Entscheidungsstichwort (Thema)
Frauenhofer-Marktpreisspiegel vorzugswürdige Schätzungsgrundlage zur Schadensberechnung
Normenkette
ZPO § 287
Verfahrensgang
LG Krefeld (Urteil vom 27.02.2014; Aktenzeichen 3 O 234/12) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27.2.2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des LG Krefeld, Az. 3 O 234/12, unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 4.625,71 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.10.2011 sowie weitere 459,40 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz fallen den Beklagten zu 71 % und der Klägerin zu 29 % zur Last. Die durch die Verweisung des Rechtsstreits vom AG Kempen an das LG Krefeld entstandenen Kosten hat die Klägerin alleine zu tragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin, eine bekannte Einzelhandelsgesellschaft m. b. H., verlangt von den Beklagten restlichen Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am Montag den 15.8.2011 in Tönisvorst ereignet hat. Damals kam es zu einer Kollision zwischen dem von einem der Geschäftsführer der Klägerin gelenkten Mercedes E 350 CDI und einem von dem Beklagten zu 1) geführten Pkw, der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist. Nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils ist zwischen den Parteien nicht mehr streitig, dass die Beklagten für die Unfallfolgen einzustehen haben. Streitig in dieser Instanz ist allein noch eine Forderung auf restliche Mietwagenkosten i.H.v. 914,30 EUR.
Die zum Vorsteuerabzug berechtigte Klägerin mietete nach dem Unfall bei der Firma T. G. & C. KG in M. für die Zeit vom 18.8.2011 bis zum 5.9.2011 (19 Tage) ein entsprechendes Ersatzfahrzeug an. Hierfür stellte die Firma T. G. & C. K. der Klägerin mit Rechnungsdatum vom 5.9.2011 insgesamt 2.698,74 EUR netto in Rechnung (Bl. 21 GA). Der Betrag setzt sich zusammen aus einer Fahrzeugmiete i.H.v. 1.977,58 EUR sowie Zuschlägen für Vollkaskoversicherung (412,87 EUR), Zustellung und Abholung (21,01 EUR) und eine Anhängerkupplung sowie ein Navigationsgerät (jeweils 143,64 EUR). Mit Abtretungserklärung vom 18.8.2011 hat die Klägerin ihre Ansprüche gegen die Beklagten aus dem Unfallereignis in Höhe der Mietwagenkosten an die Firma T. G. & C. K. sicherungshalber abgetreten. Nach schriftlicher Aufforderung durch die Firma T. G. & C. K. zahlte die Beklagte zu 2) darauf vorgerichtlich 779,46 EUR auf die Mietwagenrechnung. Mit Schreiben vom 6.12.2011 wies die Firma T. G. & C. K. die Klägerin darauf hin, dass die Beklagte zu 2) nur einen Teilbetrag reguliert habe und forderte die Klägerin zum Ausgleich der Restsumme auf. Daraufhin zahlte die Klägerin am 9.1.2012 an die Firma T. G. & C. K. einen Betrag i.H.v. 914,30 EUR.
Die Klägerin hat zunächst auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten, also auf Zahlung von 2.698,74 EUR abzgl. gezahlter 779,46 EUR = 1.919,28 EUR angetragen.
Insoweit hat sie vorgetragen:
Sie unterhalte zu der Firma T. G. & C. K. eine intensive Geschäftsbeziehung. Daher habe sie bei dieser einen Ersatzwagen angemietet. Der von der Firma T. G. & C. K. in Rechnung gestellte Fahrzeugmietpreis sei angemessen und ortsüblich. Bei der Firma T. G. & C.. K. sei zum Unfallzeitpunkt zu den von den Beklagten dargelegten niedrigeren Preisen kein Fahrzeug verfügbar gewesen. Einen Großkundenrabatt habe sie von der Firma T. G. & C. K. nicht erhalten.
Die Beklagten haben behauptet, die Klägerin habe den Ausfall durch weitere Fahrzeuge aus ihrem umfassenden Fahrzeugpool auffangen können. Davon abgesehen seien im Falle einer notwendigen Anmietung die den bereits ausgeglichenen Betrag von 779,46 EUR netto überschießenden Mietwagenkosten i.S.v. § 249 Abs. 2 BGB nicht erforderlich gewesen. Die Klägerin habe zur Unfallzeit nämlich problemlos ein Fahrzeug der Gruppe 8 für 19 Tage zu einem Preis von unter 1.150 EUR brutto anmieten können. Dies ergebe sich aus den von den Beklagten beispielhaft vorgelegten Angebotsauszügen aus dem Internet der Unternehmen E., A. und S.. Aus den vorgelegten Vergleichsangeboten folge ein in der streitgegenständlichen Mietregion üblicher "Normaltarif" in der Gruppe 8 für 19 Tage von 899,01 EUR netto. Selbst die Firma T. G. & C. K. habe, wie die Recherchen der Beklagten ergeben hätten, ein vergleichbares Fahrzeug noch im Juni/Juli 2012 für einen entsprechend langen Zeitraum für einen Preis 1.137,32 EUR brutto angeboten. Aus den vorgelegten Alternativangeboten folge auch, dass die in der "Schwacke-Liste" verzeichneten Tarife nicht als Schätzgrundlage herangezogen werden könnten, weil sie deutlich über den tatsächlich realisierbaren Tarifen lägen. Demgegenüber bestätigten die in dem Fraunhofer-Marktpreisspiegel wiedergegebenen Tarife das aus den vorgelegten örtlichen Angebo...