Tenor
Das am 17.11.2016 verkündete Urteil der 14e. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichterin - wird teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 278.158 EUR seit dem 15.08.2012 bis zum 28.05.2016 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 17.188,23 EUR seit dem 15.08.2012 bis zum 28.05.2016 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Klägerin abgewiesen.
Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 85 %, die Beklagte zu 15 %.
Die Kosten der Berufungsinstanz trägt die Klägerin zu 75 %, die Beklagte zu 25 %.
Die Kosten der Nebenintervention in der Berufungsinstanz werden der Beklagten zu 25 % auferlegt, zu 75 % trägt sie die Streithelferin selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei und der Streithelferin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei bzw. der Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Klägerin nimmt die Beklagte als Berufshaftpflichtversicherer des ehemaligen Notars S. in Anspruch. Der Inanspruchnahme liegen die Haftpflichtschäden B. und G. zugrunde. Die Klägerin hatte den Notar S. im Zusammenhang mit Beurkundungsvorgängen auf Schadensersatz (Amtshaftung) verklagt und vor dem Oberlandesgericht Frankfurt in den Verfahren 13 U 124/11 und 13 U 150/11 Vergleiche über einen Betrag von 129.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2007 und über einen Betrag von 149.158 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2007 erzielt. In beiden Verfahren hatte die Klägerin 25 % der Kosten und der Versicherungsnehmer der Beklagten 75 % der Kosten zu tragen. Auf der Grundlage dieser Kostenquote wurden zugunsten der Klägerin Kostenerstattungsansprüche in Höhe von 8.330,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.06.2006 bzw. von 8.857,28 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.06.2012 durch entsprechende Kostenfestsetzungsbeschlüsse tituliert. Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 07.08.2012 (Anlag K7, K8) zur Regulierung der sich aus den Verfahren ergebenden Ansprüche unter Fristsetzung bis zum 14.08.2012 auf. Mit Schreiben vom 14.08.2012 (Anlage K9) teilte die Beklagte mit, dass sie in den beiden Schadenfällen nicht bereit sei, eine Zahlung zu erbringen. Sie erklärte, an der Auffassung festzuhalten, dass eine wissentliche Pflichtverletzung gegeben sei, die zu ihrer Leistungsfreiheit führe.
Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen des Amtsgerichts Rüsselsheim (42 M 2329/12 und 42 M 2330/12, Anlagen K10, K11) vom 27.11.2012 ließ die Klägerin die Deckungsansprüche des Notars S. gegen die Beklagte aus der Notarberufshaftpflichtversicherung pfänden und sich zur Einziehung überweisen.
Der Versicherungsnehmer der Beklagten, der Notar S., nahm die Beklagte im Verfahren 9 O 434/11 vor dem Landgericht Düsseldorf auf Gewährung von Versicherungsschutz im Zusammenhang mit den beiden Schadensfällen B. und G. in Anspruch. In dem Verfahren ist der hiesigen Klägerin der Streit verkündet worden, sie trat auf Seiten des klagenden Versicherungsnehmers bei. In dem Verfahren ist weiter den Streitverkündeten zu 1. bis 3. dieses Verfahrens der Streit verkündet worden. Die Klage des Versicherungsnehmers der Beklagten wurde mit Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 02.06.2015 (Anl. B1) abgewiesen. Ausweislich der Entscheidungsgründe beruht die Abweisung darauf, dass der Ausschlusstatbestand des § 4 Ziff. 3 der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen greift. Die Berufung gegen das landgerichtliche Urteil hat der Senat mit Beschluss vom 12.04.2016 (Anl. B4) als unzulässig verworfen, nachdem er zuvor bereits den Antrag des Versicherungsnehmers der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen hatte.
Die Klägerin ist der Ansicht gewesen, ihr stehe jedenfalls aus § 19 a Abs. 2 Satz 2 BNotO ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte entsprechend der in den Verfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt geschlossenen Vergleiche sowie der Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Landgerichts Darmstadt zu. Die Beklagte habe sich auf einen Ausschluss ihrer Eintrittspflicht nach § 4 Ziff. 3 AVB (wissentliche Pflichtverletzung) berufen, allein die Erhebung dieses Vertrauensschadenseinwandes begründe den Vorleistungsanspruch.
Die Klägerin hat beantragt,
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