Leitsatz (amtlich)
1. Der Rechtsanwalt ist nicht gehindert, in einer Neuberechnung der Kosten sein höheres Honorar auf einen nach oben korrigierten Gegenstandswert zu stützen.
2. Auch eine inhaltlich unrichtige, aber formal korrekte Kostenrechnung ist wegen der tatsächlich verdienten Gebühren durchsetzbar, sofern diese Gebührenforderung die zuvor abgerechneten Gebühren nicht übersteigt.
Normenkette
RVG §§ 8, 10; BGB §§ 611, 675
Verfahrensgang
LG Duisburg (Urteil vom 13.08.2007; Aktenzeichen 3 O 428/06) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 13.8.2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des LG Duisburg teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.349,69 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.045,85 EUR seit dem 1.8.2006 und aus 1.303,84 EUR seit dem 8.12.2006 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen zu 53 % der Kläger und zu 47 % die Beklagte. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Tatbestand wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts Bezug genommen wird, ist die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen (4.007,34 EUR) verurteilt worden, an den Kläger 1.045,85 EUR nebst Zinsen zu zahlen als Rechtsanwaltshonorar aus der Vertretung der Beklagten in einem Zwangsverwaltungsverfahren und einem Zwangsversteigerungsverfahren.
Mit seiner (beschränkten) Berufung verfolgt der Kläger noch Honoraransprüche betreffend seine Tätigkeit für die Beklagte im Rahmen von Verhandlungen mit der Volksbank D. (1.303,84 EUR) sowie die Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten (338,50 EUR).
Erstinstanzlich hat der Kläger seinen Anspruch für die Verhandlungen mit der Volksbank auf die auch vorgerichtlich mit Rechnung vom 24.7.2006 (GA 30 f.) geltend gemachte Abrechnung einer 1,3 Geschäftsgebühr nach VV 2400 RVG zu einem Gegenstandwert von 381.069,34 EUR gestützt. Das LG hat die Klage insoweit abgewiesen und gemeint, die Tätigkeit des Klägers sei nach VV Nr. 3311 Nr. 6, 1. HS zu § 13 RVG abzurechnen. Da der Kläger eine derartige Abrechnung jedoch unterlassen habe, sei sein Anspruch nicht fällig (§ 10 RVG).
Diese Abrechnung hat der Kläger nun in der Berufungsbegründung auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von 439.551,95 EUR nachgeholt und einen zu zahlenden Betrag von 1.303,84 EUR ermittelt.
Des Weiteren wendet sich der Kläger gegen die vom LG aberkannte Nebenforderung wegen Verzuges im Hinblick auf seine Geschäftsgebühr nach VV 2300 zzgl. Auslagenpauschale und errechnet diese nunmehr mit 338,50 EUR (erstinstanzlich 239,70 EUR).
Der Kläger beantragt, das Urteil des LG Duisburg teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinaus weitere 1.303,84 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.8.2006 sowie eine Nebenforderung von 338,50 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Akteninhalt verwiesen.
B. Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg, soweit er einen Vergütungsanspruch für seine außergerichtlichen Verhandlungen mit der Volksbank D. aus dem mit der Beklagten geschlossenen Rechtsanwaltsdienstvertrag (§§ 675, 611 ff. BGB) geltend macht. Im Übrigen ist seine Berufung unbegründet.
1. Die Voraussetzungen des Honoraranspruchs liegen vor. Dem Kläger steht für die Verhandlungen mit der Volksbank D. nach VV Nr. 3311 Nr. 6, 1. Hs zu § 13 RVG eine 0,4 Verfahrensgebühr zu.
a) Es ist zwischen den Parteien nicht mehr im Streit, dass der Kläger auch für diese Angelegenheit von der Beklagten mandatiert worden war.
Weiterhin besteht Einigkeit darüber, dass die Tätigkeit des Klägers jedenfalls diesen Gebührentatbestand erfüllt hat, da er für die Beklagte die Verhandlungen mit deren Gläubigerin, der Volksbank D., mit dem Ziel der Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens geführt hat. Von diesem Gebührentatbestand ist die Beklagte erstinstanzlich selbst ausgegangen, ebenso wie das LG in seinem angefochtenen Urteil und die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf in ihrem Gutachten vom 26.4.2007. Weiterer Ausführungen hierzu bedarf es somit nicht.
b) Soweit der Kläger im Berufungsrechtszug abweichend von seiner zunächst erteilten Abrechnung vom 24.7.2006 einen Gegenstandswert von 439.551,95 EUR zugrunde legt, erläutert er diese Veränderung zwar nicht. Er hatte jedoch bereits in erster Instanz vorgetragen, dass dieser Betrag dem Wert der vollstreckbaren Forderung der die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubigerin entspräche und er (zunächst) aus Entgegenkommen den niedrigeren Wert von 381.069,34 EUR angesetzt habe. Dem Vorbringen zum Forderungswert ist die Beklagte zu keinem Zeitpunkt entgegengetreten, weshalb der Kläger diesen Wer...