Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 19. Juli 2017 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beitreibbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der Beklagte ist ein eingetragener Verein, der unter anderem die wissenschaftliche und fachtechnische Förderung und Weiterentwicklung von Kleb- und Dichtstoffen zur Aufgabe hat. Es handelt sich um einen Industrieverband.
Auf der Internetseite des Beklagten zeigt und beschreibt er das folgende Siegel:
((Abbildung))
Die Beklagte vergibt dieses Gütesiegel für Produkte auf der Grundlage der von ihr selbst erstellten "X.-Güterichtlinien".
Mit Versäumnisurteil vom 29.03.2016 hat die 4. Kammer für Handelssachen den Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verurteilt,
es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr selbst oder durch Dritte für das nachfolgend eingeblendete Zeichen den Begriff "Gütesiegel" zu verwenden und/oder verwenden zu lassen:
((Abbildung))
und Abmahnkosten in Höhe von 246,10 EUR an den Kläger zu zahlen.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Einspruch eingelegt.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Bezeichnung des Zeichens als Gütesiegel sei irreführend, weil die angesprochenen Verkehrskreise der Käufer von Fugendichtstoffen von einem Gütesiegel erwarteten, dass es von einer objektiven, neutralen und außerhalb des Gewinnstrebens stehenden Stelle aufgrund einer Prüfung und Qualitätsüberwachung vergeben werde. Ein Gütezeichen müsse den von dem RAL (RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V.) gestellten Anforderungen genügen. Ein Gütesiegel müsse ein Garantieausweis für besondere Qualität sein; eine neutrale Stelle müsse für einen gewissen Mindeststandard bürgen. Diesen Ansprüchen werde das Gütesiegel der Beklagten nicht gerecht. Da der Beklagte Interessenvertreter seiner Verbandsmitglieder sei, werde das Siegel nicht von einer neutralen Stelle vergeben. Außerdem beruhten die Prüfkriterien nicht auf allgemein anerkannten Standards, weil sie nicht unter Beteiligung der Fach- und Verkehrskreise entwickelt worden seien. Die X.-Güterichtlinien seien missverständlich und ließen die Qualitätskriterien nicht erkennen. Es sei irreführend, wenn der Beklagte zwar "kein Gütezeichen", aber "ein Gütesiegel" lediglich zur Vergleichbarkeit der Produktkriterien erteile. Zudem werde das Gütesiegel nur an Mitglieder vergeben. Eine Kontrolle finde nicht statt. Er hat daher beantragt,
das Versäumnisurteil vom 29.03.2017 aufrechtzuerhalten.
Der Beklagte hat beantragt,
das Versäumnisurteil vom 29.03.2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Er hat geltend gemacht, die Klage sei dem Beklagten nicht zugestellt worden, weil der Postbote die - trotz Kenntnis des Klägers von der neuen Anschrift - an die frühere Anschrift adressierte Klageschrift in einen nicht beschrifteten Briefkasten an einem Gewerbekomplex eingeworfen habe.
Die Klage sei aber auch unbegründet, weil das streitgegenständliche X.-Gütesiegel aufgrund einer Qualitätsprüfung durch das Institut Z. für Fenstertechnik e.V. (im Folgenden: Z.) erteilt werde. Das Z. sei eine neutrale und fachlich kompetente Stelle. Nicht nur der RAL, sondern auch andere fachlich kompetente Verbände könnten Gütesiegel erteilen. Es finde eine Qualitätskontrolle (einschließlich Nachkontrollen) statt. Die Kriterien seien auf seiner Webseite einsehbar. Ein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten sei im Übrigen verjährt.
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, unter Aufhebung des Versäumnisurteils die Klage abgewiesen. Die Klage sei zwar zulässig, weil sie trotz des Umzugs ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Sie sei aber nicht begründet. Die öffentlich bekannt gemachten Richtlinien für die Vergabe des Gütesiegels stellten Anforderungen des Materials und nicht nur der Etikettierung auf. Es reiche aus, wenn die technische Prüfung durch ein unabhängiges Prüfinstitut erfolge. Eine solche Prüfung erfolge auch.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er macht weiterhin geltend, Gütesiegel könnten nur von in jeder Hinsicht unabhängigen Einrichtungen vergeben werden. Dazu gehöre der Beklagte als Industrieverband nicht. Der Kläger bestreite, dass eine Qualitätskontrolle stattfinde. Zudem sei es unzulässig, dass nach Äußerungen des Beklagten das Qualitätssiegel nur an seine Mitglieder vergeben werde. Der Verkehr erwarte von einem Qualitätssiegel, dass es den Anforderungen des RAL genüge. Er beantragt daher sinngemäß,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils das Versäumnisurteil vom 29.03.2017 insoweit aufrechtzuerhalten, als es den Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnu...