Leitsatz (amtlich)
Bei mehreren Bauvorhaben erstreckt sich, soweit keine gesonderte Abrede getroffen wird, die Sicherungsabrede über einen Gewährleistungseinbehalt regelmäßig nur auf das jeweilige konkrete Bauvorhaben.
Verfahrensgang
LG Mönchengladbach (Urteil vom 14.09.2006; Aktenzeichen 10 O 334/05) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 14.9.2006 verkündete Urteil des LG Mönchengladbach wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
A. Die Parteien streiten um die Auszahlung von Sicherheitseinbehalten für vier Projekte. Die Klägerin führte über mehrere Jahre für die Beklagte in größerem Umfang Rohbauarbeiten an verschiedenen Bauvorhaben aus. Die Beklagte leistete dabei für die jeweiligen Bauvorhaben Akontozahlungen. Nach Beendigung eines Bauvorhabens erstellte die Beklagte eine als "Anerkennung der Schlusszahlung" bezeichnete Abrechnung. Die zu den Akten gereichten Abrechnungen weisen teilweise als Gegenrechnungen bezeichnete Abzugspositionen auf. Sie benennen weiter den jeweils einbehaltenen Sicherheitsbetrag. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten Abrechnungen (GA 50-57) Bezug genommen. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin für vier dieser Bauvorhaben die Auszahlung des Sicherheitseinbehaltes. Es handelt sich dabei um die Bauvorhaben W.-W., PN 495, Q., PN 513, Bauvorhaben KITA, PN 738 und Bauvorhaben K.-P., PN 740 (GA 50, 51, 53, 55). Die Klägerin berechnet dabei ihre Forderung in der Weise, dass sie einen in den Rechnungen als von ihr auszuzahlenden Restbetrag von dem einbehaltenen Sicherheitsbetrag abzieht. Daraus ergeben sich für die genannten Bauvorhaben Einzelbeträge von 41.401,47 DM, 4.135,45 DM, 7.966,04 DM und 45.565,61 DM, insgesamt somit 99.068,57 DM (= 50.652,96 EUR). Das ist der Betrag der Klageforderung, der vom Rechenwerk her zwischen den Parteien unstreitig ist.
Die Parteien haben bereits unter dem Aktenzeichen 10 O 67/04 vor dem LG Mönchengladbach einen Prozess geführt, in dem die Klägerin für das Bauvorhaben K.-P., Projekt-Nr. 737, die Auszahlung des Sicherheitseinbehalts begehrt hat. Die Parteien schlossen dort einen Vergleich und vereinbarten, hinsichtlich der weiteren Sicherheitseinbehalte eine außergerichtliche Einigung zu versuchen. Sie verhandelten in der Folgezeit über die Auszahlung von Sicherheitseinbehalten aus insgesamt acht Bauvorhaben (vgl. GA 50 ff.). Für alle Bauvorhaben ist die Gewährleistungsfrist abgelaufen. Die Beklagte hat für keines dieser Bauvorhaben, auch wenn zu ihren Gunsten aufgrund von Gegenrechnungen ein Zahlungsbetrag ausgewiesen war, diesen - abgesehen von der Erteilung der Abrechnung selbst - eingefordert. Ebenso wenig hatte die Klägerin, abgesehen von der nunmehrigen Verfolgung der Auszahlung des Sicherheitseinbehalts, versucht, die sich ohne Berücksichtigung der Gegenrechnung der Beklagten ergebenden Restbeträge ihres Werklohnanspruches durchzusetzen. Dabei handelt es sich nach der Berechnung der Klägerin um einen Betrag i.H.v. insgesamt 136.308,03 EUR (vgl. GA 39). Nach der Berechnung der Beklagten ergibt sich bei Berücksichtigung aller acht Bauvorhaben zu ihren Gunsten ein Guthaben i.H.v. 5.038,52 EUR (vgl. GA 46). Die vorprozessualen Verhandlungen der Parteien führten zu keinem Ergebnis.
Die Klägerin ist der Ansicht gewesen, sie könne nunmehr die Sicherheitseinbehalte entsprechend ihrer Abrechnung für die vier Bauvorhaben verlangen. Die Beklagte könne gegen diese Forderung nicht mit Forderungen aus anderen Bauvorhaben aufrechnen.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 50.652,96 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.12.2005 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Aufrechnung mit angeblichen Gegenansprüchen i.H.v. 108.863,72 DM erklärt (GA 30). Sie berechnet diesen Betrag aus den Bauvorhaben Burscheid, Projekt-Nr. 512, P., Projekt-Nr. 739, P., Projekt-Nr. 740 4. Bauabschnitt sowie Bauvorhaben R.-Straße, Projekt-Nr. 527 (vgl. die Abrechnungen GA 54), in der Weise, dass sie den in den dortigen Abrechnungen zu ihren Gunsten ausgewiesenen Restbetrag unter Abzug der jeweiligen Sicherheitseinbehalte zugrundelegt. Daraus ergibt sich der zur Aufrechnung gestellte Betrag. Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin könne nicht isoliert die Auszahlung der Sicherheitseinbehalte für die Bauprojekte verlangen, für die sich unter Abzug der Gegenrechnungen ein Guthaben ergibt. Aus den restlichen Bauvorhaben ergebe sich eine Überzahlung der Klägerin, so dass eine Gesamtschau und Aufrechnung sämtlicher Gegenforderungen aus den diversen Bauvorhaben erforderlich sei. Die Beklagte hat behauptet, dass die gesamte Geschäftsverbindung der Parte...