Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 31.01.2001)

 

Tenor

Die Berufung des Antragsgegners gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 31. Januar 2001 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Antragsgegner zur Last.

 

Gründe

I.

Das Landgericht hat auf Antrag der Antragstellerin zu 1) dem Antragsgegner bei Meidung von Ordnungsmitteln untersagt, die folgenden Äußerungen aufzustellen und/oder zu verbreiten:

  • a)

    die Antragstellerin zu 1) habe Frau A "einen jungen Mann, den Schweizer B, als unehelichen Sohn von L. Ron Hubbard" vorgestellt;

  • b)

    die Antragstellerin zu 1) habe "lauthals" verkündet, "der C-Geheimdienst" habe die angebliche C-Aussteigerin D. auf sie und Frau A angesetzt;

  • c)

    die Antragstellerin zu 1) habe "an einer Räuberpistole" mitgewirkt, "bei der TV-Star E als C geoutet wurde - und man doch nur einen S. Namensvetter des beliebten "Moderatoren" gefunden hatte;

  • d)

    die Antragstellerin zu 1) habe "eigene Psycho-Seminare" angeboten "für DM 2.900,00 (drei Tage)", auf den sie ihre Buchveröffentlichung "zur detaillierten Vorbereitung" feilbietet, denn: "dies trägt zur Intensität des Seminars bei";

  • e)

    die Antragstellerin zu 1) gehöre zu einem Kreis von Personen, "die das Engagement gegen s für eigene, ebenfalls nicht ganz saubere Interessen nutzen".

Ebenso wurde dem Antragsgegner auf Antrag des Antragstellers zu 2) untersagt, die zu 1. d) und e) genanten Äußerungen zu verbreiten.

Die Antragstellerin zu 1) ist Vorsitzende des Vereins "R e.V." und der Antragsteller zu 2) zweiter Vorsitzender dieses Vereines. Dieser Verein beschäftigt sich ausschließlich mit der Sammlung von Daten über C und deren Verflechtung insbesondere im Wirtschaftsleben der Bundesrepublik Deutschland. Gleichzeitig dient dieser Verein als "Anlaufstelle" für Aussteiger aus C und für die Wirtschaft und die Industrie als Beratungsstelle.

Am 27. November 2000 hat der Antragsgegner einen Beitrag in das Internetforum ".C" des Betreibers .com eingestellt. In diesem Beitrag hat er Passagen aus dem Buch "C greift an - der Inside-Report über die unheimliche Macht des X" die streitgegenständlichen Äußerungen einer Frau A zitiert. Die dem Antragsgegner untersagten Äußerungen sind in diesem Text enthalten gewesen. Diese Äußerungen sind Frau A durch das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 20. August 1997 (12 O 301/97), das durch die Entscheidung des Senats vom 22. April 1998 (15 U 193/97) voll umfänglich bestätigt worden ist, wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes der Antragsteller untersagt worden. Demzufolge musste das Buch in der Folgezeit auch ohne diese Äußerungen erscheinen. Im Zeitpunkt des Erlasses des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 20. August 1997 war allerdings ein Teil der Buchauflage schon über den Handel abgesetzt. Der Antragsgegner ist im Besitz eines dieser ungekürzt verbreiteten Buchexemplare und hat daraus zitiert.

Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil die untersagten Äußerungen zu a) bis d) als Tatsachenbehauptungen gewertet, weil ihr Gehalt jeweils einer objektiven Klärung zugänglich sei und als etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offen stehe. Diese Äußerungen habe sich der Antragsgegner durch die Zitierung in dem Forumsbeitrag zu eigen gemacht. Denn auch in der Verbreitung der Äußerung eines Dritten sei eine Persönlichkeitsrechtsverletzung zu sehen, wenn es an einer eigenen und ernsthaften Distanzierung desjenigen, der die Äußerung wiedergebe, fehle oder wenn das Verbreiten nicht schlicht Teil einer Dokumentation des Meinungsstandes sei, in welcher Äußerung verschiedener Seiten gegenübergestellt würden. Der Antragsgegner habe sich weder von den Äußerungen der Frau A distanziert noch seien diesen Äußerungen andere gegenteilige Stellungnahmen gegenübergestellt worden. Vielmehr seien die Äußerungen einseitig und völlig kritiklos unter Angabe des Zitatanfangs und des Zitatsende in das Internetforum eingestellt worden. Der Antragsgegner habe den Wahrheitsgehalt dieser Äußerungen weder behauptet noch gar glaubhaft gemacht. Es könne dabei dahinstehen, ob ihm der ehrverletzende Charakter der streitgegenständlichen Äußerungen bewusst gewesen sei, da der Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB kein Verschulden voraussetze. Die erforderliche Wiederholungsgefahr folge schon daraus, dass er die durch eine Vertragsstrafe gesicherte Unterlassungsklärung abgelehnt habe und seine einfache Erklärung, er beabsichtige nicht, dass Zitat erneut in die Diskussion einzubringen, nicht genüge.

Mit der Berufung rügt der Antragsgegner insbesondere die Feststellung des Landgerichts, er habe sich die ehrverletzenden Äußerungen zu eigen gemacht. Dies sei nicht der Fall, da er das Zitat deutlich gekennzeichnet habe. Durch diese deutliche Kennzeichnung habe er hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass er lediglich eine fremde Meinung wiedergegeben habe und sich diese nicht zu eigen machen wolle. Hinzu komme, dass er auf seiner eigenen Homepage ausdrücklich darauf hinweise, das er mi...

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