Verfahrensgang
AG Düsseldorf (Urteil vom 08.03.2006; Aktenzeichen 250 F 390/05 UE) |
Tenor
Die Berufung der Streithelferin der Beklagten gegen das Urteil des AG Düsseldorf vom 8.3.2006 - Az. 250 F 390/05 UE - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Streithelferin der Beklagten zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 9.000 EUR vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger und die Streithelferin der Beklagten sind seit Ende Dezember 2004 getrennt lebende Ehepartner. Am 9.9.2002 kauften sie einen gebrauchten Pkw Ford Mondeo, welcher auf die Ehefrau - die Streitgenossin der Beklagten - zugelassen und versichert wurde. Zur Finanzierung des Kaufpreises i.H.v. 14.500 EUR nahm der Kläger am 10.9.2002 ein Darlehen bei der F. Bank über einen Bruttokreditbetrag von 18.613,65 EUR auf und zahlte hierauf bis einschließlich Januar 2005 die vereinbarten Raten i.H.v. 258,53 EUR sowie im November 2002 eine Sonderzahlung i.H.v. 4.000 EUR.
Am 4.3.2005 verkaufte die Ehefrau - Streitgenossin der Beklagten - das Fahrzeug zum Preis von 5.200 EUR an die Beklagte.
Der Kläger hat von der Beklagten die Herausgabe des Fahrzeugs begehrt und geltend gemacht, seine Ehefrau hätte über das Fahrzeug nicht verfügen dürfen, da es sich um einen Hausratsgegenstand gehandelt habe. Das Kraftfahrzeug sei von den Eheleuten sowohl zu Zeiten des Zusammenlebens als auch nach der Trennung gemeinsam genutzt worden.
Die Beklagte sowie die Streitgenossin der Beklagten haben die Abweisung der Klage beantragt und vorgetragen, bei dem Pkw habe es sich nicht um einen Hausratsgegenstand gehandelt. Das Fahrzeug habe im Alleineigentum der Streitgenossin der Beklagten gestanden und sei angeschafft worden, weil sie dieses für ihre Fahrten zum Arbeitsplatz nach Köln benötigt habe. Später habe sie dann mit einem Kollegen eine Fahrgemeinschaft gebildet und sei meist nur noch jede zweite Woche mit dem Pkw zur Arbeit gefahren. Der Kläger habe den Wagen nur benutzt, um Getränke zu kaufen, Altglas und Grünschnitt abzufahren, sowie für gelegentliche Fahrten zur Tennishalle. Des Weiteren sei das Fahrzeug für Urlaubsfahrten sowie für Familienbesuche genutzt worden.
Das AG hat die Beklagte antragsgemäß zur Herausgabe des Fahrzeugs verurteilt und zur Begründung ausgeführt, bei dem Fahrzeug habe es sich um einen Hausratsgegenstand gehandelt, mit der Folge, dass die Beklagte wegen §§ 1368, 1369 BGB nicht gutgläubig das Eigentum an dem Fahrzeug habe erwerben können. Denn zum Hausrat gehörten nur jene Gegenstände nicht, die ausschließlich der Verfügung nur eines Ehegatten dienten. Allein die Tatsache, dass das Auto vorwiegend von der Ehefrau genutzt worden sei, mache es jedoch nicht zu ihrem persönlichen Gebrauchsgegenstand, da es sich um das einzige Familienfahrzeug gehandelt habe und auch dementsprechend genutzt worden sei.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Streithelferin mit ihrer Berufung, mit der sie in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Abweisung der Klage begehrt.
Zu Unrecht, so meint sie, sei das AG davon ausgegangen, dass das streitbefangene Kfz zum Gegenstand des ehelichen Haushalts i.S.d. § 1369 Abs. 1 BGB gehört habe. Denn Voraussetzung hierfür sei, dass das Fahrzeug überwiegend im gemeinsamen privaten Interesse der Familie und nicht hauptsächlich zu beruflichen Zwecken eines Ehegatten genutzt werde. Daran fehle es im vorliegenden Fall, da sie selbst das Fahrzeug überwiegend für berufsbedingte und persönliche Zwecke genutzt habe, so für Fahrten von der Wohnung zu ihrem Arbeitsplatz nach Köln sowie zur Ermöglichung ihrer sportlichen und ehrenamtlichen Tätigkeiten. Im Verhältnis der Eheleute zueinander sei das Fahrzeug ihr zugeordnet gewesen, sie sei Inhaberin des Kfz-Briefes und Versicherungsnehmerin gewesen, nach der Trennung der Eheleute sei das Fahrzeug bei ihr verblieben. Der Kläger habe das Fahrzeug während des Zusammenlebens der Eheleute nur selten genutzt, so um Altglas und Grünschnitt wegzuschaffen sowie selten für Fahrten zur Tennishalle. Allein anlässlich eines Krankenaufenthaltes ihrerseits im Januar 2005 habe sie dem Kläger das Fahrzeug sowie den Zweitschlüssel übergeben, eine Verständigung dahingehend, dass das Fahrzeug von beiden Eheleuten jeweils im wöchentlichen Wechsel genutzt werden sollte, habe es zwischen den Eheleuten entgegen der Behauptung des Klägers nicht gegeben.
Aus der Tatsache, dass der Kläger die Darlehensraten für den Pkw gezahlt habe, ergebe sich nichts anderes, da die Zahlung von anstehenden Rechnungen von den getrennten Konten der Eheleute allein danach erfolgt sei, welche Belastung von dem jeweiligen Konto aufgrund der regelmäßig dort eingehenden Einnahmen verkraftet werden konnte.
Vielmehr sei es so, dass während der gesamten Ehe die Fahrzeuge ihr zugeordnet gewesen seien, weil der Kläger zum Zeitpunkt der Heirat im Jahre 1971 noch keine Fahrerlaubnis gehabt habe und sie das erste Fahrzeug mit in die Ehe gebracht habe. Letztlich könne die Frage, ob beide Eheleute ...