Leitsatz (amtlich)
1. Der Vermieter kann auf die Steuerfreiheit von Umsätzen aus Vermietung und Verpachtung verzichten ("zur Mehrwertsteuer optieren"), wenn die entgeltliche Gebrauchsüberlassung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen erfolgt.
2. Grundsätzlich ist ein Mietvertrag, in dem Nettomiete und Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen sind, als "Dauerrechnung" zur Vorlage bei den Finanzbehörden ausreichend.
3. Wird bei dem Auszug des Mieters durch einen Vertreter des Vermieters eine Abnahme der Mieträume durchgeführt, liegt darin nicht die schlüssige Auflösung des Mietverhältnisses, wenn der Vertreter irrtümlich von einer bereits erfolgten Aufhebung des Mietvertrages ausgeht.
Normenkette
BGB § 535; UStG § 2 Abs. 1, § 4 Nr. 12a, § 9 Abs. 1, § 14 Abs. 1 a.F.
Verfahrensgang
LG Duisburg (Urteil vom 23.09.2004; Aktenzeichen 8 O 128/03) |
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das am 23.9.2004 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des LG Duisburg teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 32.455,07 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 9.814,42 EUR seit dem 11.4.2003 sowie aus weiteren 22.640,65 EUR seit dem 5.5.2004 zu zahlen. Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 8 % die Kläger und zu 92 % die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die jeweils gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils beizutreibenden Betrags abzuwenden, es sei denn, die jeweilige Gegenseite leistet vorher Sicherheit in gleicher Höhe.
Gründe
I. Die Beklagte mietete mit Mietvertrag vom 29.7.1999 (GA 8 ff.) Gewerberäume von der R und H GbR. Unter § 3 Nr. 4 ist folgendes geregelt:
"Auf Verlangen des Vermieters hat der Mieter neben dem Mietzins Mehrwertsteuer zu zahlen. In diesem Fall ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter die erforderlichen Vorsteuerbelege zu erteilen ..."
In der Anlage 5 zum Mietvertrag ist eine Staffelmiete zzgl. Umsatzsteuer vereinbart. Auf den Inhalt des Mietvertrages wird Bezug genommen.
Seit dem 1.8.2000 sind die Kläger Eigentümer des Objekts. Sie berechneten der Beklagten auf die Miete 16 % Umsatzsteuer. Das Mietverhältnis ist zwischenzeitlich beendet, allerdings ist der Zeitpunkt der wirksamen Beendigung streitig.
Zwischen den Parteien war vor dem LG Duisburg ein Rechtsstreit wegen Mietrückständen anhängig, den die Parteien vergleichsweise beendeten. Sie vereinbarten eine Mietzinsminderung der Beklagten um 160 DM bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Fenster des Mietobjekts in Ordnung gebracht sind. Die Reparatur erfolgte im Oktober 2002, wobei streitig ist, ob dadurch sämtliche Mängel beseitigt wurden.
Die Beklagte wünschte in der Folgezeit, das Mietverhältnis zum 30.9.2003 zu beenden und nicht erst zum 31.3.2004. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger bot der Beklagten mit Schreiben vom 21.1.2003 eine Beendigung zu diesem Zeitpunkt an, allerdings unter der Bedingung, dass die "gesamten Rückstände, die teilweise auch streitig sein können, zumindest auf ein Anderkonto gezahlt werden, und zwar spätestens bis 14 Tage vor dem Auszug". Mit Schreiben vom 29.3.2003 erklärte die Beklagte, sie kündige den Mietvertrag unter den mit dem Klägervertreter ausgehandelten Bedingungen. Zahlungen der Beklagten erfolgten nicht. Am 30.9.2003 fand zwischen der für die Kläger als Hausverwalter tätigen Firma M-GbR und der Beklagten ein Termin statt, bei welchem die Schlüssel der Räume übergeben und ein Abnahmeprotokoll erstellt wurde. Mit Schreiben vom 10.10.2003 teile die M-GbR mit, die Abnahme sei nicht rechtmäßig gewesen, weil das Mietverhältnis nicht zum 30.9.2003 gekündigt worden sei.
Die Kläger haben behauptet, die Fenster im Objekt seien im Oktober 2002 ordnungsgemäß instandgesetzt worden, weshalb der Beklagten danach kein Recht zur Minderung des Mietzinses mehr zugestanden habe. Eine wirksame Kündigung des Mietverhältnisses durch die Beklagte läge nicht vor, ein Aufhebungsvertrag sei mangels Zahlung der Beklagten nicht zustande gekommen. In der Annahme der Schlüssel durch die M-GbR könne keine Zustimmung zur Kündigung gesehen werden, da jene zu Erklärungen hinsichtlich der Auflösung des Mietvertrages nicht bevollmächtigt gewesen sei. Nachdem die Kläger zunächst für den Zeitraum Dezember 2001 bis März 2003 die Zahlung von 11.786,08 EUR begehrte, haben sie die Klage um den Zeitraum April 2003 bis März 2004 erweitert und beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 35.300,51 EUR zu zahlen nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 11.786,08 EUR seit Rechtshängigkeit (11.4.2003) und aus 23.514,43 EUR seit Rechtshängigkeit (5.5.2004).
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, den Klägern stehe kein Anspruch auf Zahlung der Umsatzsteuer zu. Sie - die Beklagt...