Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 14d. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 16. Juli 2020 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund dieses Urteils bzw. des angefochtenen Urteils jeweils vollstreckbaren Beträge abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 3.000.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin, die einen Sportfachhandel betreibt und den wesentlichen Teil ihrer Umsätze im Online-Handel erwirtschaftet, nimmt die Beklagte, die als Tochtergesellschaft der zur B. gehörenden B.1 Sportartikel der Marke X. in Deutschland vertreibt, auf Schadensersatz wegen nur eingeschränkter Belieferung mit Artikeln aus dem Sortiment der Beklagten in der Zeit von 2012 bis 2015 in Anspruch.
Seit ihrer Gründung im Jahr 2003 führt die Klägerin Produkte der Marke X.. Sie steht in einer ständigen Lieferbeziehung zu der Beklagten und wurde von dieser bis 2011 zumindest weitgehend uneingeschränkt beliefert. Unter dem 30. Mai 2011 teilte die Beklagte der Klägerin zunächst mit, dass sie diese nicht mehr mit dem vollen Sortiment beliefern werde. Mit Schreiben vom 30. Juni 2011 wies sie auf die beabsichtigte Einführung eines quantitativen und qualitativen selektiven Vertriebssystems hin, teilte mit, dass die Klägerin nicht in dieses aufgenommen werde, und kündigte die Lieferbeziehung mit der Maßgabe, dass Bestellungen für die Kollektionen Frühling/Sommer 2011 und Herbst/Winter 2011 noch aufgegeben werden könnten und bis zum 30. November 2011 ausgeliefert würden. Mit Schreiben vom 30. September 2011 informierte die Beklagte die Klägerin darüber, dass auf die Durchsetzung quantitativer Zulassungskriterien verzichtet werde und die Klägerin, soweit sie die qualitativen Kriterien erfülle, zum selektiven Vertriebssystem zugelassen werde.
Nach diesem - später als SDP 1.0 bezeichneten - selektivem Vertriebssystem wurden unter anderem die Produkte der Beklagten in die Kategorien SILVER, GOLD und PLATINUM unterteilt. Die Händler wurden von der Beklagten nach bestimmten Kriterien, die aus Sicht der Klägerin vage und widersprüchlich formuliert seien und willkürlich angewendet würden, in diese Kategorien eingeordnet, wobei die Einordnung der einzelnen Händler bei den verschiedenen Sportarten unterschiedlich sein konnte. Die Klägerin wurde zunächst insgesamt in der niedrigsten Kategorie SILVER eingestuft und daher auch nur mit Produkten dieser Kategorie beliefert. Im Laufe des Jahres 2013 wurde die Klägerin zumindest für die Sportart Tennis in die nächsthöhere Kategorie GOLD eingestuft und dementsprechend in der Folgezeit auch mit Produkten dieser Kategorie beliefert. Wann genau diese Höherstufung erfolgte und ob und ggf. wann die Einstufung der Klägerin in die Kategorie GOLD auch für andere Sportarten erfolgte, ist zwischen den Parteien streitig.
Zudem sah das SDP 1.0 bestimmte Einschränkungen, unter anderem die nachfolgend genannten Verbote, für die von der Beklagten belieferten Händler vor, die Gegenstand eines kartellbehördlichen Verfahrens waren. Ergebnis dieses Verfahrens war, dass das Bundeskartellamt mit Beschluss vom 26. August 2015 die Rechtswidrigkeit der Anwendung des inzwischen nicht mehr angewendeten SDP 1.0 nachträglich feststellte. Begründet wurde dies damit, dass das Verbot, Markenzeichen von X. auf Internetseiten Dritter zu verwenden, um Kunden auf die Internetseite eines autorisierten B.2-Händler zu leiten, sowie das Verbot der Unterstützung von Preisvergleichsmaschinen als nicht freigestellte Wettbewerbsbeschränkungen gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV, § 1 GWB verstießen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beklagten wies der Senat mit Beschluss vom 5. April 2017 zurück und stützte dies allein auf die Kartellrechtswidrigkeit des Verbots der Unterstützung von Preisvergleichsmaschinen. Die gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde eingelegte Beschwerde wies der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 12. Dezember 2017 zurück.
Darüber hinaus beschränkte die Beklagte ihren Vertrieb durch einen sogenannten B.3, wobei streitig ist, ob dieser - so die Klägerin - Teil des SDP 1.0 war oder - so die Beklagte - unabhängig davon in der Zeit von 2010 bis 2015 bestand. Dem B.3 gehörten nach Darstellung der Beklagten spezialisierte Laufschuh-Fachhändler an. Mitglieder des B.3 genossen bestimmte Privilegien, unter anderem waren ihnen Produkte in bestimmten Farbgestaltungen vorbehalten. Die Klägerin wurde nicht Mitglied des B.3.
Die Klägerin, die ursprünglich im Wege eines Feststellungsantrags Schadensersatz auch wegen verschiedener ihr von der Beklagten im SDP 1.0 auferlegter Verbote beansprucht hatte, hat den geltend gemachten A...