zu erklären und
bb)
im Namen des Käufers die persönliche Zwangsvollstreckung in dessen gesamten Vermögen zu erklären und mit der Auflassungsvormerkung des Käufers hinter den Grundpfandrechten zurückzutreten.
3.
Diese Vollmacht berechtigt zur Bestellung von Grundpfandrechten in beliebiger Höhe nebst banküblichen Nebenleistungen. ...
Die Vollmacht umfasst alle Eintragungsbewilligungen und -anträge, um den Grundpfandrechten die gewünschte Rangstelle zu verschaffen."
Zur Finanzierung des Kaufpreises von 150.112,00 DM schlossen die Kläger mit der beklagten Bausparkasse als Vertreterin der ... einen von der Beklagten unter dem Datum des 19. November 1996 ausgefertigten Darlehensvertrag (Anlage A 5) über 175.000,00 DM, der als "Vorausdarlehen" bis zur Zuteilungsreife zweier bei der Beklagten abgeschlossener Bausparverträge über 88.000,00 DM und 87.000,00 DM dienen sollte. Unter § 2 des Darlehensvertrages heißt es betreffend die "Kreditsicherheiten" u.a., dass die in § 1 des Darlehensvertrages genannten Darlehen durch eine Grundschuldeintragung zu Gunsten der Beklagten über 175.000,00 DM mit mindestens 12 v.H. Jahreszinsen gesichert werden.
Mit Urkunde des Notars ... vom 2. Dezember 1996 (Urk.-Nr. ...; Anlage A 4) nahm die Verkäuferin das Kaufvertragsangebot der Kläger an.
Mit weiterer Urkunde des Notars ... vom selben Tag (Urk.-Nr. ...; Anlage A 6) wurde zugunsten der Beklagten eine Grundschuld in Höhe von 175.000,00 DM zuzüglich 12 % Jahreszinsen bestellt. Gemäß Ziffer V. dieser Urkunde übernahmen die Kläger die persönliche Haftung für die Zahlung des Grundschuldbetrages samt Zinsen und Nebenleistungen und unterwarfen sich "wegen dieser persönlichen Haftung der Gläubigerin gegenüber" der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Ziffer VI der Urkunde sieht vor, dass die Gläubigerin berechtigt ist, sich auf einseitigen Antrag und ohne weiteren Nachweise eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde erteilen zu lassen. Die betreffenden notariellen Erklärungen wurden für die bei diesem Notartermin persönlich nicht anwesenden Kläger von dem Justitiar der Verkäuferin, ..., abgegeben, der aufgrund der Vollmacht in der notariellen Urkunde vom 25. November 1996 handelte.
Die Kläger haben vorgetragen:
Die von dem Mitarbeite...