Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 19.12.2006; Aktenzeichen 16 O 561/05) |
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 19. Dezember 2006 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer Einzelrichter des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, einer zur Verschwiegenheit verpflichteten Person nach Wahl der Beklagten die vollständigen Einnahmen-/Überschussrechnungen für die Jahre 2001, 2002, 2003 und 2004 vorzulegen.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Kläger 59.706,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. August 2006 sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 12.782,30 EUR für die Zeit vom 16. Februar 2007 bis zum 21. März 2007 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten der ersten Instanz tragen die Beklagte zu 13 % und die Kläger zu je 21,75 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten zu 88 % und den Klägern zu je 3 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Jede Partei darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Die Kläger in ungeteilter Erbengemeinschaft nach ihrem am 27. Mai 1999 verstorbenen Vater und ehemaligen Gesellschafter der Beklagten, dem Patentanwalt K 5, verlangen von der Beklagten gemäß § 11 Abs. 2 des Sozietätsvertrages vom 30. Dezember 1988 (Bl. 5 ff., 8 BA) ihren Gewinnanteil für die Jahre 2001 bis 2004 in Höhe von insgesamt 67.782,79 EUR nebst Zinsen sowie Verzugszinsen für die am 15. Februar 2007 fällige und am 21. März 2007 entrichtete Abschlagszahlung von (25.000,-- DM =) 12.782,30 EUR. Ferner halten sie an ihrem erstinstanzlichen Begehren (Antrag 1f) gegenüber der Beklagten fest, das auf die Offenlegung aller bisherigen und künftigen den streitgegenständlichen Sozietätsvertrag ändernden oder ergänzenden Abreden gerichtet ist, insbesondere solche, die Rückschlüsse auf das Sozietätsverhältnis der jetzigen und künftigen Sozien untereinander, insbesondere deren Beteiligungsverhältnisse am Gewinn und/oder Einnahmen-Überschuss zulassen, mit der Maßgabe, dass etwaige Mandantennamen unkenntlich gemacht werden dürfen. Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat u. a. den Klageantrag zu 1f, die mit dem Klageantrag zu 1a für das Jahr 2001 geltend gemachten Abschlagszahlungen sowie den auf Auszahlung des nach Abzug von Aufrechnungen und Abschlagszahlungen verbleibenden Gewinnanteils der Kläger für die Jahre 1998 bis 2004 gerichteten Klageantrag zu 1e abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig eingelegte und fristgerecht begründete Berufung der Kläger.
Die Kläger sind der Ansicht, dass ihnen unabhängig davon, ob der Verjährungseinwand der Beklagten durchgreifend gewesen sei, nach Ausbleiben der Abschlagszahlungen für 2001 in Höhe von 48.233,03 EUR (= 94.335,60 DM, Bl. 9 GA) der für dieses Jahr zustehende und noch nicht verjährte Schlusszahlungsanspruch in Höhe von 48.424,73 EUR gemäß § 11 Abs. 2 hätte zugesprochen werden müssen, weil sie mit ihrem Klageantrag zu Ziffer 1e den ihnen zustehenden Anteil am Jahresgewinn u. a. für das Jahr 2001 geltend gemacht hätten.
Auch für das Jahr 2004 stehe ihnen ein Anspruch auf 6 2/3 % des Jahresgewinns der Beklagten zu. Entgegen den Ausführungen der Beklagten habe sich im Jahre 2004 keine Änderung der Anzahl der Sozien gegenüber den Vorjahren ergeben. Denn der von der Beklagten erstmals in der Berufungsinstanz vorgelegte Sozietätsvertrag mit den Patentanwälten Dr. E. und Dr. F. vom 9. Dezember 2003 (Bl. 325 ff. GA) mit Wirkung zum 1. Januar 2004 (§ 14 Abs. 1) sei gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen das gesetzliche Verbot für Patentanwälte, sich mit anderen als den in § 52a Abs. 1 PatAnwO genannten Berufsträgern zu assoziieren, nichtig, weil Herr Dr. F. erst mit der Eintragung in die Liste der Patentanwälte am 2. März 2004 (Bl. 343 GA) Mitglied der Patentanwaltskammer geworden sei.
Wegen der Einzelheiten der Berechnung des mit ihrem Berufungsantrag zu Ziffer 1.) geltend gemachten Gesamtzahlungsbetrages von 67.782,79 EUR wird auf Seite 7 der Berufungsbegründung (Bl. 265 GA) Bezug genommen.
Da die zum 15. Februar 2007 fällige Abschlagszahlung ihrem Konto nach Rechtshängigkeit am 21. März 2007 gutgeschrieben worden sei, würden mit dem Berufungsantrag zu 2.) nur noch die Verzugszinsen verlangt.
Was den Berufungsantrag zu Ziffer 3.) betreffe, hätten sie ein dringendes rechtliches Interesse an der Offenlegung der im Antrag definierten Abreden zum Sozietätsvertrag, weil die Berechnungsformel in § 11 Abs. 2 u. a. a...