Entscheidungsstichwort (Thema)
Fortführung eines Erbbaurechtsverhältnisses nach Konkurseröffnung. Feststellung der Masseunzulänglichkeit. Öffentliche Bekanntmachung durch den Konkursverwalter. Darlegungs- und Beweislast des Konkursverwalters. Befriedigung der Massegläubiger verhältnismäßig der in § 60 KO angeordneten Rangfolge
Leitsatz (redaktionell)
1. Führt der Konkursverwalter nach Konkurseröffnung das Erbbaurechtsverhältnis fort, dessen Erfüllung zur Konkursmasse verlangt worden ist, sind die Erbbauzinsen und Garantiezahlungen Masseschulden gem. § 59 Abs. 1 Nr. 2 KO, die aus der Konkursmasse vorweg zu berichtigen sind. Massegläubiger sind grundsätzlich befugt, sich durch Leistungsklage Befriedigung zu verschaffen.
2. Dieser Grundsatz gilt für Massegläubiger im Fall der Masseunzulänglichkeit nicht mehr. Sobald sich herausstellt, dass die Konkursmasse zur vollständigen Befriedigung aller Massegläubiger nicht ausreicht, sind die Massegläubiger nur noch verhältnismäßig in der in § 60 KO angeordneten Rangfolge zu befriedigen.
3. Die Masseunzulänglichkeit steht fest aufgrund ihrer öffentlichen Bekanntmachung durch den Konkursverwalter, der dadurch seiner Darlegungs- und Beweislast Genüge getan hat.
Normenkette
KO § 59 Abs. 1 Nr. 2, §§ 57, 14, 60
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 26.01.1995; Aktenzeichen 8 O 359/94) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 26. Januar 1995 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise wie folgt geändert:
Es wird festgestellt, daß der Klägerin gegen den Beklagten eine Masseforderung in Höhe von 96.399,12 DM nebst 6 % Zinsen vom 8. November 1994 an sowie weiterer 6 % Zinsen aus 66.643,43 DM vom 8. Juli bis zum 7. November 1994 zusteht.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Zahlung von Erbbauzinsen und Garantiezahlungen in Höhe von insgesamt 96.399,12 DM.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks A. in G.. Der Beklagte ist Konkursverwalter der Fa. … G., zu deren Gunsten die frühere Grundstückseigentümerin am 13. Januar 1981 ein Erbbaurecht bestellt hatte.
Nach Konkurseröffnung (… 1993) setzte der Beklagte das Erbbaurechtsverhältnis fort. Der Klägerin stehen in diesem Zusammenhang unstreitig die mit der Klage verfolgten Ansprüche zu.
Der Beklagte wies die Klägerin am 9. November 1994 darauf hin, daß er Masseunzulänglichkeit festgestellt habe. Die Masseunzulänglichkeit machte er am 15. November 1994 im Öffentlichen Anzeiger zum Amtsblatt für den Regierungsbezirk M. vom … 1994 bekannt.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 96.399,12 DM nebst 6 % Zinsen von 66.643,43 DM vom 21.05.1994 bis zur Klagezustellung (08.11.1994) und vom vollen Klagebetrag seit Klagezustellung zu zahlen
hilfsweise festzustellen, daß der Beklagte zur Zahlung des vorgenannten Betrages nebst Zinsen verpflichtet ist.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat gemeint, die Klage sei unzulässig, weil Masseunzulänglichkeit feststehe. Hilfsweise hat der Beklagte mit einer Schadensersatzforderung in Höhe von 650.000 DM aufgerechnet, die Gegenstand seiner Widerklage im Parallelverfahren 9 U 180/94 OLG Düsseldorf ist. Wegen der Einzelheiten wird auf das dortige Urteil vom heutigen Tage verwiesen.
Die Klägerin hat gemeint, die Aufrechnung sei wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig.
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Masseunzulänglichkeit habe er nicht hinreichend dargelegt. Die Hilfsaufrechnung sei zwar zulässig, der Schadensersatzanspruch aber nicht begründet.
Dagegen wendet der Beklagte sich mit seiner Berufung unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens. Er meint, die Feststellung der Masseunzulänglichkeit obliege alleine ihm als Konkursverwalter. Er ist der Ansicht, er habe hierzu ausreichend vorgetragen. Im übrigen komme eine Leistungsklage schon bei nur drohender Masseunzulänglichkeit nicht mehr in Betracht. Im Hinblick auf die Hilfsaufrechnung sei der vorliegende Rechtsstreit auszusetzen gewesen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzanspruch. Im Senatstermin vom 18.10.1995 hat er lediglich zu dem zuerkannten Hauptantrag, nicht aber zu dem hilfsweise weiterverfolgten Feststellungsantrag verhandelt und beantragt,
das am 26.01.1995 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – 8 O 359/94 – abzuändern und die Klage bezüglich des Hauptantrages abzuweisen.
Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Berufung und Erlaß eines Versäumnisurteils bezüglich des Hilfsantrages. Sie meint – ihren erstinstanzlichen Vortrag wiederholend und vertiefend –, die Massearmut sei nicht bewiesen. Es fehle insbesondere an der Darlegung des Beklagten, was mit dem Anlagevermögen geschehen sei.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat in ...