Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 10.08.2010; Aktenzeichen 11 O 144/09) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 10. August 2010 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichterin - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von indexorientierten Wertpapier-Zertifikaten der mittlerweile insolventen Emittentin Lehman Brothers Treasury Co. B.V. (nachfolgend: Lehman B.V.) mit Sitz in Amsterdam in Anspruch.
Die am 03. Oktober 1941 geborene Klägerin ist eine langjährige Kundin der Beklagten. Mit Antrag vom 04. Juli 1997 (Anlage B 1) eröffnete sie bei der Beklagten ein Wertpapierdepot mit der Nr. … (Depot Nr. 1). Spätestens seit dem Jahre 2007 wurde für sie bei der Beklagten daneben auch noch ein weiteres Wertpapier-Depot mit der Nr. … (Depot Nr. 2) geführt, auf das mehrere der zuvor in dem zuerst genannten Depot geführten Papiere übertragen wurden.
Für beide Depots erwarb sie in der Folgezeit eine Reihe von Wertpapieren, wobei wegen der Einzelheiten auf die Umsatzaufstellungen für die Zeit vom 16. September 2005 bis 12. Oktober 2009 für das Depot Nr. 1 (Anlage B 9.2) und für das Depot Nr. 2 (Anlage B 9.2) - letztere teilidentisch mit der Umsatzaufstellung für das Depot Nr. 2 für die Zeit vom 01. März 2007 bis 21. April 2009 (Anlage B 7) - sowie auf die Depotauszüge der Jahre 2007 (Anlage B 10.2) und 2008 (Anlage B 10.3) für das Depot Nr. 1 und auf den Depotauszug des Jahres 2008 für das Depot Nr. 2 (Anlage B 10.1) Bezug genommen wird. Insbesondere erwarb die Klägerin demnach für ihre Depots unter anderem auch Aktien und verschiedene Fondsbeteiligungen sowie gemäß der Kauforder vom 22. März 2006 (Anlage B 11) für das Depot Nr. 1 insgesamt 28 Stück Zertifikate des Typs "Premium Express 15" der Emittentin Allegro Investment Corporation S.A. in Luxemburg (WKN CG0EBV = ISIN DE000CGEBV5), die am 20. März 2007 auf das Depot Nr. 2 übertragen wurden.
Mit Wertpapiersammelorder vom 24. Mai 2007 (Anlage B 5) erwarb die Klägerin in einer Zweigstelle der Beklagten in Düsseldorf nach einem Beratungsgespräch mit dem Kundenberater A. der Beklagten neben Anteilen an dem Immobilienfonds "SEB ImmoInvest" der SEB Immobilien-Investment GmbH (WKN 980230 = ISIN DE0009802306) - Risikoklasse 1 nach der Klassifikation der Beklagten - zu einem Gesamtpreis von 10.096,12 € und sechzehn Zertifikaten des Typs "Alpha Express Anleihe auf DivDax/Dax" - Risikoklasse 2 nach der Klassifikation der Beklagten - zu einem Gesamtpreis von 16.480,00 € auch die hier streitgegenständlichen dreizehn "Alpha Express"-Zertifikate der Emittentin Lehman B.V. (WKN A0N6GH = ISIN DE000A0N6GH8) zu einem Gesamtpreis von 13.260,00 € [= (1.000,00 € Kaufpreis + 20,00 € Ausgabeaufschlag) x 13 Stück], wobei der Erwerb der Zertifikate nach dem - von der Klägerin allerdings bestrittenen - Vortrag der Beklagten im Wege eines Festpreisgeschäftes erfolgte. Die maschinenschriftliche Angabe des Ausgabeaufschlages für die Anteile an dem Immobilienfonds auf der Wertpapiersammelorder ist durchgestrichen und durch die handschriftliche Angabe "4 %" ersetzt worden.
Als Ergebnis des Beratungsgesprächs wurde ein auf den gleichen Tag datiertes Risikoprofil (Anlage B 2) erstellt, das - ebenso wie die Wertpapiersammelorder - in der jeweils für die Bank bestimmten Ausfertigung sowohl von der Klägerin persönlich wie auch von dem Kundenberater unterschrieben ist. Als Ergebnis der anhand dieses Risikoprofils vorgenommenen Exploration ist dort eine der Klägerin empfohlene Anlagestrategie des Typs "ausgewogen" mit einem maximalen Risikoanteil von bis zu 55 % angegeben. Stattdessen ausgewählt wurde danach von der Klägerin jedoch eine Anlagestrategie des Typs "Ertrag" mit einem maximalen Risikoanteil von bis zu 70 %. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Risikoprofils wird auf die vorgenannte Anlage Bezug genommen.
Bei den von der Klägerin erworbenen "Alpha Express"-Anleihen handelt es sich um indexorientierte Wertpapier-Zertifikate ohne Kapitalschutz zum Laufzeitende, wobei als Basiswert die Differenz zwischen der Entwicklung des Dax- und des DivDax-Index dient.
Wegen aller weiteren Einzelheiten zu der Funktionsweise der genannten Papiere wird auf die von der Beklagten zu den Akten gereichten Produktinformationen (Anlage B 7) Bezug genommen, welche der Klägerin allerdings nach ihrem Vortrag niemals überlassen und bis zu ihrer Einführung in das Verfahren ebenso unbekannt gewesen sind wie der ausführliche Verkaufsprospekt, dessen Übergabe an sie in der Wertpapiersammelorder vom 24. Mai 2007 (Anlage B 5) darüber hinaus noch ebenfalls vermerkt ist. Auch die dort ebenfalls als "ausgehändigt" angegebenen "Basisinformationen über Vermögensanlagen", welche die Beklagte in ihrer zum Zeitpunkt der Klageerwiderung aktuell geltenden Fassung auszugsweise als Anlage B 8 zu de...