Verfahrensgang
LG Köln (Entscheidung vom 22.12.2005; Aktenzeichen 2 O 95/03) |
Nachgehend
Tenor
I.
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22.12.2005 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln -2 O 95/03 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1.
Die Klage des Klägers und die Wider-Drittwiderklage des Drittwiderbeklagten zu 1) werden abgewiesen.
2.
Auf die Widerklage der Beklagten wird im Verhältnis zwischen diesen und dem Drittwiderbeklagten zu 2) festgestellt, dass die Beklagten nicht als Gesamtschuldner für die folgenden Verpflichtungen der Anwaltssozietät M. & E. in L. haften,
a.
dem Drittwiderbeklagten zu 2) lebenslang eine Versorgung in Höhe des Gehaltes eines Richters der Besoldungsstufe R 2, Stufe 4, ohne Ortszuschlag, aufgerundet auf volle 50,00 EUR zu zahlen;
b.
der Witwe des Drittwiderbeklagten zu 2) die Hälfte dieser (vorstehend sub a.) Rente längstens 20 Jahre ab dem Ausscheiden des Drittwiderbeklagen zu 2) oder bis zu ihrer Wiederverheiratung zu zahlen;
3.
Es wird festgestellt, dass sich im Verhältnis zwischen den Beklagten und dem Drittwiderbeklagten zu 1) die in erster Instanz gegen diesen gerichtete Drittwiderklage erledigt hat, nachdem der Drittwiderbeklagte zu 1) seinerseits Wider-Drittwiderklage erhoben hat.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen einschließlich derjenigen der Streithelferin der Beklagten haben der Kläger und der Drittwiderbeklagte zu 1) zu je 34 % und der Drittwiderbeklagte zu 2) zu 32 % zu tragen.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger und die Drittwiderbeklagten zu 1) und 2) können jedoch die Vollstreckung des Kostenerstattungsanspruches durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien sind bzw. waren sämtlich Mitglieder der Rechtsanwaltskanzlei M. & E. in L.. Der Kläger und der Drittwiderbeklagte zu 1) sind aus Altersgründen aus der Sozietät ausgeschieden. Ebenfalls - allerdings nicht aus Altersgründen - haben sämtliche Beklagten und ihre Streithelferin die Sozietät verlassen. Die Beklagten sind inzwischen in anderen Kanzleien als Rechtsanwältin bzw. Rechtsanwälte tätig. Von den Parteien ist allein noch der Drittwiderbeklagte zu 2) aktives Mitglied der Sozietät M. & E..
Die Parteien streiten über die Frage, ob die Beklagten trotz ihres zwischenzeitlichen Verlassens der Sozietät noch für Rentenansprüche des Klägers und der Drittwiderbeklagten haften. Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Rechtliche Grundlage der Sozietät war seit dem 01.01.1977 der Sozietätsvertrag vom 07.10.1976, durch den vorangegangene Sozietätsverträge aufgehoben worden sind. Mitglieder der Sozietät waren damals die Namensgeber Rechtsanwalt Dr. I. M. und der Kläger sowie die Drittwiderbeklagten zu 1) und 2). In § 10 jenes Vertrages war geregelt, dass jeder Sozius, der mindestens 30 Jahre in der Praxis gearbeitet habe, nach seinem Ausscheiden noch eine Beteiligung von 2,0 % des Brutto-Umsatzes aus der Praxis erhalte. Wegen der weiteren Einzelheiten jener Vereinbarung wird auf den als Anlage K 2 vorgelegten Vertragstext verwiesen.
In der Folgezeit ist die Kanzlei durch Aufnahme weiterer jüngerer Rechtsanwälte expandiert. Insbesondere mit Blick auf den dadurch entsprechend angestiegenen Umsatz kam in der Sozietät spätestens ab Mitte der 80-er Jahre die Diskussion auf, ob eine andere Regelung der Altersversorgung von ausgeschiedenen Sozien gefunden
werden könne. Mit dieser Frage war insbesondere der Drittwiderbeklagte zu 1) befasst. Gegenstand der Erörterungen war u.a. der Abschluss von Lebensversicherungen für jeden einzelnen Sozius, deren Prämien von der Sozietät aufzubringen waren. Diese Lösung ist sodann für alle damals und später in der Sozietät tätigen Anwälte mit Ausnahme des Klägers und der Drittwiderbeklagten zu 1) und 2) getroffen worden. Für diese drei Sozien schied die Lösung aus wirtschaftlichen Gründen aus, weil die zu zahlenden Prämien angesichts deren Lebensalters zu hoch gewesen wären.
Angesichts dessen traten die Beteiligten hinsichtlich der Altersversorgung des Klägers und der beiden Drittwiderbeklagten der Lösung näher, dass deren Rente an das Gehalt eines Richters am Oberlandesgericht bestimmter Stufe gekoppelt werden sollte. Im Zusammenhang mit dieser Diskussion verfasste der Drittwiderbeklagte zu 2) im Jahre 1987 einen als Anlage K 11 zur Akte gereichten Vermerk zur Frage der Altersversorgung. In diesem Vermerk heißt es am Ende wörtlich:
"Ein weiterer Punkt: Was soll geschehen, wenn die Sozietät sich splittet? Gesamtschuldnerische Haftung aller Vertragsbeteiligten, gleichgültig in welcher Weise zu einem späteren Zeitpunkt der Einzelne den Anwaltsberuf ausübt?"
Am 03.09.1991 wurde einvernehmlich ein neuer Sozietäts...