Tenor
I. Die Berufung der Antragstellerin gegen das am 16. Oktober 2018 verkündete Urteil der 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
II. Auf die Berufung der Antragsgegner wird das genannte Urteil teilweise abgeändert und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 2. Juli 2018 in seiner Fassung vom 11. September 2018 insgesamt zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt die Antragstellerin.
Gründe
A) Die Antragstellerin begehrt die Unterlassung einer Äußerung der Antragsgegner betreffend die von ihr vertriebene Zahnpasta "X.".
Die Antragstellerin stellt her und vertreibt Mittel zur Körper- und Schönheitspflege. Zu den von ihr hergestellten und vertriebenen Produkten zählt auch die Zahnpasta "X.", die kein Fluorid, stattdessen aber Hydroxylapatit enthält, ein Calciumphosphatsalz, aus dem der Zahnschmelz beim Menschen großteils besteht.
Der Antragsgegner zu 1) ist die Berufsvertretung aller Zahnärzte in Deutschland. Seine Mitglieder sind die 17 Landeszahnärztekammern. Der Antragsgegner zu 2) ist Professor der Zahnheilkunde und Vizepräsident des Antragsgegners zu 1). Zu dessen satzungsmäßigen Zielen und Aufgaben zählen u. a. die Förderung einer fortschrittlichen, auf wissenschaftlichen Erkenntnissen basierenden Zahnheilkunde, welche die Gesundheit des Menschen in den Mittelpunkt stellt, die Mitwirkung an der öffentlichen Gesundheitspflege und die Unterstützung von Forschungsvorhaben und Institutionen auf dem Gebiet der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (Anlage AST 2, dort § 2 Abs. 2 d) und e)).
In der Ausgabe Nr. 06 des Z.-Magazins im Jahr 2018, die auch im Internet veröffentlicht wurde (Anlage AG 13), erschien unter der redaktionellen Überschrift "KARIESSCHUTZ GERING" das nachfolgend im Berufungsantrag der Antragstellerin eingeblendete Interview mit dem Antragsgegner zu 2). Dieser spricht darin auf die Frage der Redaktion: "Im Fernsehen habe ich Werbung für die Zahnpasta X. gesehen, sie verzichtet auf Fluorid. Was ist davon zu halten?" eine Empfehlung für fluoridhaltige Zahnpasten aus und begründet dies u. a. wie folgt:
"(...) Daneben gibt es im Markt schon lange Zahnpasten ohne Fluorid. Ein vergleichbarer Schutz vor Karies beziehungsweise deren Wirksamkeit wurde bisher nicht in notwendigen Langzeituntersuchungen nachgewiesen. Das gilt auch für Produkte mit Hydroxylapatit wie K. Hydroxylapatit ist ein Calciumphosphatsalz und die Grundsubstanz von Zahnschmelz. Dass Hydroxylapatit-Bestandteile sich an den defekten Zahnschmelz anlagern oder sogar eine Schutzwirkung ausüben, ist wissenschaftlich nicht belegt. Sofern eine Zahnpasta kein Fluorid enthält, ist der Kariesschutz deutlich geringer."
Durch das angefochtene Urteil vom 16. Oktober 2018 (Bl. 141 ff. GA), auf das wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht auf den im Termin zur mündlichen Verhandlung am 11. September 2018 modifizierten Antrag der Antragstellerin hin den Antragsgegnern bei Meidung näher bezeichneter Ordnungsmittel untersagt, die Behauptung "Sofern eine Zahnpasta kein Fluorid enthält, ist der Kariesschutz deutlich geringer." aufzustellen und zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, insbesondere wenn dies geschieht wie nachfolgend im Berufungsantrag der Antragstellerin eingeblendet. Zurückgewiesen hat es das weitergehende Begehren der Antragstellerin, den Antragsgegnern bei Meidung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs folgende Behauptung aufzustellen und zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: "Ein vergleichbarer Schutz vor Karies beziehungsweise deren Wirksamkeit wurde bisher nicht in notwendigen Langzeituntersuchungen nachgewiesen. Das gilt auch für Produkte mit Hydroxylapatit wie X. Hydroxylapatit ist ein Calciumphosphatsalz und die Grundsubstanz von Zahnschmelz. Dass Hydroxylapatit-Bestandteile sich an den defekten Zahnschmelz anlagern oder sogar eine Schutzwirkung ausüben, ist wissenschaftlich nicht belegt.", wenn dies geschieht wie nachfolgend im Berufungsantrag der Antragstellerin eingeblendet.
Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, ein Unterlassungsanspruch sei jedenfalls in dem zuerkannten Umfang aus § 1004 BGB analog, § 824 BGB glaubhaft gemacht. Die Äußerung des Antragsgegners zu 2) "Sofern eine Zahnpasta kein Fluorid enthält, ist der Kariesschutz deutlich geringer.", die sich der Antragsgegner zu 1) zurechnen lassen müsse, sei nicht etwa untrennbarer Bestandteil einer Meinungsäußerung, vielmehr liege hierin die Behauptung einer dem Beweis zugänglichen Tatsache. Die Behauptung sei unwahr, da die Antragstellerin glaubhaft gemacht habe, dass es bisher keine wissenschaftlichen Erkenntnisse dafür gebe, dass der Kariesschutz von Zahnpasten ohne Fluorid gegenüber dem von fluoridhaltigen Zahnpasten deutlich geringer sei. Die Äußerung sei auch betriebsbezogen und geeignet, sonstige Nachteile im Sinne des § 824 Abs. 1 BGB für den Erwerb oder das Fortkommen der Antra...