Tenor

Die Beklagte wird verurteilt,

1.es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR (für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft) oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (zu vollstrecken an ihren Vorständen) zu unterlassen,

im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern im Internet unter www.x.de, die den Abschluss von entgeltlichen Strom- und Gaslieferverträgen in Form von Dauerschuldverhältnissen auf elektronischen Wege ermöglicht, keine unmittelbar und leicht zugängliche, nicht erst durch Eingabe von Benutzername und Passwort oder Eingabe von Vertragskontonummer und Postleitzahl der Verbrauchsstelle erreichbare Bestätigungsseite sowie Schaltfläche für die Bestätigung einer Kündigung vorzuhalten, wenn dies geschieht wie folgt:

((Abbildungen))

2. an den Kläger 260,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Dezember 2023 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und zwar hinsichtlich der Verurteilung zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 EUR, hinsichtlich der Kostenentscheidung in Höhe von 110 % des beitreibbaren Betrages.

 

Tatbestand

Die Beklagte bietet über ihre Homepage www.x.de Verbrauchern den Abschluss von Strom- und Gasverträgen an. Am unteren Ende der Rubrik "Kontakt" findet sich eine Schaltfläche "Verträge kündigen". Wählen Verbraucherinnen und Verbraucher diese aus, gelangen sie zu einer Anmeldemaske, mithilfe derer sie sich zunächst identifizieren sollen, bevor sie in den Kündigungsbereich gelangen. Hierfür können sich registrierte Kundinnen und Kunden mit ihrem Benutzernamen und dem zugehörigen Passwort anmelden. Nicht registrierte Kundinnen und Kunden müssen zunächst die Vertragskontonummer und die Postleitzahl der Verbrauchsstelle angeben, um sich zu legitimieren. Die Identifizierung, ob per Benutzername oder Vertragskontonummer, wird erst mit Bestätigung des Buttons "Anmelden" abgeschlossen. Eine Möglichkeit, den Vertrag direkt über eine Kündigungsschaltfläche zu kündigen, ohne sich auf eine der zwei vorgenannten Alternativen anmelden zu müssen, existiert nicht. Eine Abbildung hierzu findet sich im Tenor des Urteils.

Der Kläger, ein gemäß § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherschutzverband, ist der Ansicht, die Ausgestaltung des Kündigungsbuttons bzw. des Kündigungsprozesses verstoße gegen verbraucherschützende Normen. Unternehmen seien verpflichtet, sowohl eine Kündigungsschaltfläche als auch eine Bestätigungsseite mit einer Bestätigungsschaltfläche ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich vorzuhalten. Dieser Verpflichtung komme die Beklagte so nicht nach. Die zwischen der Schaltfläche "Verträge kündigen" und der Bestätigungsseite geschaltete Anmeldemaske zur Identifizierung hindere die Verbraucherinnen und Verbraucher an einer direkten Abgabe ihrer Kündigung. Dieser Zwischenschritt baue eine Hürde für die Kündigung auf, die geeignet sei, Kundinnen und Kunden von der Kündigung abzuhalten. Dies sei unzulässig. Bereits die Möglichkeit, ohne Eingabe einer Benutzernummer zu kündigen, sei für den Verbraucher nicht leicht auffindbar.

Der Kläger beantragt daher nach vergeblicher Abmahnung,

I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 205.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an dem Vorstand, es künftig zu unterlassen,

im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbraucher:innen im Internet unter www.x.de, die den Abschluss von entgeltlichen Strom- und Gaslieferverträgen in Form von Dauerschuldverhältnissen auf elektronischen Wege ermöglicht, keine unmittelbar und leicht zugängliche, nicht erst durch Eingabe von Benutzername und Passwort oder Eingabe von Vertragskontonummer und Postleitzahl der Verbrauchsstelle erreichbare Bestätigungsseite sowie Schaltfläche für die Bestätigung einer Kündigung vorzuhalten, wenn dies geschieht wie in Anlage K 1 abgebildet.

II. die Beklagte zu verurteilen, an ihn die notwendigen Aufwendungen in Höhe von netto 242,99 EUR zzgl. 7 % Mehrwertsteuer in Höhe von 17,01 EUR, mithin 260,00 EUR brutto, nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte sieht hingegen keinen Verstoß gegen Unmittelbarkeit und leichter Zugänglichkeit ihrer Schaltflächen und der Bestätigungsseite auf ihrer Webseite. Die von ihr in der zwischengeschalteten Anmeldemaske abgefragten Informationen seien ohnehin solche, die anderenfalls auf der Bestätigungsseite abgefragt werden müssten. Auf diese Weise würde das Risiko vermindert, dass Kundinnen und Kunden bereits alle weiteren Daten eingegeben hätten, um am Ende festzustellen, dass ihnen die Vertragskontonummer fehle und der Kündigungsvorgang nicht abschließbar sei. Zudem sei die Abfrage der Vertragskontonummer und der Postleitzahl an ...

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