Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 09.09.1997; Aktenzeichen 11 O 2/96) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 9. September 1997 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
1.)
Die Beklagte wird verurteilt,
a)
an den Kläger ab 1. August 1995 bis längstens 31. Januar 2016 eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente von 2.208,48 DM zu zahlen, zahlbar jeweils vierteljährlich in Höhe von 6.625,44 DM im voraus, im Fall der nicht fristgerechten Zahlung verzinslich mit 4% ab dem jeweiligen Monatsersten des Vierteljahres, beginnend mit dem 1. August 1995,
b)
an den Kläger für die Zeit vom 1. August 1995 bis 1. Oktober 1998 eine monatliche Gewinnrenten-Rate von 630,67 DM nebst 4% Zinsen ab dem jeweiligen Monatsersten, beginnend am 1. August 1995, zu zahlen.
2.)
Es wird festgestellt, daß die Beklagte künftig verpflichtet ist, den Kläger bedingungsgemäß an den Überschüssen in der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zu beteiligen.
3.)
Es wird festgestellt, daß der Kläger ab dem 1. August 1995 zur Prämienzahlung gemäß Lebensversicherungsvertrag mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (Nr. 8000807003-2-01) nicht verpflichtet ist.
4.)
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
5.)
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheitsleistungen können auch durch Bank- oder Sparkassenbürgschaft erbracht werden.
Tatbestand
Der Kläger unterhält bei der Beklagten seit 1986 eine Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, die am 31. Januar 2016 abläuft und der die AVB der Beklagten (GA 54) zugrundeliegen, (Nr. 8000807003-2-01).
Seit Oktober 1992 litt der Kläger unter starken Rückenbeschwerden mit Ausstrahlungen in das rechte Bein. Die Beschwerden waren auf eine Bandscheibenprotrusion zurückzuführen. Seit dem 11. Januar 1993 war der Kläger aufgrund dieser Beschwerden arbeitsunfähig. Zu dieser Zeit war der Kläger als selbständiger Bodenleger tätig. Diesen Beruf hatte er erlernt und betrieb seit 1985 ein eigenes Geschäft. Angestellte waren bei ihm nicht tätig; bei Bedarf setzte er Aushilfen ein.
Aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit begehrte der Kläger von der Beklagten Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Im Rahmen der Leistungsprüfung holte die Beklagte ein schriftliches Gutachten des Orthopäden Dr. Hxxx vom 16. August 1993 ein (GA 55 ff), in dem dieser den Grad der Beeinträchtigung der Berufsfähigkeit des Klägers mit 80% bewertete. Die Beklagte erkannte daraufhin mit Schreiben vom 30. September 1993 (GA 300, 301) ihre Leistungspflicht an und gewährte dem Kläger rückwirkend ab 01. April 1993 bedingungsgemäße, Leistungen aus der Berufsunfähgkeitszusatzversicherung, und zwar Zahlung einer monatlichen Rente von 2.208,48 DM und einer nicht garantierten Gewinnrentenrate von 630,67 DM sowie Beitragsbefreiung von monatlich 395,30 DM.
Mit Schreiben vom 04. Oktober 1994 kündigte die Beklagte die Überprüfung der Berufsunfähigkeit des. Klägers an und übersandte ihm den "Fragebogen an den Versicherten", den der Kläger am 01. November 1994 ausfüllte (GA 72 - 81). Ferner holte die Beklagte ein weiteres Gutachten des Orthopäden Dr. Hxxx vom 20. Dezember 1994 (GA 26 ff), und ein neurologisches Zusatzgutachten des Neurologen und Psychiaters Prof. Dr. xxx vom 16. Mai 1995 ein (GA 14 - 25). Dr. Hxxx führte aus, die Einschränkungen, die im August 1993 bestanden hätten, beständen in dieser Form nicht weiter; der Kläger könne in jedem Fall leichte und mittelschwere Arbeiten durchführen. Auch Arbeiten in Zwangshaltung seien sicherlich vorübergehend möglich. Eine Bewertung des Grades der Berufsunfähigkeit, erfolgte durch. Dr. Hxxx nicht.
Prof. Dr. Axxx gelangte in seinem Gutachten zu einem Grad der Berufsunfähigkeit von 30% und hielt die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme einer Tätigkeit als Bodenleger "derzeit für ungünstig"; als mindeste Voraussetzung für die Wiederaufnahme der Tätigkeit erachtete Prof. Dr. Axxx die Durchführung einer Rehabilitationsmaßnahme für notwendig, und zwar stationär in einem speziellen Haus unter klinischen Bedingungen und ärztlicher Führung.
Unter Bezugnahme auf die beiden Gutachten teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 22. Juni 1995 mit (vgl. GA 7, 303), daß sich sein Gesundheitszustand seit August 1993 entscheidend verbessert habe und der Grad der Berufsunfähigkeit nunmehr nur noch mit 40% anzusetzen sei, und kündigte dem Kläger an, ihre Leistungen ab 1. August 1995 einzustellen. Der Kläger strebt die Weiterzählung der Rente aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung mit der Klage an.
Dazu hat er behauptet:
In seinem erlernten Beruf des Bodenlegers sei er nach wie vor berufsunfähig. Sein Beruf bedinge Arbeiten, die zu 85% in einer sogenannten Zwangshaltung auszuüben seien. Außerdem müs...