Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung der Fahrtkosten aufseiten des Unterhaltspflichtigen
Leitsatz (redaktionell)
Fahrtkosten des Unterhaltspflichtigen sind ab dem 31. Kilometer mit 0,20 EUR/km anzusetzen.
Normenkette
BGB §§ 1570, 1573 Abs. 2, § 1581; JVEG § 5 Abs. 2 Nr. 2
Verfahrensgang
AG Geldern (Urteil vom 23.11.2005) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des AG - FamG - Geldern vom 23.11.2005 im Ausspruch zum nachehelichen Unterhalt (Nr. 4 des Urteilstenors) teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels insoweit wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab Rechtskraft der Scheidung einen monatlich im Voraus fälligen nachehelichen Unterhalt i.H.v. 293 EUR zu zahlen.
Im Übrigen wird die Unterhaltsklage abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie die erstinstanzlichen Kosten gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Berufung des Beklagten, über die nach Rücknahme der Anschlussberufung allein noch zu entscheiden ist, ist nur zum Teil begründet. Die Höhe des Unterhalts ergibt sich sogar ohne Rücksicht auf die meisten zwischen den Parteien streitigen Umstände im Wesentlichen schon daraus, dass die Leistungsfähigkeit des Beklagten zur Zahlung des Ehegattenunterhalts wegen des auf 995 EUR zu erhöhenden Selbstbehalts nach § 1581 BGB begrenzt ist.
Aufgrund dessen beträgt der monatliche Unterhaltsanspruch der Klägerin gem. §§ 1570, 1573 Abs. 2 BGB im Ergebnis (gerundet) 293 EUR.
Der Unterhalt bestimmt sich aufgrund der beiderseitigen Einkommensverhältnisse der Parteien wie folgt:
1. a) Ausgehend von der Bezügemitteilung der D. T. für Dezember 2005 (Bl. 119 GA) beläuft sich das Nettoeinkommen des Beklagten einschließlich der Steuererstattung auf 2.126,37 EUR.
Das Nettoeinkommen ergibt sich im Einzelnen aus der folgenden Aufstellung:
Bruttoeinkommen 31.197,58
Lohnsteuer -5.409,96
Kirchensteuer -330,30
Solidaritätszuschlag -201,85
Kranken-, Pflegeversicherung -1.877,28
VWL-AG-Anteil -72,60
Steuererstattung 2.210,88
Nettoeinkommen 25.516,47
pro Monat 2.126,37
Die Steuererstattung für das Jahr 2004 ist in 2005 geflossen (Bl. 133 UE) und beruht im Wesentlichen auf den hohen Fahrtkosten. Da der Beklagte auch im Jahr 2005 Fahrtkosten in vergleichbarer Höhe hatte, wird die kommende Steuererstattung für 2005 ähnlich ausfallen. Im Übrigen kann der Beklagte aber auch für weitere Zeiträume eine ähnliche Steuererstattung erzielen, indem er den aufgrund dieses Urteils zu zahlenden Ehegattenunterhalt in den folgenden Veranlagungszeiträumen als Sonderausgabe geltend macht.
b) Fahrtkosten des Beklagten sind - auch wenn sie früher wegen der ihm möglichen Heimarbeit in geringerer Höhe anfielen - eheprägend. Anders als beim Kindesunterhalt besteht hier keine gesteigerte Unterhaltspflicht des Beklagten, so dass ihm in diesem Rahmen weder ein Umzug in die Nähe seiner Arbeitsstelle noch die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel abzuverlangen ist. Die Kosten sind ohnedies dadurch verringert worden, dass der Beklagte ab 2006 wieder die Möglichkeit der Heimarbeit hat, die er - wie er im Senatstermin erläutert hat - im Haus seiner Mutter wahrnimmt. Die Fahrtkosten sind demnach als Werbungskosten abzugsfähig.
Der Beklagte ist dienstlich regelmäßig nur einmal wöchentlich verpflichtet, in Düsseldorf zu erscheinen. Hinzu kommen weitere Schulungs- und Besprechungstermine. Der Senat schätzt aufgrund der Angaben des Beklagten jährlich 60 Fahrten nach Düsseldorf. Die übrigen Arbeitstage muss der Beklagte zum Wohnort seiner Mutter fahren, um dort arbeiten zu können. Warum er seinen Heimarbeitsplatz nicht in seiner Wohnung eingerichtet hat, hat er plausibel begründet. Er lebt mit seiner Lebensgefährtin und deren zwei Kindern zusammen in einer Vierzimmerwohnung, wo er nach seinen Angaben nicht ungestört arbeiten kann.
Die Fahrtkosten berechnen sich demnach aufgrund der seit 1.7.2005 geltenden Kilometersätze (vgl. Nr. 10.2.2 der Düsseldorfer Leitlinien: 0,30 EUR, ab Kilometer 31 rechnet der Senat mit einem reduzierten km-Satz von 0,20 EUR) wie folgt: (60 Tage × 30 km × 2 × 0,30 EUR +60 Tage × 45 km × 2 × 0,20 EUR +160 Tage × 15 km × 2 × 0,30 EUR): 12 = 300 EUR.
c) Es ergibt sich somit ein monatliches bereinigtes Einkommen des Beklagten von 2.126,37 EUR -300 EUR = 1.826,37 EUR.
2.a) Das Nettoeinkommen der Klägerin beträgt 710,34 EUR (Bl. 156 GA) und ergibt sich aus folgender Übersicht.
Bruttoeinkommen 10.909,34
Krankenversicherung -782,26
Pflegeversicherung -92,71
Rentenversicherung -1.063,66
Arbeitslosenversicherung -354,56
VWL-AG-Anteil -92,04
Nettoeinkommen 8.524,11
pro Monat 710,34
Aufgrund des Alters der Kinder besteht entgegen dem AG kein Anlass, das Einkommen der Klägerin teilweise für überobligatorisch zu halten und ihr einen Betreuungsbonus zuzuerkennen.
b) Die Fahrtkosten sind wie beim Beklagten abziehbar und ergeben einen Monatsbetrag von 275 EUR (= 220 Tage × 25 km × 2 × 0,30 EUR: 12).
c) Der Wohnwert beträgt unstreitig 675,67 EUR. Davon abz...