Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26. Mai 2020 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten beider Rechtszüge fallen der Klägerin zur Last.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegenSicherheitsleistung in Höhe von 110 % der beizutreibenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 800.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin ist ein Verbundunternehmen für Schuhfachgeschäfte und Sportfachgeschäfte. Ihr Kerngeschäft umfasst nach eigener Darstellung die Verhandlung von Einkaufskonditionen für ihre vertragsgebundenen Schuheinzelhändler bei den Herstellern, die Abwicklung von Zahlungen und die Übernahme des Delkredererisikos der Einzelhändler für den Hersteller. Die Klägerin ist - wie sie selbst ausdrücklich klarstellt - kein Großhandelsunternehmen (Schriftsatz vom 9.2.2021, dort Seite 3, GA 1375). Sie hat in der Vergangenheit nur vereinzelt selbst Schuhe beim Hersteller - u.a. auch bei der Beklagten - eingekauft und an ihre Schuheinzelhändler weiterverkauft.

Die Beklagte ist die europäische Vertriebsgesellschaft des Sportartikelherstellers M..

Die Parteien waren bis zur Vertragskündigung durch die Beklagte zum Ablauf des 30. Mai 2015 über mehrere Jahre durch einen Belieferungs- und Zentralregulierungsvertrag miteinander verbunden. In 2018 forderte die Klägerin die Beklagte zum erneuten Abschluss derartiger Verträge auf. Die Beklagte lehnte dies ab.

Mit ihrer Klage begeht die Klägerin von der Beklagten den Abschluss eines Zentralregulierungs- und eines Kooperationsvertrages sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten. Sie meint, die Beklagte sei ein marktbeherrschendes, zumindest aber ein marktstarkes Unternehmen und verletzte durch die Weigerung, mit ihr (der Klägerin) die nachgesuchten Verträge abzuschließen, das kartellrechtliche Behinderungs- und Diskriminierungsverbot. Während die Beklagte mit den Verbundunternehmen J. und B. geschäftlich zusammenarbeite, lehne sie dies - so die Klägerin - ohne hinreichenden Grund ihr gegenüber ab.

Das Landgericht hat der Klage weitestgehend stattgegeben und festgestellt, dass

1. die Beklagte verpflichtet ist, mit der Klägerin einen Zentralregulierungsvertrag zu handelsüblichen Preisen und Konditionen abzuschließen,

2. die Beklagte verpflichtet ist, mit der Klägerin einen Kooperationsvertrag abzuschließen, der es dieser ermöglicht, ihre Kunden mit einem Grundsortiment an M.-Schuhen zu handelsüblichen Mengen, Preisen und Konditionen zu beliefern,

3. die Beklagte der Klägerin den Schaden zu ersetzen hat, der dieser seit dem 18.10.2018 dadurch entstanden ist und weiter entsteht, dass die Beklagte weder einen Zentralregulierungsvertrag noch einen Kooperationsvertrag mit ihr (der Klägerin) abschließt, der es ihr (der Klägerin) ermöglicht, ihre Kunden mit einem Grundsortiment an M.-Schuhen zu handelsüblichen Mengen, Preisen und Konditionen zu beliefern.

Dagegen wendet sich die Berufung der Beklagten.

Die Beklagte hält die auf einen Vertragsabschluss gerichteten Klageanträge für unbestimmt und stellt ihre kartellrechtliche Normadressatenschaft in Abrede, indem sie substantiiert bestreitet, ein marktbeherrschendes oder marktstarkes Unternehmen zu sein. Überdies wendet sich die Berufung gegen die Ansicht des Landgerichts, J. und B. auf der einen Seite und die Klägerin auf der anderen Seite seien gleichartige Unternehmen im Sinne des Diskriminierungstatbestands.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen,

hilfsweise,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Außerdem verfolgt sie in Reaktion auf die prozessleitende Verfügung vom 20. Januar 2021 einen Hilfsantrag. Für den Fall der Abweisung des Klageantrags zu 2. begehrt sie die Feststellung,

dass die Beklagte verpflichtet ist, mit ihr (der Klägerin) einen Rahmenvertrag abzuschließen, unter dem sie (die Klägerin) ein Grundsortiment an M.-Schuhen kaufen kann, welches in Bezug auf Modelle, Mengen, Preise und Konditionen dem Grundsortiment der J., der T., der T.1, der J.1, der T.2, der B.1, der B.2. und der S. entspricht, wobei Bestellungen sowohl von ihr (der Klägerin) als auch von den von ihr betreuten Einzelhändlern vorgenommen werden können.

Im Verhandlungstermin des Senats hat die Klägerin klargestellt, dass sie mit dem Hilfsantrag eine Belieferung zu denjenigen Konditionen erstrebt, die denen von J. und B. entsprechen, und dass sie die Schuhe der Beklagten nur an solche vertragsangeschlossenen Einzelhändler weiterverkaufen darf, die die Voraussetzungen der Vertriebsrichtlinien der Beklagten erfüllen.

Den dazu angekü...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?