Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung der Gewerkschaft für schuldhafte Versäumnisse der Rechtssekretäre im Rahmen der Prozeßvertretung

 

Orientierungssatz

1. Eine Gewerkschaft, die es satzungsgemäß übernimmt, ihren Mitgliedern umfassenden Rechtsschutz zu gewähren, wozu insbesondere auch die Rechtsvertretung in arbeitsgerichtlichen Prozessen gehört, hat dem Mitglied nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung Schadensersatz zu leisten, wenn den für sie tätigen Sachbearbeitern im Rahmen der Prozeßvertretung des Mitglieds schuldhafte Versäumnisse unterlaufen, die Vermögensschäden des Mitglieds zur Folge haben (BGB §§ 662, 276, 278, 249). Die Gewerkschaft, die sich in dieser Form mit Rechtsberatung befaßt, treffen grundsätzlich die gleichen Pflichten, wie sie einem Rechtsanwalt gegenüber seinem Auftraggeber obliegen (vergleiche BGH, 1981-02-26, VII ZR 50/80, NJW 1981, 1553).

2. Zu den Pflichten des Rechtsanwaltes im Rahmen der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen seines Auftraggebers gehört es, die ihm von dem Auftraggeber erteilten Informationen in der gebotenen Weise für die Prozeßführung zu verwerten. Hat der Auftraggeber etwa Vertragsurkunden oder sonstige urkundliche Belege, die zur Begründung des geltend gemachten Anspruchs dienen können, überlassen, so obliegt es dem Rechtsanwalt, hiervon Gebrauch zu machen, wenn dies erforderlich ist, um das von dem Mandanten erstrebte Prozeßziel zu erreichen.

3. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist nur dann begründet, wenn der dem Kläger ungünstige Prozeßausgang und der daraus hergeleitete Schaden ohne die etwaig fehlerhafte Prozeßführung durch die Sachbearbeiter des Beklagten vermieden worden wäre.

 

Fundstellen

Haufe-Index 541157

DB 1987, 1837-1837 (ST)

VersR 1987, 1221-1221 (S)

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