Verfahrensgang

LG Krefeld (Urteil vom 30.11.2006; Aktenzeichen 3 O 354/05)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 30.11.2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des LG Krefeld - 3 O 354/05 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor

 

Gründe

A. Die Parteien sind benachbarte Hauseigentümer. Der Kläger macht ggü. den Beklagten Schadensersatz- bzw. Aufwendungsersatzansprüche wegen Wurzeleinwuchses in das Regenabflussrohr seines Hauses geltend.

Hierzu hat der Kläger behauptet: Es sei am 20.6.2002 nach starken Regenfällen zu massivem Wassereintritt im Keller seines Hauses gekommen. Die Regenfallrohre seien infolge Verstopfung des Regenkanalabflussrohres übergelaufen. Grund für die Verstopfung sei ein Wurzeleinwuchs gewesen, welcher von einer auf dem Grundstück der Beklagten stehenden Lärche gestammt habe. Infolge des Rückstaus sei das Regenwasser aus den Bodenstutzen der zwei Fallrohre im Garten sowie über die überlaufenden Dachrinnen in die Kellerschächte gelaufen und von dort in den Keller eingedrungen.

Die besagte Lärche habe - insoweit unstreitig - der frühere Eigentümer gepflanzt, und zwar in nur einem Meter Abstand von der Grundstücksgrenze. Der Baum sei mindestens 25 Jahre alt und 20m hoch.

Der Kläger hat zu den Maßnahmen, die er infolge des Wassereintritts in seinen Keller am 20.6.2002 ergriffen hat, Folgendes behauptet: Er habe zunächst die Kellerräume freigeräumt. Sodann habe er mit der Stadt Willich die Organisation der Zufahrtswege über das städtische Grundstück geklärt sowie Containerdienst und Bagger bestellt. Am 21. und 22.6.2002 sei dann der Gartenzaun zum städtischen Grundstück entfernt worden, um mit Baggern, Container und Lkw zu seinem Haus zu gelangen. Insofern habe die dortige Grenzbepflanzung entfernt werden müssen. Sodann sei der Bereich um das Haus herum beginnend von dem an der Terrasse gelegenen Regenfallrohr bis zur Garage hin ausgebaggert worden, der Aushub auf die Gartenfläche umgesetzt und die Terrasse des dortigen Regenfallrohres ebenfalls geöffnet worden. Nachdem dann der Regenkanal von der Terrasse beginnend freigeschachtet gewesen sei, habe die Firma G. am 27.6.2002 die Spirale einführen können und die Blockierung des Regenkanalrohres festgestellt. Daraufhin sei an den vermuteten Blockierungsstellen des Regenkanalrohres die Anfahrt geöffnet worden, wobei am Anfang der Einfahrt die Verstopfung durch Wurzeleinwuchs hätte festgestellt werden können. Des Weiteren sei dann der alte Zustand wiederhergestellt worden durch das Schließen der Ausschachtungen im Einfahrtsbereich sowie den Rückbau der Ausschachtungen auf der Gartenseite um das Haus des Klägers. In diesem Zusammenhang sei es dann erforderlich gewesen, auch die freigebaggerten Wege am Haus sowie die Terasse wieder in Ordnung zu bringen. Die Wege- und Gartenflächen hätten planiert werden und die Lichtschächte neu eingebaut werden müssen. Ebenso habe der Zaun erneuert werden müssen. Der Rasen im Garten hätte erneuert werden müssen, da im dortigen Bereich Erdaushub sowie Material zwischengelagert worden sei und zudem die Baumaschinen bis in den hinteren Gartenbereich hin bewegt worden seien und aufgrund der Schwere der Fahrzeuge der Boden und Rasen zerfahren worden sei.

Der Kläger hat behauptet, infolge der Verstopfung des Regenfallrohres einen Gesamtschaden i.H.v. 23.351,66 EUR erlitten zu haben. Er hat diesen Anspruch im Einzelnen wie folgt berechnet:

1. Sanierung Keller (netto) 4.170 EUR

Zur Begründung hat er insoweit Bezug genommen auf das im selbständigen Beweisverfahren vor dem LG Krefeld - 3 OH 4/03 - eingeholte Gutachten des Sachverständigen Dr. B. vom 2.8.2004, Bl. 109 ff. der beigezogenen Akte,

2. Kostenpauschale: 25 EUR

3. Arbeitsaufwand für die Beseitigung der Schäden: insgesamt 547 Arbeitsstunden zu jeweils 10 EUR, also insgesamt 5.470 EUR

entsprechend einer zur Akte gereichten Zusammenstellung, aus welcher sich ergibt, an welchen Tagen welche Personen welche Arbeiten durchgeführt haben (GA 33-35).

4. Rechnung G. vom 30.6.2002: 220,40 EUR

5. Rechnung Fa. Hoff vom6.7.2002 260,30 EUR (GA 16)

6. Rechnung Wiebau vom22.7.2002: 1.253,07 EUR (GA 17)

7. Rechnung Brands & Schnitzlervom 31.7.2002: 32,68 EUR (GA 18)

8. Rechnung Fa. HSB vom 15.10.2002: 1.553,24 EUR (GA 19)

9. Rechnung Fa. HSB vom8.8.2002: 637,84 EUR (GA 20)

10. Rechnung Fa. HSB vom6.8.2002: 5.615,12 EUR (GA 21)

11. Rechnung Fa. HSB vom 9.8.2002: 321,60 EUR (GA 23)

12. Rechnung Fa. HSBvom 23.10.2002: 375,19 EUR (GA 24)

13. Rechnung Fa. HSBvom 26.8.2002: 364,73 EUR (GA 26)

14. Rechnung Fa. HSBvom 20.8.2002: 43,21 EUR

15. Rechnung Fa. Kienastvom 10.7.2002: 974,40 EUR

16. Rechnung Trienesvom 9.7.2002: 1.392 EUR (GA 31)

17. Rechnung Fa. Peiffervom 11.10.2002: 278,44 EUR (GA 32)

18. Rechnung Fa. HSBvom 13.8.2002: 177,22...

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