Verfahrensgang
LG Mönchengladbach (Urteil vom 10.01.2013) |
Tenor
I.1. Auf die Berufung der Beklagten zu 1. wird das Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des LG Mönchengladbach vom 10.1.2013 teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der weiter gehenden Berufung der Beklagten zu 1. insgesamt wie folgt neugefasst:
Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Klägerin 34.175,85 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7.7.2010 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass in Bezug auf den von der Beklagten zu 1. (bzw. deren Haftpflichtversicherer DARAG AG) geleisteten Betrag i.H.v. 15.000 EUR kein Rückzahlungsanspruch besteht.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1. der Klägerin einen Anteil von 75 % von sämtlichen weiteren Schäden zu ersetzen hat, die der Klägerin dadurch entstehen, dass die Beklagte zu 1. ihre Leistungen an dem Bauvorhaben J-E-Straße ... in V. mangelhaft erbracht hat, insbesondere keine Abdichtung gegen Schlagregen zum Bauwerk im Bereich der Fensterbänke ausgeführt hat.
Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.
2. Die Anschlussberufung der Klägerin gegen die Beklagte zu 1. wird zurückgewiesen.
3. Die Anschlussberufung der Klägerin gegen den Beklagten zu 2. wird als unzulässig verworfen.
II.1. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens LG Mönchengladbach 6 OH 15/07 werden wie folgt verteilt:
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin zu 59 % und die Beklagte zu 1. zu 41 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. trägt die Klägerin zu 26 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. trägt die Klägerin. Eine weiter gehende Kostenerstattung findet nicht statt.
2. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz werden wie folgt verteilt:
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin zu 58 % und die Beklagte zu 1. zu 42 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. trägt die Klägerin zu 25 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. trägt die Klägerin. Eine weiter gehende Kostenerstattung findet nicht statt.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils jeweils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Klägerin verlangt wegen mangelhafter Werkleistungen (fehlende Ausführung einer Abdichtung im Bereich der Fensterbänke gegen Schlagregen an einem von der Klägerin als Bauträgerin für private Erwerber errichteten Wohnobjekt in V) von der Beklagten zu 1. (die das Putz-/Maler- und Fensterbankgewerk erbracht hat) und dem Beklagten zu 2. (der das Zimmerei-/Schreiner-/Wärmedämmungs-/Luftdichtungs- sowie das Fenstergewerk erbracht hat) Schadensersatz i.H.v. 51.356,71 EUR nebst Prozesszinsen gem. § 288 Abs. 2 BGB und begehrt die Feststellung des Nichtbestehens eines Rückzahlungsanspruchs der Beklagten zu 1. in Bezug auf eine von deren Haftpflichtversicherer an die Klägerin erbrachten Schadensersatzleistung i.H.v. 15.000 EUR sowie die Feststellung der Ersatzpflicht beider Beklagten als Gesamtschuldner für weitere Schäden. Die Beklagte zu 1. macht widerklagend die Rückzahlung der o.a. von ihrer Haftpflichtversicherung erbrachten Schadensersatzleistung i.H.v. 15.000 EUR geltend. Wegen weiterer Einzelheiten wird gem. § 540 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das LG hat der gegen die Beklagte zu 1. gerichteten Klage nach weiterer Beweisaufnahme (in Ergänzung des selbständigen Beweisverfahrens LG Mönchengladbach 6 OH 15/07) i.H.v. 34.175,85 EUR nebst Prozesszinsen gem. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB, im Hinblick auf die Feststellung des Nichtbestehens eines Rückzahlungsanspruchs der Beklagten zu 1. sowie im Hinblick auf die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten zu 1. hinsichtlich weiterer Schäden entsprochen, die weiter gehende Klage gegen die Beklagte zu 1. sowie die gesamte Klage gegen den Beklagte zu 2. abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
Die Klägerin habe gegen die Beklagte zu 1. einen Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 634 Nr. 4, 280, 281 BGB i.H.v. 34.175,85 EUR (65.567,80 EUR./. 25 % Mitverschulden Klägerin = 49.175,85 EUR./. Zahlung der Versicherung der Beklagten zu 1.15.20000 EUR).
Das Werk der Beklagten zu 1. sei mangelhaft, da die Fensterbänke im Hinblick auf die notwendige Schlagregendichtigkeit nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprächen, wodurch es zu Feuchtigkeitsschäden gekommen sei. Dies folge aus den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen B.. Die Gutachten des Sachverständigen E. seien hingegen wegen ihrer Widersprüchlichkeit nicht verwertbar (vgl. zur Beweiswürdigung im Einzelnen: Seite 9-11, dort...