Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 21.09.1989; Aktenzeichen 32 O 82/89) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung des Klägers gegen das am 21. September 1989 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 3/10 und die Beklagte zu 7/10.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 95.000 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheiten können auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft, einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Rank oder Sparkasse erbracht werden.
Der Wert der Beschwer betragt für den Kläger 36.416,25 DM und für die Beklagte 83.473,75 DM.
Tatbestand
Der Kläger war vom 01.04.1954 bis zum 31.03.1986 bei der beklagten Bank beschäftigt;. Am 01.04.1971 wurde er zunächst zum stellvertretenden und am 01.11.1972 zum ordentlichen Vorstandsmitglied bestellt. Die Bestellung wurde in der Folgezeit mehrfach jeweils um fünf Jahre verlängert. Die letzte Verlängerung erfolgte für die Periode vom 01.04.1981 bis zum 31.03.1986. Zum 31.12.1982 schied der Kläger vorzeitig aus dem Vorstand aus. Sein Anstellungsverhältnis blieb hiervon unberührt; der Anstellungsvertrag lief daher vereinbarungsgemäß zum 31.03.1986 aus. Danach wurde dem Kläger das Gehalt für weitere 12 Monate bis zum 31.03.1987 weiterbezahlt. Seit dem 01.04.1987 bezieht er ein Altersruhegeld. Grundlage hierfür ist Ziffer 12 seines Anstellungsvertrages vom 30.10.1980. Darin heißt es:
„Herr Dr. D. erhalt bei Vollendung des 65. Lebensjahres oder bei Dienstunfähigkeit sowie bei Nichtverlängerung des Vertragsverhältnisses seitens der Bank nach Ablauf ein Ruhegehalt bis zu seinem Tode zugesichert. Dieses Ruhegehalt entspricht dem 5fachen Mindestjahreseinkommen für ledige Arbeitnehmer nach Gruppe 6/11. Berufsjahr des jeweils geltenden Tarifvertrages für das Bankgewerbe. Im gegenwärtigen Zeitpunkt ware dieses Jahresruhegehalt nach Gruppe 6/11. Berufsjahr des Tarifvertrages für das private Bankgewerbe vom 13. März 1980 unter Berücksichtigung der Gehaltstabellen, wie sie seit dem 1. März 1980 gültig sind, zu errechnen.”
Wegen der weiteren Einzelheiten des Anstellungsvertrages wird auf die als Anlage K 1 zur Klage (Bl. 15 f GA) überreichten Unterlagen Bezug genommen.
Die Beklagte berechnet das Ruhegehalt des Klägers als das Fünffache eines aus 12 tariflichen Monatsgehältern zusammengesetzten Jahresgehalts und zahlt die so errechneten Betrage an den Kläger aus.
Mit der Klage hat der Kläger von der Beklagten rückwirkend und für die Zukunft ein aus 13 tariflichen Monatsgehältern zusammengesetztes Jahresgehalt begehrt. Außerdem hat er ein sich daraus ergebendes Mindest Jahreseinkommen nach dem Satz verlangt, wie der Multiplikator nach Ziffer 12 des Anstellungsvertrages in der Zeit vom 01.04.1976 bis zum 31.12.1982 bei den übrigen Vorstandsmitgliedern der Beklagten vereinbart worden sei. Zur Begründung hat er geltend gemacht:
Das in Ziffer 12 des Anstellungsvertrages ausdrücklich genannte Mindestjahreseinkommen für ledige Arbeitnehmer nach Gruppe 6/11. Berufsjahr des jeweils geltenden Tarifvertrags für das Bankgewerbe bestehe nach dem Wortlaut und nach dem Inhalt der Vereinbarung aus 13 und nicht nur aus 12 Monatsgehältern. § 10 Nr. 1 des bei Abschluß des Anstellungsvertrages gültigen Manteltarifvertrages der Banken und Bausparkassen gebe allen tariflich gebundenen Arbeitnehmern einen direkten Anspruch auf Zahlung des 13. Monatsgehaltes. Auch ergebe sich aus der Tarifgeschichte, daß Sonderzahlungen stets als Teil des Jahreseinkommens gleichwertig mit monatlichen Beträgen angesehen worden seien. Darüber hinaus handele es sich bei der Pensionszusage um eine sog. Spannungsklausel. Durch solche Ruhegeldzusagen mit Koppelungen an bestimmte Besoldungs- oder Entgeltgruppen (Anknüpfung an ein Beamtengehalt oder ein bestimmtes Tarifgehalt) solle sichergestellt werden, daß der Begünstigte auch an der Erhöhung des Lebensstandards beteiligt werde. Selbst wenn man unterstelle, daß die Regelung in Ziffer 12 des Anstellungsvertrages nicht eindeutig sei, mußten deswegen auch Weihnachtszuwendungen in die Bemessungsgrundlage miteinbezogen werden.
Unabhängig von der Frage des 13. Monatsgehaltes werde er desweiteren durch die Anwendung des Multiplikationsfaktors 5 bei der Rentenberechnung im Verhältnis zu seinen Vorstandskollegen ungleich behandelt. Er müsse davon ausgehen, daß einer Reiheseiner früheren Vorstandskollegen ein höherer Multiplikationsfaktor eingeräumt worden sei. So erhalte der ehemalige Vorstandssprecher D. das Neunfache der gleichen Berechnungsgrundlage. Aber auch andere Kollegen erhielten mindestens das Sechsfache. Für diese Schlechterstellung fehle es an einer sachgerechten Begründung. Sie beruhe ausschließlich darauf, daß der frühere Aufsichtsratsvorsitzende L. der Beklagten ihm gegenüber feindlich eingestel...