Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 15 O 39/13) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27.02.2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz werden der Klägerin zu 62% und der Beklagte zu 1) zu 38% auferlegt. Die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz trägt allein die Klägerin.
Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Hinsichtlich des Sachverhaltes wird zunächst auf den im Urteil des Landgerichtes enthaltenen Tatbestand Bezug genommen.
Die Klägerin begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 12.11.2012 in Stadt 1 ereignete: Mit einem VW Transporter der Klägerin befuhr deren Geschäftsführer die B-Straße in Richtung Innenstadt. Hinter ihm fuhr die von der Beklagten zu 2) gesteuerte Straßenbahn der Rheinbahnlinie ..... der Beklagten zu 1). Die Schienen der Straßenbahn verlaufen dort auf dem Straßenbett.
Der Geschäftsführer der Klägerin beabsichtigte, nach rechts in die dort befindliche Einfahrt des Hauses Nr. ..... einzufahren. Dort stand aber der Pkw A der Zeugin Z1, welche dasselbe Ziel hatte und vor dem geschlossenen Einfahrtstor zum Stehen gekommen war. Der Geschäftsführer der Klägerin konnte sein Fahrzeug daher nur ein kleines Stück weit nach rechts führen und hielt dann hinter dem dort stehenden Fahrzeug der Zeugin Z1 an. Ein deutlicher Teil des Fahrzeuges der Klägerin verblieb dabei auf den Gleisen der Straßenbahn.
Die Beklagte zu 2) bremste die Straßenbahn. Dennoch kollidierte diese mit dem Fahrzeug der Klägerin.
Die der Klägerin durch den Unfall entstandenen Schadenspositionen hat die Beklagte zu 1) im Umfang von 70% reguliert.
Die Klägerin hat vorgetragen: Die Beklagten müssten weitere 30% des Schadens bezahlen, da der Unfall für sie bzw. ihren Geschäftsführer unabwendbar gewesen sei. Als dieser den Abbiege-Vorgang eingeleitet habe, sei die Straßenbahn der Beklagten für ihn noch gar nicht zu sehen gewesen. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass er auf den Schienen zum Halt gekommen sei. Eine Pflicht zum Räumen der Schienen habe für ihn nicht bestanden.
Die Beklagten haben vorgetragen: Das Fahrzeug der Klägerin sei nur 20-25 Meter vor der Straßenbahn hergefahren, als es dann plötzlich und ohne Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers auf den Schienen zum Stillstand gekommen sei. Die Beklagte zu 2) habe noch unverzüglich eine Notbremsung eingeleitet, den Unfall jedoch nicht mehr verhindern können.
Das Landgericht hat - nach Vernehmung von Zeugen und persönlicher Anhörung des Geschäftsführers der Klägerin - der Klage (bis auf einen geringen Teilbetrag) stattgegeben. Es hat zur Begründung ausgeführt:
Der Anspruch gegenüber den Beklagten sei aus §§ 7, 18 StVG herzuleiten. Die Beklagten treffe eine 100%ige Haftung. Der Unfall sei für die Klägerin ein unabwendbares Ereignis gewesen. Denn die alleinige Unfallursache liege darin, dass die Beklagte zu 2) unaufmerksam gewesen sei und irrtümlich angenommen habe, der Geschäftsführer der Klägerin wolle geradeaus weiterfahren, obwohl letzterer den Fahrtrichtungsanzeiger betätigt habe.
Nicht bewiesen sei für das Landgericht hingegen, dass die Distanz zwischen VW Transporter und Straßenbahn lediglich 20-25 Meter betragen habe (wie der Zeuge Z2 bekundete). Denn die dahingehende Schätzung des Zeugen Z2 sei ohne Grundlage und nicht zuverlässig. Unabhängig davon hätte die Beklagte zu 2) in dem Falle, sollte dieser Abstand doch zutreffend sein, jedenfalls einen zu geringen Abstand zum VW Transporter eingehalten und sei zudem mit nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren.
Es habe auch keine Rechtspflicht des Geschäftsführers der Klägerin gegeben, wegen der hinter ihm fahrenden Straßenbahn den Schienenstrang zu räumen. Der Schienenstrang habe vom Fahrzeug der Klägerin vielmehr gleichberechtigt benutzt werden dürfen, weil er auf der Straße verlaufe. Es sei im Gegenteil die Pflicht der Beklagten zu 2) gewesen, den vorausfahrenden Verkehr sorgfältig zu beobachten und so viel Abstand einzunehmen, dass sie noch rechtzeitig hätte bremsen können.
Gegen dieses den Beklagten am 27.02.2015 zugestellte Urteil wenden sie sich mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung, mit welcher sie die Verletzung materiellen Rechts rügen, da das Landgericht zu Unrecht von einer gleichberechtigten Teilnahme am Straßenverkehr von Autos und Straßenbahn ausgegangen sei und damit die Vorschrift des § 2 Abs. 3 StVO übersehen habe. Zudem greifen die Beklagten auch die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichtes an: Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass die Straßenbahn in engem Abstand dem Fahrzeug der Klägerin gefolgt sei, wie der Zeuge Z2 dies auch bekundet habe.
Die Beklagten beantragen nunmehr,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und tritt dem Berufungsvorbringen...