Entscheidungsstichwort (Thema)
Mangelhaftigkeit wegen Fehlens der vereinbarten Beschaffenheit; funktionaler Mangelbegriff; funktionstaugliche Kellerabdichtung; Nichterreichbarkeit der geschuldeten Funktionstauglichkeit wegen Ungeeignetheit der vereinbarten Leistung oder Ausführungsart; Umfang der Bedenken- und Hinweispflicht des Unternehmers; Mangelbeseitigungskosten als mangelbedingter Schadensersatz
Leitsatz (amtlich)
- Zur vereinbarten Beschaffenheit i.S. des § 633 Abs. 2 S. 1 BGB gehören alle Eigenschaften des Werks, die nach der Vereinbarung der Parteien den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführen sollen. Der vertraglich geschuldete Erfolg bestimmt sich nicht allein nach der zu seiner Erreichung vereinbarten Leistung oder Ausführungsart, sondern auch danach, welche Funktion das Werk nach dem Willen der Parteien erfüllen soll.
- Ist eine funktionierende Kellerabdichtung geschuldet, ist das Werk nur dann mangelfrei, wenn es ausreichend vor eindringendem Wasser schützt. Das Bauwerk und dessen Teile müssen so abgedichtet sein, dass keine Feuchtigkeit eindringt.
- Kann die Funktionstauglichkeit der beauftragten Leistung mit der vereinbarten Aus-führungsart oder den vereinbarten Materialien nicht erreicht werden, wird im Grundsatz hiervon die Mangelhaftigkeit des Werks nicht berührt; der Unternehmer schuldet weiter die vereinbarte Funktionstauglichkeit. Der Unternehmer haftet nicht für die fehlende Funktionstauglichkeit des Werks, wenn er den Besteller auf die Bedenken gegen eine solche Anordnung hingewiesen hat und dieser auf der untauglichen Ausführung besteht. Die Darlegungs- und Beweislast für einen Tatbestand, der dazu führt, dass der Unternehmer von der Mängelhaftung befreit ist, trägt der Unternehmer.
- Seiner Bedenkenhinweispflicht genügt der Werkunternehmer nur dann, wenn er dem Besteller die nachteiligen Folgen und die sich daraus ergebenden Gefahren der unzureichenden Vorgaben konkret dargelegt hat und ihm solcher Art in die Lage versetzt hat, die Tragweite der Nichtbefolgung klar zu erkennen. Der Bedenkenhinweis des Auftragnehmers kann, soweit es sich um einen BGB Bauvertrag und nicht um einen VOB/B Bauvertrag handelt, bei dem aus § 4 Abs. 3 VOB/B die grundsätzliche Schriftform abzuleiten ist, auch mündlich erfolgen. Er muss aber in jedem Fall inhaltlich klar, vollständig und erschöpfend sein, insbesondere die Gefahren aufzeigen, die im Hinblick auf die Erreichung des angestrebten Werkerfolges bei Beibehaltung der verbindlichen Vorgaben bestehen.
- Der Besteller kann im Rahmen des Schadensersatzes statt der Leistung wegen mangelhafter Werkleistung die Kosten verlangen, die für eine mangelfreie Leistungserfüllung, also für eine Mangelbeseitigung erforderlich sind. Er umfasst sämtliche Aufwendungen, die dem Auftraggeber entstehen, wenn er die Werkmängel des Werkunternehmers beseitigen lässt.
Normenkette
BGB § § 633 Abs. 2 S. 1, § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1, 5 S. 2
Verfahrensgang
LG Duisburg (Urteil vom 12.03.2014; Aktenzeichen 3 O 325/11) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten und des Streithelfers gegen das am 12.3.2014 verkündete Urteil 3. Zivilkammer des LG Duisburg - Az: 3 O 325/11 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in selber Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet hat.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A) Die Klägerin begehrt vom Beklagten Schadensersatz aus einem mit diesem geschlossenen Werkvertrag. Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Klägerin ist Eigentümerin eines freistehenden Einfamilienhauses in der H.straße in M. Der Beklagte ist Inhaber einer Gartenbaufirma. Im Jahr 2008 wandte sich die Klägerin an ein Unternehmen mit dem Namen "Dichte Bauten", um ein Angebot für Abdichtungsmaßnahmen an ihrem Haus einzuholen. Hiervon erfuhr der Geschäftsführer der Firma E. W. GmbH, für den die Klägerin damals tätig war und empfahl daraufhin den Beklagten. Im Herbst 2008 kam es zum Kontakt zwischen der Klägerin und dem Beklagten. Der Beklagte übersandte der Klägerin ein Schreiben mit dem Betreff "Angebot Außenabdichtung". Beigefügt war dem Schreiben eine Leistungsbeschreibung, die derjenigen entspricht, die seinerzeit bereits das Unternehmen "Dichte Bauten" an die Klägerin gesandt hatte. Wegen des konkreten Inhalts der Leistungsbeschreibung, insbesondere zu den unter der Position 1.4 näher beschriebenen "Abdichtungsarbeiten" und den unter der Position 1.5 näher behandelten Arbeiten "Wärmedämm-Schutzplatten", wird auf deren Wiedergabe im Tatbestand des angefochtenen Urteils UA 2/3 Bezug genommen. Die in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Arbeiten bot der Beklagte zu einem Bruttopreis von 29.888 EUR an. Dieses Angebot nahm die Klägerin ...