Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 26.01.2009; Aktenzeichen 17 O 287/08)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird die Beklagte - unter teilweiser Abänderung des am 13.11.2008 verkündeten Urteil der 17. Zivilkammer des LG Düsseldorf - 17 O 287/08 - in Verbindung mit dem Ergänzungsurteil vom 26.1.2009 - verurteilt, über die der Klägerin bereits durch das angefochtene Urteil zugesprochenen Ansprüche weitere 15.032,81 EUR zu zahlen.

Die weiter gehende Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die Klägerin zu 12 % und die Beklagte zu 88 %

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Die den Streithelfern in beiden Instanzen entstandenen außergerichtlichen Kosten trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Klägerin bzw. die Streithelfer zuvor Sicherheitsleistung in selber Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet hat.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Gewerbemietverhältnis. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstückes in der P. straße in W. Die damals noch in Gründung befindliche Beklagte mietete mit Mietvertrag vom 28.6.2003, ergänzt durch die Vereinbarung vom 7.8.2003, die dortige Hallenfläche zum Betrieb eines Kinderfreizeitparks. Die monatliche Miete für die von der Beklagten angemietete Halle betrug 12.830 EUR netto zzgl. einer monatlichen Nebenkostenvorauszahlung von 1.200 EUR netto. Des Weiteren enthält der Mietvertrag unter § 5 eine an den Preisindex des Statistischen Bundesamtes gekoppelte Wertsicherungsklausel, wegen deren Einzelheiten auf die zu den Akten gereichte Ablichtung des Mietvertrages verwiesen wird.

Weiter heißt es in § 3 des Mietvertrages:

"3.3 Die Mieterin leistet bei Abschluss dieses Vertrages eine unverzinsliche Kaution i.H.v. 100.000 EUR inkl. Mehrwertsteuer als Mietsicherheit.

(...)

An Stelle einer Barkaution ist die Mieterin berechtigt, eine selbstschuldnerische Bürgschaft von einer in Deutschland ansässigen Großbank oder eines öffentlich-rechtlichen Geldinstituts, in der sich der bürge verpflichtet, auf erste Anforderung zu zahlen, zu stellen.

Die Vermieterin ist berechtigt, sich aus der Kaution wegen ihrer Ansprüche aufgrund dieses Betrages zu befriedigen, wenn die Mieterin ihren Verpflichtungen nicht, unvollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt.

(...)

Im Übrigen ist die Bürgschaft, sollte sie von der Vermieterin während der Mietzeit in Anspruch genommen werden, von der Mieterin unverzüglich wieder auf den ursprünglichen Betrag aufzufüllen.

(...)

3.4 Die Mieterin darf ggü. dem Mietzins oder sonstigen Forderungen der Vermieterin aus diesem Vertrag weder ein Minderungs- oder Zurückbehaltungsrecht ausüben, noch mit einer unbestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen."

Die Beklagte stellte der Klägerin bei der V. M. und der S. W. zwei Mietbürgschaften über einen Gesamtbetrag von 100.000 EUR.

Ab Anfang 2007 zahlte die Beklagte die Miete nur noch teilweise oder gar nicht, wodurch es zu offenen Mietforderungen der Klägerin i.H.v. 84.334,32 EUR kam. Wegen dieser Forderungen nahm die Klägerin Zugriff auf die Mietbürgschaften.

Unter dem 5.7.2007 und dem 1.8.2007 forderte die Klägerin die Beklagte auf, in Höhe der Inanspruchnahme eine neue Bürgschaft zu stellen.

Wegen der Zusammensetzung dieser Forderung i.H.v. 84.334,32 EUR wird auf die Klageschrift sowie auf die diesbezüglichen Angaben im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

In den Monaten September 2007 bis Januar 2008 zahlte die Beklagte die Miete ebenfalls nur unvollständig, so dass es zu Rückständen mit der Bruttomiete i.H.v. insgesamt 32.631,27 EUR kam.

Die Klägerin hat behauptet, mit Schreiben vom 27.6.2008 habe sie das Mietverhältnis fristlos unter Hinweis auf einen Zahlungsrückstand der Beklagten i.H.v. 71.078,71 EUR mit den Miet- und Nebenkostenzahlungen ggü. dem ehemaligen Geschäftsführer der Beklagten, Herrn W., gekündigt. Dieses Schreiben sei am 17.7.2008 zudem einer Mitarbeiterin der Beklagten übergeben worden.

Die Klägerin hat vor dem LG die Verurteilung der Beklagten zur Auffüllung der gezogenen Bankbürgschaft, Zahlung rückständiger Mieten und Räumung des Mietobjekts begehrt. Sie hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen Großbank oder eines öffentlich-rechtlichen Geldinstituts über einen Bürgschaftsbetrag i.H.v. 84.334,32 EUR zu stellen, in der der Bürge sich verpflichtet, auf erste Anforderung zu zahlen.

Hilfsweise zum Antrag zu 1. beantragte der Klägerin, festzustellen, dass ihr in Höhe der Bürgschaftsinanspruchnahme von 84.334,32 EUR fällige Ansprüche aus dem Mietvertrag in Verbindung mit der Vereinbarung vom 7.8.2003 gegen die Beklagte zustanden...

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