Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 20.06.1997; Aktenzeichen 13 O 225/96) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 20. Juni 1997 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 123.000 DM abzuwenden, falls nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheiten können auch durch selbstschuldnerische Bürgschaften einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Der Kläger ist Konkursverwalter in dem am 01.03.1996 über das Vermögen der H.-Metallwaren GmbH in W. eröffneten Konkursverfahren. Der Beklagte war Alleingeschäftsführer und Alleingesellschafter der Gemeinschuldnerin.
Anfang 1995 pfändete das Finanzamt wegen Körperschafts- und Umsatzsteuerschulden aus den Jahren 1981 bis 1985 in das Geschäftskonto der H. GmbH bei der D. Bank W. Dies nahm der Beklagte zum Anlaß, deren Firmenkonto bei der D. Bank Nr. 512139500 aufzulösen. Er eröffnete am 27.01.1995 bei der D. Bank W. das Rechtsanwalts-Anderkonto Nr. 5079081. Dieses wurde im Kontoeröffnungsantrag „Treuhandkonto/H.-Metallwaren GmbH” bezeichnet (5 GA). Auf den Kontoauszügen wurde als Kontenbezeichnung aufgedruckt: Treuhandkonto H.-Metallwaren für bevorrechtigte Gläubiger. Am 30.01.1995 ließ der Beklagte den auf dem früheren Firmenkonto verbliebenen Habensaldo von 18.375/89 DM auf das Anderkonto umbuchen und das auf Null gestellte Firmenkonto löschen (25, 26 GA).
Am 27.12.1995 stellte der Beklagte namens der H. GmbH Konkursantrag (41–43 GA). Am 28.12.1995 ließ er sich von dem Treuhandkonto, das einen Habensaldo von über 150.000 DM aufwies, auf sein ebenfalls bei der D. Bank W. geführtes eigenes Konto mit der Zweckbestimmung „Rückbuchung” 100.000 DM überweisen. Dessen Rückzahlung macht der Kläger mit der vorliegenden Klage geltend.
Zur Begründung hat der Kläger im wesentlichen geltend gemacht:
Das sog. „Anderkonto” habe als normales Geschäftskonto gedient. Es sei eingerichtet worden, um die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der pfändenden Finanzverwaltung zu vereiteln, andererseits aber zu sichern, daß andere Gläubiger wie Lieferanten und Arbeitnehmer volle Befriedigung erhielten. Das Konto sei dazu bestimmt gewesen, allein Geschäftsvorfälle der H. GmbH abzuwickeln. Demgemäß sei auch ausschließlich Zahlungsverkehr, der eindeutig dem Geschäftsbereich der Gemeinschuldnerin zuzurechnen sei, über das Konto vorgenommen worden. Alle Kontoguthaben seien Bestandteil des Vermögens der Gemeinschuldnerin gewesen. Die streitgegenständliche Auszahlung von 100.000 DM an den Beklagten sei eine rechtsgrundlose Auszahlung aus dem Vermögen der Gemeinschuldnerin gewesen.
Die Behauptung des Beklagten, auf das angebliche Treuhandkonto habe ein nicht genannter Treuhänder 100.000 DM eingezahlt, werde mit Nichtwissen bestritten (46, 73 GA). In jedem Falle sei der Beklagte entweder unter dem Gesichtspunkt der Konkursanfechtung oder des Verbots der Rückzahlung kapitalersetzender Darlehen zur Erstattung des vom Anderkonto entnommenen Betrages von 100.000 DM verpflichtet.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 100.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 12.01.1996 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat im wesentlichen geltend gemacht:
Das von ihm eingerichtete Rechtsanwalts-Anderkonto sei kein Firmenkonto sondern ein Fremdgeldkonto gewesen, auf dem sich fremde Gelder für bereits bekannte, teils unbekannte Gläubiger befunden hätten. Das Konto habe bereits einen Betrag von 100.000 DM enthalten, bevor die erste Zahlung eines Kunden der H. GmbH auf diesem Konto eingegangen sei. Bei diesem Betrag habe es sich um einen Fremdgeldbetrag gehandelt wie jeder andere eingezahlte Betrag auch. Dieser Betrag sei nach dem Willen des – nicht genannten – Einzahlers nicht in das Vermögen der H. GmbH gelangt. Der Kläger wisse ganz genau, daß ein Betrag von 100.000 DM von seinem – des Beklagten – Konto auf das Treuhandkonto geflossen sei (71 GA). Alle Auftraggeber der H. GmbH hätten mit der Weisung auf das Treuhandkonto gezahlt, aus diesem Konto die Lieferanten und Arbeitnehmer zu bedienen sowie Sozialabgaben und Lohnsteuern zu bezahlen. Um die ersten Lieferantenforderungen begleichen zu können, habe das Anderkonto mit einer Einlage versehen werden müssen, die nicht aus dem Vermögen der H. GmbH gestammt habe. Dieser Betrag sei auf dem Anderkonto nur „geparkt” gewesen und entsprechend der Einzahlungsabrede an den zurückgezahlt worden, für den er treuhänderisch verwaltet worden sei. Im übrigen verkenne der Kläger das Wesen des Anderkontos, wonach eingehende Zahlungen nicht direkt dem Vermögen des Berechtigten zuflössen, sondern diesem allenfalls ein obligatorischer Anspruch zustehe. Alle zugunsten der HOMA GmbH auf das Anderkonto gezahlten Beträge seie...