Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 05.11.2010) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 05.11.2010 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Düsseldorf in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 13.12.2010 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch soweit das Urteil durch die Anschlussberufung angefochten ist, an das Landgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens vorbehalten bleibt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Beklagte wurde aufgrund einer Ausschreibung von der Klägerin mit Schreiben vom 28.01.2000 (GA 32) mit der Elektroinstallation für den Umbau einer Volkshochschule beauftragt. Nach dem Auftragsschreiben sollte die VOB gelten.
Die Klägerin ließ die dem Beklagten übertragenen Arbeiten durch den Streithelfer als Fachplaner begleiten. Mit Schreiben vom 20.06.2001 (GA 398) informierte der Streithelfer den Beklagten über telefonisch festgelegte Termine. Danach sollte die vollständige Fertigstellung zum 30.06.2001 erfolgen, ein gemeinsames Aufmaß am 02.07.2001 und die Abnahme am 12.07.2001 durchgeführt werden.
Die Werkleistung des Beklagten wurde am 12.07.2001 förmlich abgenommen, wobei nach dem Abnahmeprotokoll (GA 35 f.) 26 Mängel festgestellt wurden. In dem Abnahmeprotokoll heißt es u. a.: "Vorstehende Mängel sind unverzüglich, spätestens bis 20.07.2001 zu beseitigen."
Die Klägerin hat zu dem Abnahmeprotokoll vorgetragen, es habe sich bei der Abnahme lediglich um eine Teilabnahme gehandelt (GA 205). Später hat sie vorgetragen, es habe sich doch um eine Abnahme der gesamten Werkleistung gehandelt (GA 214).
Am 23.07.2001 fand eine Überprüfung der elektrischen Anlagen durch den TÜV Anlagentechnik statt, der einen Befundschein vom 31.07.2001 erstellte (GA 220). In dem Bericht wurden Mängel festgestellt, zu deren Beseitigung der TÜV der Klägerin eine Frist bis zum 30.09.2001 setzte. Darüber hinaus stellte der TÜV Mängel mit erhöhter Unfallgefahr und Mängel der Sicherheitsstromversorgung bzw. Sicherheitsbeleuchtung fest und forderte die Klägerin zur unverzüglichen Beseitigung dieser Mängel auf.
Der Beklagte teilte mit Schreiben vom 11.08.2001 (BA, Anlage B 1a) mit, die bei der Abnahme festgestellten Mängel seien weitestgehend behoben. Noch vorhandene Mängel würden nach der Lieferung von Lampen umgehend beseitigt.
Der Befundschein des TÜV vom 31.07.2001 wurde dem Beklagten am 13.08.2001 per Telefax übersandt. Streitig ist, ob am 15.08.2001 eine Begehung stattfand und ob der Streithelfer einen Mitarbeiter des Beklagten, Herrn K…, zur Beseitigung der in dem Befundschein des TÜV festgestellten Mängel binnen zwei Wochen aufforderte.
Mit Schreiben vom 29.08.2001 (GA 401) mahnte der Streithelfer den Beklagten wegen Terminsverzögerung. Die Fertigstellung sei nicht rechtzeitig bis zum 15.01.2001 bewirkt. Es sei nunmehr zum 14.09.2001 fertigzustellen.
Mit weiterem Schreiben vom 08.09.2001 (GA 201/402) erklärte der Streithelfer, alle Restarbeiten und Mängelbeseitigungen (TÜV) müssten bis zu dem Begehungstermin am 11.09.2001 erledigt sein. Verbleibende Restmängel und Arbeiten würden bei dem Termin am 11.09.2001 aufgenommen und nach Ablauf der Frist von einer Fremdfirma behoben. Zu dem Sonnenschutz sei der Nachweis zu erbringen, dass der Ausfall in bestimmten Räumen nicht durch die Umbauarbeiten verursacht sei.
Mit weiterem Schreiben vom 01.10.2001 (GA 37) forderte der Streithelfer den Beklagten auf, alle Restarbeiten und die Dokumentation bis zum 05.10.2001 abzuschließen. Es handele sich um folgende Arbeiten:
Fertigstellung Ela-Anlage
Montage des Aussenverteilers
Fehlende Abdeckungen für Leuchten
Erledigung des TÜV-Mängelprotokolls
Fertigstellung der Visualisierung
Mängelbeseitigung Sonnenschutz
Aufschaltung Behindertennotruf.
Mit Schreiben vom 25.11.2001 (GA 403) übersandte der Streithelfer eine Mängelliste des Leiters der Volkshochschule, Herrn P…, und bat um zügige Behebung.
Die Klägerin erklärte mit Schreiben vom 05.12.2001 (GA 33), dem Beklagten den Auftrag gemäß § 8 Nr. 3 VOB/B zu entziehen. Sie verwies u. a. darauf, es sei den Nutzern der Volkshochschule nicht zuzumuten, in einem Gebäude mit Sicherheitsmängeln zu arbeiten.
Der Beklagte widersprach der Entziehung des Auftrags mit Schreiben vom 13.12.2001 (BA, Anlage B 1) und nahm zu ihm mitgeteilten Mängeln Stellung.
Am 11.01.2002 fand eine Prüfung des Aufmaßes durch den Streithelfer statt (BA, Anlage B 5).
Am 24.01.2002 fand ein weiterer Termin zur "Abnahme der Elektroinstallation" statt (GA 38). In dem hierüber erstellten Protokoll vom 25.01.2002 wurden mehrere Mängel festgehalten (GA 38). In dem Protokoll heißt es u. a.: "Der vorgenannte Zustand ist Grundlage zur Stellung der Schlussrechnung." Streitig ist, ob der Streithelfer bei der Begehung den Beklagten zur Beseitigung der Mängel binnen zwei Wochen aufforderte.
Mit Schreiben vom 27.02.2002 (GA 234) forderte der Streithelfer den Beklagte...