Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 29.05.2013) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 29.05.2013 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer - Einzelrichterin - des LG Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 16.505,37 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.05.2012 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weiter gehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 30 %, die Beklagte trägt sie zu 70 %.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Klägerin macht nach Rücktritt von einem am 25.01.2001 geschlossenen Lebensversicherungsvertrag Ansprüche aus der Rückabwicklung geltend. Am 28.11.2000 beantragte sie bei der Beklagten eine fondsgebundene Lebensversicherung mit Todesfallschutz. In dem Antragsformular (Bl. 14 GA) findet sich folgende umrandete Belehrung über das Rücktrittsrecht:
Wenn die V. Lebensversicherung AG den Antrag annimmt, kann ich innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Abschluss des Versicherungsvertrags davon zurücktreten. Die Frist wird durch rechtzeitige Absendung meiner Erklärung gewahrt. Auf das Rücktrittsrecht wird die Vorsorge Lebensversicherung AG noch einmal im Versicherungsschein hinweisen.
Dieser Hinweis findet sich vor dem gesondert umrandeten Feld Unterschriften, der Begriff "Rücktrittsrecht" ist links ausgerückt und wie die Belehrung selbst in Fettdruck geschrieben. Das gilt allerdings auch für weitere Belehrungen, die der über das Rücktrittsrecht vorangehen sowie dem der Belehrung nachfolgenden für sich ebenfalls umrandeten Feld "Unterschriften". Dort findet sich folgender Text:
Eine Durchschrift meines Antrags, die anhängenden Versicherungsbedingungen, die Verbraucherinformationen mit Informationen zur Fondsanlage, die steuerlichen Informationen und das Merkblatt zur Datenverarbeitung habe ich erhalten.
Innerhalb dieses Feldes hat die Klägerin den Antrag unterschrieben.
Wegen der Einzelheiten des Antrags, insbesondere der äußeren Gestaltung, wird auf die zu den Akten gereichte Kopie (Anlage K 1, Bl. 13 ff. GA) Bezug genommen. Dem Versicherungsvertrag liegen die AVB 08/2000 zugrunde (Bl. 16 ff. GA). Der Versicherungsvertrag wurde nach dem Antragsmodel geschlossen, der Klägerin lagen zum Zeitpunkt der Antragstellung die Verbraucherinformationen, die Versicherungsbedingungen, die Informationen zur Fondsanlage, steuerliche Informationen zu privaten fondsgebundenen Lebens- und Rentenversicherungen und zu Direktversicherungen sowie ein Merkblatt zur Datenverarbeitung vor (vgl. Bl. 15 GA). Die Beklagte übersandte mit Datum vom 22.01.2001 den Versicherungsschein (Bl. 53 GA), der insoweit fehlerhaft war, als die Angabe "Geschlecht" auf "männlich" lautet. Der Versicherungsschein enthielt folgende Erläuterungen zum Rücktrittsrecht:
Über das Rücktrittsrecht hatten wir Sie im Antrag informiert. Dementsprechend können Sie innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Empfang dieses Versicherungsscheines vom Versicherungsvertrag zurücktreten. Die Frist wird durch rechtzeitige Absendung Ihrer Erklärung gewahrt.
Wegen des weiteren Inhalts wird auf den Versicherungsschein vom 22.01.2001 Bezug genommen (Bl. 53 f. GA). Auf Beanstandung der Klägerin hin erstellte die Beklagte mit Datum vom 25.01.2001 eine "Ersatzurkunde", mit der das Geschlecht auf "weiblich" bei im Übrigen inhaltsgleichen Modalitäten berichtigt wurde. Dieser Versicherungsschein enthält keine Belehrung über das Rücktrittsrecht. Zu Eingang des Versicherungsscheins ist ausgeführt, dass der Versicherungsschein alle unter gleicher Nummer ausgefertigten Versicherungsscheine ersetzt und den Vertragsinhalt am Tage der Ausfertigung der Urkunde wiedergibt.
Die Klägerin wandte sich während der Vertragslaufzeit vielfach an die Beklagte und gab u.a. Anweisungen für die Anlagestrategie (Fondswechsel). Sie erhielt regelmäßig Auskunft über den Stand der Lebensversicherung. Mit Datum vom 07.01.2012 (Bl. 92 GA) kündigte sie die Lebensversicherung, die Beklagte rechnete den Vertrag mit Datum vom 13.02.2012 ab (Bl. 93 GA). Die Klägerin, die jedenfalls 37.119,72 EUR an Beiträgen geleistet hat, erhielt auf der Grundlage des Verkaufs der Fondsanteile zum 06.02.2012 den von der Beklagten errechneten Betrag von 30.463,15 EUR ausgezahlt. Durch anwaltliches Schreiben vom 03.05.2012 erklärte sie anschließend den Rücktritt vom Vertrag und begehrt weiter gehende Zahlungen auf der Grundlage des ausgeübten Rücktritts. Sie ist der Ansicht, aufgrund einer unzureichenden Belehrung habe sie das Rücktrittsrecht noch ausüben können. Darüber hinaus sei das von der Beklagten verwendete Klauselwerk teilweise intransparent und der Vertrag nichtig (§ 306 Abs. 3 BGB), so dass sie auch aus diesem Grunde einen Rückabwicklungsanspruch nach den §§ 812, 818 BGB habe. Daneben beruft sie sich auf eine Unwirksamkeit des Vers...