Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 09.02.2010)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 9. Februar 2010 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf abgeändert.

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

1. im Wettbewerb handelnd selbst oder durch Dritte den Verkauf von Waren zu bewerben mit dem Angebot der Nutzung der Internetplattform “f.„ mit Hinweisen wie

“Mit jeder Packung 20 Songs gratis!„

und/oder

20 Songs gratis„

und/oder

“Mit jedem Code 20 Wunschsongs - für alle MP3-Player geeignet„

wenn dies geschieht, wie nachfolgend wiedergegeben:

- Die Wiedergabe der Abbildungen ist technisch nicht möglich -

2. im Wettbewerb handelnd ihr Geschäftsmodell mit der nachfolgend abgebildeten gegen Entgelt zu erwerbenden Berechtigungskarte zu bewerben,

sofern mit dem auf der Karte abgedruckten Berechtigungscode lediglich die Nutzung ihrer Internet-Plattform zur Suche von in Internet-Radios gespielten Musiktiteln über eine Suchmaschine ermöglicht wird, bei gleichzeitiger Speicherung des Titels auf der Festplatte des Nutzers, und dies auf der Karte nicht verdeutlicht wird:

- Die Wiedergabe der Abbildungen ist technisch nicht möglich -

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 208,65 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Oktober 2009 zu zahlen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

I.

Zu den satzungsgemäßen Aufgaben des Klägers gehört die Bekämpfung unlauterer geschäftlicher Handlungen. Ihm gehören über 1600 Mitglieder an, darunter alle Industrie- und Handelskammern, die Handwerkskammern und etwa 400 Verbände.

Die Beklagte betreibt ein Internetportal, das unter den Adressen "www.f.de" und "www.f.com" abrufbar ist. Sie bietet ein Computerprogramm an, welches dem Nutzer die Suche nach und Aufzeichnung von Musikstücken erlaubt, die über Internetradiosender verbreitet werden. Über eigene Nutzungsrechte an den Musikstücken verfügt sie nicht, ihre Software erlaubt dem Nutzer lediglich die Anfertigung einer Privatkopie im Sinne von § 53 Abs. 1 UrhG.

Die Beklagte vertreibt eine sogenannte "Music Card" für fünf Euro, die sie mit den Aussagen "15 Songs Deiner Wahl" und "Musik hören. MP3 behalten" bewirbt. Außerdem hat sie im Jahr 2009 in Zusammenarbeit mit der Firma F. Berechtigungscodes angeboten, die der Nutzer durch den Kauf einer Packung "D." erlangen konnte. Auf der D.-Verpackung befand sich die Aussage "Mit jeder Packung 20 Songs gratis! Für alle MP3 Player!. Wegen der weiteren Einzelheiten der Produktpräsentation wird auf die im Tenor wiedergegebenen Abbildungen Bezug genommen. Der Erwerber kann das vorbeschriebene Computerprogramm herunterladen und zur Suche und zur Speicherung der festgelegten Zahl an Musiktiteln verwenden. Dabei können nur solche Musiktitel aufgefunden und gespeichert werden, die während der Verbindung des Rechners mit dem Internet von einem Internetradiosender aktuell gesendet werden.

Der Kläger hält diese Werbung für irreführend. Der Verkehr erwarte Musikstücke aus einer Datenbank herunterladen zu können und dabei auch die entsprechende Nutzungslizenz zu erwerben, wie dies bei den Downloadportalen iTunes und Musicload der Fall sei. Tatsächlich erwerbe er nur eine Software, die ihm die zeitaufwendige und - wenn er nicht über eine Flatrate verfüge - kostenträchtige Suche nach den Musikstücken erlaube, die nur und erst dann gespeichert würden, wenn sie in einen Internetradiosender gespielt würden.

Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 16. März und 27. August 2009 ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Ein Erfolg war diesen Abmahnungen nicht beschieden.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zwar sei ein Unterlassungsanspruch nicht verjährt, der Kläger habe substantiiert vorgetragen, von der Werbeaktion erstmals durch eine Beschwerde am 12. März 2009 Kenntnis erlangt zu haben. Auch müsse sich die Beklagte das Handeln der Firma F. zurechnen lassen, wettbewerbsrechtlich sei diese als Beauftragte anzusehen. Der Anspruch scheitere jedoch am Fehlen einer Irreführung. Der Nutzer von Musikangeboten aus dem Internet wisse, dass er für Kosten der Verbindung zum Internet selbst aufkommen müsse. Dabei rechne er auch damit, eher unbekannte Musiktitel nicht sofort herunterladen zu können, sondern längere Zeit suchen zu müssen. Hierfür spreche neben dem geringen Preis - der Erwerb eines Musiktitels über iTunes koste mit 0,99 Euro dreimal so viel - auch der Hinweis "Aktuelle Top-Charts und die besten Hits der letzten Jahre", der...

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