Leitsatz (amtlich)

Zwischen Fluggastrechteportalen und Fluggesellschaften besteht kein Wettbewerbsverhältnis.

 

Normenkette

UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 14c O 50/20)

 

Tenor

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil der 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 09.06.2020 - 14c O 50/20 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

"Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an den Geschäftsführern der Antragsgegnerin, untersagt

1. im Rahmen von geschäftlichen Handlungen im Zusammenhang mit Ansprüchen auf Ausgleichszahlung gegenüber Fluggästen nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 nachfolgende Aussagen zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

"[ASt] zeigt sich jedoch immer noch unkooperativ und streitet ab, dass Sie eine berechtigte Forderung haben.",

wenn dies im Rahmen einer E-Mail-Ansprache an Kunden wie folgt geschieht:

"Dank der Unterlagen, die Sie uns zur Verfügung gestellt haben, hat unser Rechtsteam Ihren Fall nun genau geprüft und nochmals bestätigt, dass Sie einen Anspruch auf Entschädigung für Ihren [ASt]-Flug von Modlin nach London haben. [ASt] zeigt sich jedoch immer noch unkooperativ und streitet ab, dass Sie eine berechtigte Forderung haben. Für gewöhnlich ist dies kein Problem. Wir bringen die Fluggesellschaft einfach vor Gericht, um sie dazu zu bringen, den Passagieren die Entschädigung zu zahlen, die ihnen zusteht.";

2. im Rahmen von geschäftlichen Handlungen im Zusammenhang mit Ansprüchen auf Ausgleichszahlung gegenüber Fluggästen nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 nachfolgende Aussagen auf der Website A... zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

"[ASt] bietet Ihnen vielleicht einen Gutschein an, um Sie zufriedenzustellen, während Sie warten, aber wir haben schon von Fällen gehört, in denen man durch die Annahme eines solchen Gutscheins auf seinen Entschädigungsanspruch verzichtet.",

wenn dies geschieht wie in der Anlage AS 6 (S. 2) ersichtlich.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen."

Die weitergehende Berufung der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 70% und die Antragsgegnerin zu 30%. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Antragstellerin zu 62,5% und die Antragsgegnerin zu 37,5%

 

Gründe

A. Die Parteien streiten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren um verschiedene Äußerungen, die die Antragsgegnerin, ein Fluggastrechteportal, über die Antragstellerin, eine Fluggesellschaft, getätigt hat.

Anfang März 2020 wurden über das Portal der Antragsgegnerin für die Passagierin H... wegen Verspätung eines von der Antragstellerin durchgeführten Fluges von Modlin nach London Entschädigungsansprüche nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (FluggastrechteVO) geltend gemacht. Am 05. März 2020 teilte die Antragsgegnerin der Passagierin in einer E-Mail u.a. mit:

"Dank der Unterlagen, die Sie uns zur Verfügung gestellt haben, hat unser Rechtsteam Ihren Fall nun genau geprüft und nochmals bestätigt, dass Sie einen Anspruch auf Entschädigung für Ihren [ASt]-Flug von Modlin nach London haben. ASt] zeigt sich jedoch immer noch unkooperativ und streitet ab, dass Sie eine berechtigte Forderung haben. Für gewöhnlich ist dies kein Problem. Wir bringen die Fluggesellschaft einfach vor Gericht, um sie dazu zu bringen, den Passagieren die Entschädigung zu zahlen, die ihnen zusteht."

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Ansprüche der Passagierin H... bei der Antragstellerin zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht wurden.

Auf der Website der Antragsgegnerin B... fanden sich auf der auf die Antragstellerin bezogenen Unterseite C... folgende Aussagen:

  • "Sie müssen keine komplizierten Formulare ausfüllen, wenn Sie mit [ASt]] Verspätung hatten."
  • "Unser Team (...) weiß bestens über die Rechtslage Bescheid, sodass Sie sich nicht mit langwierigen Verfahren mit der Fluggesellschaft auseinandersetzen müssen."
  • "[AG] klärt auf und bietet Fluggästen eine stressfreie Möglichkeit, die ihnen zustehende Entschädigung zu erhalten."
  • "Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung in der Branche der Fluggastrechte wissen wir, welche Ausreden die Fluggesellschaften verwenden und wie Sie trotzdem Ihre Entschädigung erhalten."
  • "[ASt] bietet Ihnen vielleicht einen Gutschein an, um Sie zufriedenzustellen, während Sie warten, aber wir haben schon von Fällen gehört, in denen man durch die Annahme eines solchen Gutscheins auf seinen Entschädigungsanspruch verzichtet."
  • "[AG] ... ist das erfolgreichste Unternehmen für Fluggastrechte."

Hiergegen wandte sich die Antragstellerin nach erfolgloser Abmahnung mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassen der zitierten Äußerungen. Sie hält die Äußerungen der Antragsgegnerin für wettbewerbswidrig.

Das Landgericht Düsseldorf hat dem Antrag auf Erlass ein...

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