Normenkette
GG Art. 103; VOB B
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 7. April 2017 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 11 O 68/16, einschließlich des ihm zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden nicht erhoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt restlichen Werklohn für die Ausführung von Um- und Ausbauarbeiten an dem Einfamilienhaus der Beklagten in der ...straße in ... . Die Parteien streiten über das Erfordernis einer Abnahme zur Herbeiführung der Fälligkeit der Werklohnforderung, die Prüffähigkeit der Schlussrechnung der Klägerin sowie eine Vielzahl seitens der Beklagten geltend gemachter Mängel der Werkleistung der Klägerin.
Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Diese sind wie folgt zu ergänzen:
Ein schriftlicher, von beiden Parteien unterschriebener Bauvertrag existiert nicht. Auf den von der Klägerin an die Beklagte übersandten Entwurf eines Vertrages übersandte die Beklagte die nicht unterschriebene, als Anlage K 3 zur Klageschrift vorgelegte Anlage zum Bauvertrag, welche die Klägerin wiederum mit handschriftlichen Ergänzungen ihres Geschäftsführers zurücksandte. Wegen der Einzelheiten wird auf die als Anlage zur Klageschrift übersandten Unterlagen (Anlage K 2 bis K 4, Bl. 25 ff. GA) Bezug genommen. In der Folgezeit begann die Klägerin mit den Arbeiten. Die Klägerin legte insgesamt sechs Nachtragsangebote, von denen lediglich zwei durch die Beklagte schriftlich beauftragt worden sind.
Mit dem Schreiben vom 07.11.2015, mit dem sie die Schlussrechnung als nicht prüffähig zurückwies, hat die Beklagte geltend gemacht, einen Gegenanspruch wegen Mehrkosten zu haben, mit dem aufgerechnet werde. Wegen des Wortlauts wird auf die zu den Gerichtsakten gereichte Kopie des Schreibens Bezug genommen (Bl. 125 GA).
Die Klägerin hat in der Schlussrechnung einen Werklohn von 96.884,43 EUR netto zzgl. Mehrwertsteuer, insgesamt 115.292,47 EUR brutto berechnet. Abzüglich der von der Beklagten geleisteten Abschlagszahlungen in Höhe von 55.684,35 EUR brutto sowie eines Gewährleistungseinbehaltes in Höhe von 4.844,22 EUR errechnet sie eine restliche Werklohnforderung in Höhe von 54.763,91 EUR.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Anspruch auf Zahlung von Restwerklohn sei nicht fällig. Eine förmliche Abnahme habe unstreitig nicht stattgefunden. Die reine Ingebrauchnahme durch die Beklagte ersetze die förmliche Abnahme nicht. Die Schlussrechnung der Klägerin sei nicht prüffähig und durch die Beklagte rechtzeitig zurückgewiesen worden. Aus der Rechnung ergebe sich nicht der mit der Klage geltend gemachte Restwerklohn. Auch lägen zum Nachweis von Art und Umfang der Leistungen die erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen und anderen Belege nicht vor.
Gegen das ihr am 24.04.2017 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 19.05.2017 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel - nach auf rechtzeitigen Antrag verlängerter Frist zur Berufungsbegründung bis zum 24.07.2017 - mit einem an diesem Tage eingegangenen Schriftsatz begründet.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren Restwerklohnanspruch unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen nebst Beweisantritten weiter. Sie rügt, das Landgericht habe die Klage zu Unrecht wegen einer fehlenden förmlichen Abnahme abgewiesen. Zum einen sei die Entscheidung des Landgerichts überraschend, da das Landgericht dazu keine Hinweise gegeben habe, zum anderen verkenne das Landgericht, dass die Parteien jedenfalls konkludent die Förmlichkeit der Abnahme abbedungen hätten. Im Übrigen sei eine Abnahme nicht mehr erforderlich, da sich die Parteien bereits in einem Abrechnungsverhältnis befänden. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ersetze die Ingebrauchnahme der Nutzung des Hauses durch die Beklagte die Durchführung einer förmlichen Abnahme. Des Weiteren habe sie - die Klägerin - dargelegt und unter Beweis gestellt, dass die von ihr erbrachten Leistungen mangelfrei und abnahmereif seien. Demnach hätte das Landgericht jedenfalls hinsichtlich ihrer Behauptung der Abnahmereife ein Sachverständigengutachten einholen müssen. Sie habe ebenfalls vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass die Schlussrechnung den Anforderungen des § 14 Abs. 1 VOB/B genüge. Einen Hinweis auf eine angeblich fehlende Prüffähigkeit der Schlussrechnung durch das Landgericht habe es nicht gegeben. Dass sich aus der Schlussrechnung als Zahlbetrag nicht der mit der Klage geltend gemachte Restwerklohn ergebe, stehe der Prüffähigkeit nicht entgegen, da sich die Klageforderung aus der nachfolgenden Seite der Schlussrechnung...