Leitsatz (amtlich)
Die Berufung ist unzulässig, wenn in der Berufungsschrift nicht der in erster Instanz verklagte und verurteilte Insolvenzverwalter persönlich aufgeführt wird, sondern die Partei kraft Amtes, und sich innerhalb der Berufungsfrist auch nicht aus den Begleitumständen entnehmen lässt, dass es sich offensichtlich um eine unrichtige Parteibezeichnung handelt, insbesondere, wenn mit der Berufungseinlegung eine Ausfertigung oder Abschrift des angefochtenen Urteils nicht vorgelegt worden ist und auch bis zum Ablauf der Berufungsfrist nicht vorgelegt wird.
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 12.04.2011; Aktenzeichen 6 O 370/10) |
Tenor
Die Berufung der Berufungsklägerin gegen das am 12.4.2011 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer (Einzelrichter) des LG Düsseldorf (6 O 370/10) wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Rechtsanwälte C.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vor-läufig vollstreckbar. Der Beklagten und den Rechtsanwälten C. wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Beklagte wurde durch Beschluss des AG Eschwege vom 1.4.2006 (3 IN 6/06) zur Insolvenzverwalterin über das Vermögen der Firma B. GmbH aus F. (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin), einem Speditionsbetrieb, bestellt.
Die Beklagte führte den Geschäftsbetrieb in Sanierungsabsicht fort. Sie schloss in ihrer Eigenschaft als Insolvenzverwalterin am 31.07./3.8.2007 mit der Klägerin einen Mietkaufvertrag über einen Anhänger. Die Beklagte zahlte die monatlichen Raten bis einschließlich Dezember 2008, seit dem 1.1.2009 war die Beklagte nicht mehr in der Lage, die Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen; sie zeigte die Masseunzulänglichkeit an.
Mit der Klage macht die Klägerin Schadensersatzansprüche gem. § 61 InsO i.H.v. 7.247,57 EUR gegen die Beklagte persönlich geltend. Im Rubrum der Klageschrift ist als Beklagte "Frau RAin. A." aufgeführt.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, durch den Vertrag vom 31.07./3.8.2007 habe die Beklagte eine Masseverbindlichkeit begründet, die aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden könne, so dass die Beklagte ihr zum Schadensersatz verpflichtet sei. Die Beklagte sei für vier Jahre eine Verbindlichkeit eingegangen, ohne annehmen zu können, dass der Geschäftsbetrieb für diese Zeit fortgeführt und die Verpflichtungen erfüllt werden könnten.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 7.247,57 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten oberhalb des Basiszinssatzes aus 591,83 EUR seit dem 2.1.2009 und aus 6.655,74 EUR seit dem 13.7.2010 zu zahlen, die Beklagte zu verurteilen, an sie 287,80 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten oberhalb des Basiszinssatzes seit Klagezustellung zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das LG hat der Klage i.H.v. 6.645,36 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.7.2010 und 263,75 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.10.2010 stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Im Rubrum hat es als Beklagte "Frau Rechtsanwältin A." aufgeführt. Eine Ausfertigung des Urteils wurde der Beklagten ausweislich des Empfangsbekenntnisses (Bl. 129 d.A.) am 20.4.2011 zugestellt.
Am 20.5.2011 ging beim OLG eine aus zwei Seiten bestehende Berufungsschrift - verfasst von den Prozessbevollmächtigten der Beklagten - per Telefax ein, in deren Rubrum als Beklagte und Berufungsklägerin "Rechtsanwältin A. als IV über das Vermögen der B. GmbH" aufgeführt war. Ferner findet sich der Zusatz "wegen Insolvenzverwalterhaftung". Das erstinstanzliche Urteil wird mit Aktenzeichen, Gericht und Verkündungsdatum benannt, eine Abschrift war jedoch entgegen der Ankündigung dem Berufungsschriftsatz nicht beigefügt.
Sodann ging am 23.5.2001 das Original der Berufungsschrift beim OLG ein. Diesem Schriftsatz war das Urteil des LG in Abschrift beigefügt.
Die Berufungsbegründung ging nach Fristverlängerung bis zum 4.7.2011 am 1.7.2011 ein.
Die Prozessbevollmächtigte der Beklagten bzw. Berufungsklägerin vertritt die Auffassung, Berufungsklägerin sei die Beklagte, so dass die Berufung zulässig sei. Aus dem Zusatz "wegen Insolvenzverwalterhaftung" werde deutlich, dass es um die persönliche Haftung der Beklagten gehe. Soweit in einem Rechtsstreit die Insolvenzmasse in Anspruch genommen werden solle, werde die Formulierung "Haftung der Insolvenzmasse" verwendet. § 60 InsO sei zudem mit der gesetzlichen Überschrift "Haftung des Insolvenzverwalters" überschrieben. Der Begriff "Insolvenzverwalterhaftung" werde nur in Bezug auf die persönliche Haftung des Insolvenzverwalters verwandt. Die Rechtssicherheit sei daher zu keiner Zeit beeinträchtigt gewesen.
Sie beantragt, unter Abänderung des am 12.4.2011 verkündeten Urteils des LG Düsseldorf (6 O 37...