Normenkette
BGB a.F. § 633 Abs. 3
Verfahrensgang
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des LG Krefeld vom 8.5.2001 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 10 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckende Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Testamentsvollstrecker über den Nachlass des am 9.1.1997 verstorbenen N.N. Dieser und seine vorverstorbene Ehefrau beauftragten die Beklagte durch Vertrag vom 2.3.1990 (16 ff. GA) zum Gesamtfestpreis von 452.500 DM mit der Planung und Errichtung eines „xy-Massivhauses” auf dem in … gelegenen Grundstück nach Maßgabe der diesem beigefügten Baubeschreibung und Planungsskizzen. Wegen der Einzelheiten wird auf den von den Auftraggebern und dem Geschäftsführer X. der Beklagten unterschriebenen Vertrag (Bl. 16–20 GA) und die Baubeschreibung (Bl. 21–26 GA) Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 30.3.1995 (Bl. 147 GA) rügte der Erblasser Feuchtigkeitseinbrüche in das Kellergeschoss des Gebäudes. Auf seinen am 28.4.1995 bei Gericht eingegangenen Antrag wurde das selbstständige Beweisverfahren 6 OH 6/95 LG Krefeld eingeleitet. Auf das Gutachten, das der Sachverständige Dr. X. in diesem Verfahren unter dem 21.6.2000 erstattet hat (Bl. 104–124 BeiA), sowie das hydrogeologische Gutachten des Dipl.-Ing. und Dipl.-Geologen X. vom 25.8.1999 (Bl. 125–131 BeiA) und das Gutachten des Dipl.-Ing. X. vom 5.5.2000 (Bl. 150–157 BeiA), beide Sachverständige von dem gerichtlich bestellten Gutachter hinzugezogen, wird Bezug genommen.
Der Kläger hat behauptet, Grundwasser sei in das Kellergeschoss eingedrungen. Das Kellergeschoss sei nicht ausreichend gegen Grundwasser abgedichtet.
Er hat den Sanierungsaufwand auf rund 350.000 DM beziffert. Hiervon hat er mit der Klage einen Teilbetrag als Vorschuss geltend gemacht.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 200.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 9.10.2000 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat Verjährung eingeredet und behauptet:, die VOB/B sei Vertragsbestandteil geworden. Vor der Vertragsunterzeichnung seinen die Vertragsunterlagen und die VOB/B Wort für Wort durchgearbeitet worden (Bl. 11 GA). Ein Textexemplar der VOB/B sei bei den Vertragsverhandlungen nicht nur greifbar gewesen, sondern auch gelesen worden (Bl. 12 GA). Sie habe den Bauherrn auch eine Textausgabe der VOB/B mitgegeben (Bl. 11 GA).
Der Kläger hat erwidert, der Erblasser habe bereits am 26.11.1990 bei einer Besprechung vor Ort darauf hingewiesen, dass nach Auffassung eines von ihm befragten Architekten eine Abdichtung gegen drückendes Wasser in dem Gebiet, in dem das Gebäude liege, nur mit einer Betonwanne erfolge könne. Der Geschäftsführer der Beklagten habe ihn jedoch in dem Schreiben vom 14.2.1991 (Bl. 60 GA) mit dem Hinweis beschwichtigt, die Dichtigkeitsgarantie bestehe, da es sich ggf. um einen versteckten Mangel handele, auch über den Rahmen der VOB hinaus (Bl. 51 GA). Durch die Erhebung der Verjährungseinrede, so meint der Kläger, setze sich die Beklagte in Widerspruch zu dieser Erklärung.
Das LG hat durch das angefochtene Urteil der Klage stattgegeben. Zur Begründung ist ausgeführt:
Die Voraussetzungen für den geltend gemachten Vorschussanspruch seien sowohl nach den gesetzlichen Regeln des Werkvertragsrechts als auch nach der VOB/B gegeben. Aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Dr. X. stehe fest, dass eine unzureichende Abdichtung gegen Grundwasser die Hauptursache dafür sei, dass Feuchtigkeit in den Keller eindringe. Die vorhandene Abdichtung werde offensichtlich nicht einmal der DIN 18195 gegen kurz- und mittelfristig stauendes Wasser gerecht. Die Einwendung der Beklagten, die Ursache (des Wassereinbruchs) sei nicht festgestellt worden, sei weder näher erklärt noch nachvollziehbar. Der weitere Einwand, die von dem Sachverständigen kalkulierten Kosten der Mängelbeseitigung seien nicht nachvollziehbar, die Kosten seien zudem unverhältnismäßig, sei ebenfalls unerheblich. Nicht das Verhältnis der Mängelbeseitigungskosten zu der vertraglich vereinbarten Vergütung sei maßgeblich; entscheidend sei vielmehr das Korrelat von Aufwand der Mängelbeseitigung und dem Vorteil, den der Besteller durch die Beseitigung erlange.
Der Vorschussanspruch sei auch nicht verjährt. Dabei könne offen bleiben, ob die Geltung der VOB/B wirksam vereinbart sei. Denn wenn die VOB/B Vertragsinhalt geworden sei, müsse sich die Beklagte auch unter Geltung der 2-jährigen Verjährungsfrist des § 13 Nr. 4 Abs. 1 VOB/B an den Äußerungen ihres Geschäftsführers nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nach § 242 BGB festhalten lassen. Nachdem die Bauherren ggü. der Beklagten verschiedene Mängel moniert hätten, müsse ein Hinweis der in dem Schreiben der Beklagten vom 14.2.1991 enth...