Leitsatz (amtlich)

1. Der Rechtsmittelkläger, der sich wegen unverschuldeter Säumnis gegen ein Zweites Versäumnisurteil wendet, muss bereits in der Berufungsbegründung schlüssige, konkrete Tatsachen dafür behaupten, dass die Voraussetzungen für die Säumnis im Einspruchstermin nicht vorgelegen haben.

2. Die plötzliche Erkrankung eines Rechtsanwalts kann ein unabwendbarer Zufall sein kann, der es rechtfertigt, den Einspruchstermin gem. § 337 ZPO von Amts wegen zu vertagen. Das gilt aber nur für den Fall, dass der Termin trotz aller sonstigen Maßnahmen, die der Anwalt auch für den Fall einer etwaigen Verhinderung durch Erkrankung oder aus anderem Grunde treffen muss und getroffen hat, nicht eingehalten werden kann.

 

Normenkette

ZPO §§ 337, 345, 514 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Krefeld (Urteil vom 14.03.2005; Aktenzeichen 10 O 76/05)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 14.3.2005 verkündete II. Versäumnisurteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des LG Düsseldorf wird als unstatthaft verworfen.

Die Kosten der Berufung werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche aus einem beendeten Mietverhältnis. Das LG hat den Beklagten mit Versäumnisurteil vom 5.7.2004 verurteilt, an die Klägerin

  • 7.731,20 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 910,40 EUR seit dem 6.9.2003, aus 3.410,40 EUR seit dem 6.10.2003 und aus 3.410,20 EUR seit dem 6.11.2003,
  • sowie weitere 27.631,20 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 3.410,40 EUR seit dem 6.1., 6.2. und 6.3.2004 und aus weiteren 17.400 EUR seit dem 25.3.2004
  • sowie weitere 3.410,40 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.4.2004

zu zahlen. Hiergegen hat der Beklagte in dem sich aus seinem Schriftsatz vom 12.8.2004 (GA 66 ff.) ergebenden Umfang fristgerecht Teileinspruch eingelegt. Das LG hat mit Verfügung vom 11.11.2004 Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch auf den 14.3.2005 bestimmt. Die Ladung ist dem Beklagten am 24.11.2004 zugestellt worden. Mit seinem am 11.3.2005 eingegangenen Schriftsatz vom 10.3.2005 hat der Beklagte wegen Erkrankung u.a. beantragt, im Krankheitszeitraum angesetzte Verhandlungstermine aufzuheben und neu zu terminieren. Dem Schriftsatz war die Kopie eines ärztlichen Attestes vom 9.3.2005 beigefügt, auf dessen Inhalt verwiesen wird (GA 112). Da für den Beklagten im Verhandlungstermin niemand erschienen ist, hat das LG den Teileinspruch des Beklagten vom 12.8.2004 gegen das Versäumnisurteil vom 5.7.2004 mit dem angefochtenen II. Versäumnisurteil verworfen und den Beklagten zugleich durch Teilversäumnisurteil zur Zahlung weiterer 4.653,99 EUR verurteilt. Der Schriftsatz des Beklagten vom 10.3.2004 wurde erst nach dem Termin von dem Einzelrichter in seinem Büro vorgefunden.

Mit seiner Berufung begehrt der Beklagte die Aufhebung des II. Versäumnisurteils und im Umfang des Teileinspruchs Abweisung der Klage bzw. nach Aufhebung des II. Versäumnisurteils Zurückverweisung an das LG. Hierzu macht er geltend, ein Fall schuldhafter Säumnis habe nicht vorgelegen. Er sei arbeitsunfähig erkrankt gewesen, so dass ihm eine Wahrnehmung des Verhandlungstermins nicht möglich gewesen sei. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 27.7.2005 (GA 205 ff.) Bezug genommen.

Die Klägerin tritt der Berufung nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 14.10.2005 (GA 251 ff.) entgegen und bittet um deren Zurückweisung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze der Parteien einschließlich der zu den Akten gereichten schriftlichen Unterlagen Bezug genommen.

II. Die Berufung ist als unstatthaft zu verwerfen. Sie ist gem. § 514 Abs. 2 ZPO unzulässig, da sie sich gegen ein II. Versäumnisurteil richtet und nicht dargetan ist, dass ein Fall der Versäumung nicht vorgelegen hat.

Nach § 514 Abs. 2 S. 1 ZPO unterliegt ein Versäumnisurteil, gegen das - wie hier gem. § 345 ZPO - der Einspruch an sich nicht statthaft ist, der Berufung insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der Versäumung nicht vorgelegen habe. Das trifft u.a. zu, wenn der Termin zur mündlichen Verhandlung, auf die das zweite Versäumnisurteil erging, von der betroffenen Partei unverschuldet versäumt wurde (BGH MDR 1999, 1025, m.w.N.). Der Rechtsmittelkläger, den die Beweislast für die Voraussetzungen einer unverschuldeten Säumnis trifft, muss bereits in der Berufungsbegründung schlüssige, konkrete Tatsachen dafür behaupten, dass die Voraussetzungen für die Säumnis im Einspruchstermin nicht vorgelegen haben (Thomas/Putzo/Reichold, ZP...

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