Verfahrensgang
LG Köln (Entscheidung vom 04.06.2010) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 04.06.2010 verkündete Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren und die Beschwer der Klägerin wird auf 320.626,58 € festgesetzt.
Gründe
I.
In dem Vorprozess vor dem Landgericht Köln, 91 O 72/00, verfolgte die Klägerin gegen die Beklagte einen Zahlungsanspruch aus einem Inkassoauftrag, gegenüber dem die Beklagte mit einem in der Berechtigung seiner Höhe streitigen Entgeltanspruch die Aufrechnung erklärt und in Höhe dieser Aufrechnung die im Rahmen des Inkasso vereinnahmten Gelder im Zeitraum von April 1999 bis Januar 2000 einbehalten hatte. Die Beklagte wurde durch Urteil des Senats vom 20.06.2007 [VI-U (Kart) 4/02] antragsgemäß verurteilt, an die Klägerin 4.251.711,49 € nebst 5 % Zinsen
aus 1.186.761,80 € seit dem 24.12.1999,
aus weiteren 798.748,17 € seit dem 6.04.2000,
aus weiteren 403.692,60 € seit dem 22.01.2003
und aus weiteren 1.862.508,92 € seit dem 3.01.2005
zu zahlen. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wurde durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10.06.2008 - Az.: KZR 40/07 - zurückgewiesen.
Die Beklagte beglich sowohl die Hauptforderung als auch die titulierten Zinsforderungen vollständig am 03.07.2008.
Nunmehr macht die Klägerin für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 02.07.2008 einen ergänzenden Zinsanspruch geltend, den sie auf der Grundlage des im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Zinssatzes des § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung abzüglich der mit einem Zinssatz von fünf Prozent titulierten Zinsen auf einen restlichen Betrag von 316.698,15 € errechnet. Darüber hinaus begehrt sie Erstattung von Anwaltsgebühren in Höhe von brutto 3.928,43 €.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe mit der Beklagten im Vorprozess hinsichtlich des ihren damaligen Zinsantrag übersteigenden Zinsanspruchs stillschweigend einen Erlass nach § 397 BGB vereinbart.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten sowie begründeten Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Klageziel weiterverfolgt und beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts die Beklagte zu verurteilen, an sie 320.628,58 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt dem klägerischen Berufungsvorbringen unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Ferner wird wegen der Einzelheiten zum Vorprozess auf die Gerichtsakten VI-U (Kart) 4/02 OLG Düsseldorf, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat waren, verwiesen.
II.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist der Senat für die Berufung gegen das vom Landgericht ausdrücklich als Kartell-Landgericht ausgesprochene Endurteil nach § 91 Satz 2 GWB funktionell zuständig. In der Sache bleibt der Berufung jedoch der Erfolg versagt. Denn die zulässige Klage ist unbegründet.
A.
Der Zulässigkeit der Klage, mit welcher über die durch Senatsurteil vom 20.06.2007 zuerkannten Zinsen hinaus weitere Verzugszinsen nachgefordert werden, steht nicht die materielle Rechtskraft jenes Senatsurteils entgegen.
1.
Für diese Frage ist allerdings unerheblich, dass die Klägerin - damals wie heute - Verzugszinsen begehrt, ihr durch die Senatsentscheidung vom 20.06.2007 aber Prozesszinsen nach §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB zuerkannt wurden. Der Zinsgläubiger kann Prozess- und Verzugszinsen nicht kumulativ geltend machen. Bei der Zinspflicht nach § 291 BGB einerseits und dem Anspruch auf Verzugszinsen seit Rechtshängigkeit (§§ 286 Abs. 1 Satz 1 und 2, 288 Abs. 1 BGB) andererseits handelt es sich lediglich um verschiedene materiell-rechtliche Anspruchsgrundlagen für das identische Begehren des Gläubigers, aus ein und demselben Sachverhalt, nämlich der Rechtshängigkeit des fälligen und durchsetzbaren Zahlungsanspruchs, eine bestimmte Rechtsfolge, nämlich die Verzinsungspflicht, geltend zu machen. In prozessualer Hinsicht verbleibt es trotz eventuell mehrfacher Begründung des begehrten Rechtsschutzziels bei ein und demselben Streitgegenstand (vgl. zu allem Grüneberg in Palandt, BGB, 68. Aufl., § 291 Rn. 1 und 6).
2.
Entscheidend ist im Streitfall vielmehr, dass die materielle Rechtskraft des Senatsurteils vom 20.06.2007 den Zinsanspruch der Klägerin lediglich...