Normenkette

BGB § 199 Abs. 1 n.F., § 288 Abs. 1 S. 2, §§ 291, 826, 830, 830 Abs. 2, § 839 Abs. 1 S. 2, §§ 840, 852 a.F.; ZPO §§ 32, 513 Abs. 2; WpHG § 37a; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4

 

Verfahrensgang

LG Krefeld (Entscheidung vom 28.02.2008; Aktenzeichen 5 O 127/07)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 03.05.2011; Aktenzeichen XI ZR 373/08)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 28. Februar 2008 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld (5 O 127/07) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils voll-streckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des von ihm zu vollstreckenden Betrages leis-tet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten, einem großen in C.../USA ansässigen Brokerhaus, Schadensersatz für Verluste aus Aktienoptionsgeschäften, die die Beklagte für ihn ausgeführt hat.

Der Geschäftskontakt des Klägers zur Beklagten kam durch die ehemals in K... ansässige, inzwischen insolvente G... & P... GmbH zustande. Zwischen dieser und der Beklagten bestand ein Rahmenvertrag vom 18.03.1998 (Bl. 32 GA), wonach die G... & P... GmbH der Beklagten Kunden vermitteln sollte. Von der Kommission in Höhe von 45 US-$ (half-turn), mit der die Konten der Anleger durch die Beklagte belastet wurden, sollte die G... & P... GmbH ausweislich der Rahmenvereinbarung einen Betrag in Höhe von 35 US-$ zurückvergütet bekommen.

Die G... & P... GmbH übermittelte dem Kläger die Informationsbroschüre "P... t... i... f...", wobei die Beklagte bezweifelt, dass es sich um die in Kopie zur Akte gereichte Broschüre (Bl. 191 ff. GA) mit dem Stand Februar 1998 handelt. Des Weiteren übersandte sie ihm die zur Durchführung der Optionsgeschäfte erforderlichen Vertragsunterlagen. Ob noch weiteres Aufklärungsmaterial überreicht wurde, ist zwischen den Parteien streitig. Mit der G... & P... GmbH schloss der Kläger u.a. eine Schiedsvereinbarung, die in Ziff. 3 folgende Regelung enthielt (Bl. 121 GA):

"Einbeziehung von Mitarbeitern

Diese Schiedsvereinbarung gilt auch für Ansprüche, die der Kunde gegen Erfüllungsgehilfen (Geschäftsführer, Angestellte bzw. Mitarbeiter) und Organe des Geschäftsbesorgers im Zusammenhang bzw. aus Anlass des Vertrages geltend macht, falls der betroffene Angestellte oder Mitarbeiter der Entscheidung durch das Schiedsgericht zustimmt."

Das mit der Beklagten abgeschlossene "Cash and Margin Agreement" enthält in Nr. 29 ebenfalls eine Schiedsvereinbarung (Bl. 82 GA). Unter Nr. 20 unterwirft das "Cash and Margin Agreement" das zwischen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis dem Recht des Staates N... Y....

Zum Zwecke der Durchführung von Aktienoptionsgeschäften zahlte der Kläger auf ein bei der Beklagten eingerichtetes Konto in der Zeit vom 13.05.1998 bis 13.07.1998 insgesamt 36.500,00 US-$ ein. Einen Betrag von 8.386,19 US-$ zahlte die Beklagte an den Kläger am 01.09.1998 aus. Den ihm hiernach entstandenen Verlust von umgerechnet 25.763,26 EUR macht der Kläger gegen die Beklagte als Schadensersatzanspruch geltend.

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte neben der G... & P... GmbH für die von ihm erlittenen Verluste hafte, da sie zu der von der G... & P... GmbH begangenen sittenwidrigen Schädigung, die in der Veranlassung nicht ausreichend über die Risiken aufgeklärter Anleger zu hochriskanten Börsentermin- und -optionsgeschäften liege, Beihilfe geleistet habe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen.

Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Es hat einen Anspruch des Klägers aus §§ 826, 830 BGB angenommen, da die Beklagte Beihilfe zu einer von der G... & P... GmbH begangenen vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung geleistet habe.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie weiterhin Klageabweisung begehrt.

Die Beklagte macht geltend, die deutschen Gerichte seien nicht international zuständig, was sie bereits in der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht gerügt habe. Auch habe sie zu Recht die Einrede des Schiedsvertrags erhoben. Neben der mit der G... & P... GmbH getroffenen Schiedsabrede, die auf sie als Erfüllungsgehilfin anwendbar sei, sei auch die in Nr. 29 des "Cash and Margin Agreement" vereinbarte Schiedsgerichtsklausel wirksam. Diese erstrecke sich auch auf Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung. Gemäß Nr. 20 des "Cash and Margin Agreement" unterliege das zwischen ihr und dem Kläger bestehende Rechtsverhältnis dem Recht des Staates N... Y.... Eine nach diesem Recht begangene unerlaubte Handlung trage der Kläger nicht vor. Aber auch nach deutschem Recht habe sie weder eine unerlaubte Handlung begangen noch sich an einer solchen der G... & P... GmbH beteiligt oder davon Kenntnis gehabt. Vielmehr habe sie aufgrund der der G... & P... GmbH erteilte...

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