Verfahrensgang
LG München II (Urteil vom 30.09.2004; Aktenzeichen 12 O 912/04) |
Tenor
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil des LG München II vom 30.9.2004 wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Rechtsanwaltssozietätsvertragsverhältnis. Auf die tatsächlichen Feststellungen im landgerichtlichen Urt. v. 30.9.2004 wird Bezug genommen.
Das LG hat den Beklagten verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die von der Sozietät Dr. X. im Kalenderjahr 2003 erhaltenen Gewinnausschüttungen (Gewinnentnahmen). Das LG hat ausgeführt, die nochmalige Durchführung des im Sozietätsvertrag vorgesehenen Schlichtungsverfahrens betreffend den Anspruch des Klägers für das Jahr 2003 sei entbehrlich, da bereits ein Schlichtungsverfahren für das Jahr 2002 durchgeführt worden sei und ein erneutes Schlichtungsverfahren einen unnötigen Formalismus darstellen würde. Die §§ 12 und 12e des Änderungs- und Ergänzungsvertrages vom 23.11.1981 (nachfolgend als Vertrag bezeichnet) zum Sozietätsvertrag vom 26.7.1967 (nachfolgend als Sozietätsvertrag bezeichnet) seien dahin auszulegen, dass neben den aktiv tätigen Partnern der Sozietät U. & Kollegen ausgeschiedene Gesellschafter an die gem. § 12 des Vertrages begünstigten, aus Altersgründen ausgeschiedenen Sozii der Kanzlei U. 10 % ihrer anderweitig erworbenen Einkünfte zu leisten haben. Die Regelung in § 12e des Sozietätsvertrages sei weder wegen Sittenwidrigkeit gem. § 138 Abs. 1 BGB nichtig noch verstoße sie gegen § 723 Abs. 3 BGB. Die Erteilung der Auskunft sei auch nicht gem. § 275 Abs. 1 BGB unmöglich.
Gegen das Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt. Er ist der Auffassung, § 12e des Vertrages regele nur die gesamtschuldnerische Haftung des ausgeschiedenen Sozius neben den aktiven Sozii für die Altersversorgung i.S.v. § 12 des Vertrages, die sich jedoch allein aus 10 % des Jahresüberschusses der Sozietät U. errechne. Eine Erweiterung des Anspruchs der aus Altersgründen aus der Sozietät U. ausgeschiedenen Sozii auf 10 % der Einkünfte, die ein aus der Sozietät ausgeschiedener, weiterhin aktiv tätiger Gesellschafter nach seinem Ausscheiden erwirtschafte, sei in § 12e des Vertrages nicht vorgesehen. Die vom LG vorgenommene Auslegung verstoße gegen § 138 BGB, da der Beklagte auf der Basis seiner derzeitigen Einkünfte bis zu seinem 65. Lebensjahr mehr als 300.000 EUR an die aus Altersgründen ausgeschiedenen Sozii zahlen müsse, aber nicht an der Altersversorgungsregelung der Sozietät U. partizipiere. Bei dieser Auslegung liege zusätzlich ein Verstoß gegen § 723 Abs. 3 BGB vor, weil hierdurch ein Sozius in seiner Kündigungsfreiheit unzumutbar beeinträchtigt werde.
Der Beklagte beantragt, das landgerichtliche Teilurteil aufzuheben und die Klage vollständig abzuweisen.
Der Kläger beantragt Zurückweisung der Berufung.
Er verteidigt das landgerichtliche Urteil und trägt vor, die Wortauslegung des § 12e Nr. 1 des Vertrages, der sich auf Versorgungsansprüche "i.S.v. § 12" beziehe, ergebe die Verpflichtung des Beklagten, 10 % seines von der Sozietät Dr. X. bezogenen Einkommens für die nach § 12 des Vertrages Berechtigten aufzuwenden. Diese Zahlungen seien auch gerechtfertigt, weil der Beklagte ohne nennenswerten eigenen Mandantenstamm und ohne ein "Eintrittsgeld" zu bezahlen in die Sozietät U. aufgenommen worden sei und er bei seinem Ausscheiden in erheblichem Umfang Mandanten der Sozietät U. mitgenommen habe. Die Auffassung des Beklagten würde dazu führen, dass die Altersversorgung nach § 12 des Vertrages ersatzlos entfiele, wenn alle aktiven Sozii der Kanzlei U. unter Mitnahme ihrer Mandanten aus der Sozietät ausscheiden würden. Soweit der Beklagte Ansprüche wegen ihm zugesagter Leistungen auf seine Altersversorgung geltend machen wolle, müsse er diese gegen die aktiven Sozii richten. Sein Anspruch aus § 12 des Vertrages bleibe davon unberührt.
Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Auf die Gründe des landgerichtlichen Urteils wird verwiesen. Ergänzend ist im Hinblick auf das Berufungsvorbringen folgendes auszuführen:
1. § 12e des Vertrages vom 23.11.1981 ist dahin auszulegen, dass die Versorgungsansprüche der aus Altersgründen ausgeschiedenen Sozii gem. § 12 dieses Vertrages sich bemessen auf 10 % des jeweiligen Jahresüberschusses der Sozietät U. zzgl. eines Betrages, den ein aus der Sozietät ausgeschiedener Anwalt i.H.v. 10 % seines jeweiligen Einkommens aus der Tätigkeit für eine andere Sozietät an den gem. § 12 des Vertrages Berechtigten zu bezahlen hat.
Zwar ist § 12e Ziff. 1 S. 1 des Vertrages mehrdeutig. Der Wortlaut, "der ausgeschiedene Sozius ist verpflichtet die Versorgungsansprüche i.S.v. § 12 als persönlich haftender Schuldner gemeinsam mit den verbleibenden Sozii zu erfüllen", wobei in § 12 die Ans...