Verfahrensgang
LG Mönchengladbach (Urteil vom 14.02.2013; Aktenzeichen 10 O 125/12) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 14.2.2013 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des LG Mönchengladbach wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Das LG hat mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen. Die Beklagte ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einer zivilrechtlichen Leistungsverpflichtung für die Verwahrungs- und Unterstellkosten ausgesetzt, welche der Kläger für die Zeit vom 14.2.2009 bis zum 15.7.2011 bezogen auf den Pkw Skoda mit dem Kennzeichen zu insgesamt 5.247,90 EUR in Rechnung stellt. In Betracht kommt allenfalls eine Einstandspflicht der Beklagten auf Rechtsgrundlagen, die dem öffentlichen Recht zuzuordnen sind und für welche der Zivilrechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gem. § 13 GVG nicht gegeben ist.
Vergeblich bemüht sich der Kläger, in seiner Berufungsbegründung schlüssig eine Haftung der Beklagten für die streitgegenständlichen Kosten nach Maßgabe bürgerlich-rechtlicher Vorschriften, insbesondere aus dem Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB), darzutun. Das LG hat die in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen geprüft und deren Einschlägigkeit zu Recht verneint.
I. Gemäß § 529 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinne ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte wollte der Gesetzgeber ausschließen (BGH NJW 2006, 152 mit Hinweis auf BGHZ 159, 254, 258).
Derartige Zweifel sind in Bezug auf die Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil nicht gegeben. Völlig zu Recht hat das LG ausgeführt, dass die Aufbewahrung eines schrottreifen Fahrzeuges über einen Zeitraum von fast 1,5 Jahren mit einem Kostenaufwand von 5.247,90 EUR erkennbar nicht dem Interesse der Beklagten als Sicherungseigentümerin des Wagens entspricht, nachdem sie durch anwaltliches Schreiben vom 17.8.2009 sich grundsätzlich mit der Verschrottung einverstanden erklärt hatte. Sicherlich hätte die Beklagte schon frühzeitig durch die Überlassung des seitens des Klägers verlangten Fahrzeugbriefs die notwendige Voraussetzung für die Beseitigung des Fahrzeuges schaffen und damit den Anfall weiterer Standkosten im Gewerbebetrieb des Klägers vermeiden können. Eine irgendwie geartete Mitwirkungsverpflichtung, deren Missachtung einen zivilrechtlichen Aufwendungs- oder Ersatzanspruch des Klägers begründen könnte, besteht in dem Rechtsverhältnis zwischen ihm und der Beklagten indes nicht. Von Bedeutung ist, dass der Kläger allein aufgrund einer hoheitlichen Auftragstätigkeit in den Besitz des schrottreifen Fahrzeuges gelangt und geblieben ist. Sich daraus ergebende Ansprüche auf Ersatz von Verwahrungs- und Unterstellkosten sind öffentlich-rechtlicher Art mit der Folge der Einschlägigkeit des Verwaltungsrechtsweges gem. § 40 VwGO.
II.1) Ausgangsursache für die durch den Kläger abgerechneten Leistungen war eine polizei- und ordnungsbehördliche Maßnahme des Streithelfers des Klägers. Der Pkw Skoda des Fahrzeughalters G., welcher der Beklagten als der finanzierenden Bank sicherungsübereignet ist, weist nicht den nach Maßgabe des § 1 PflVG vorgeschriebenen Haftpflichtversicherungsschutz aus. Der Streithelfer des Klägers, vertreten durch das Polizeipräsidium W., sah sich deshalb veranlasst, wegen einer Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gem. § 5 Abs. 1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes Rheinland-Pfalz (POG) zu intervenieren und am 10.2.2009 den Wagen sicherzustellen. Der Kläger, der als beliehener Unternehmer ermächtigt ist, für seinen Streithelfer im Rahmen hoheitlicher Maßnahmen tätig zu werden, wurde mit dem Abschleppen und dem Verwahren des Pkw beauftragt. Darüber verhält sich der "Schleppzettel", aus dem hervorgeht, dass der Wagen unfallgeschädigt ist; zum Zeitpunkt der Sicherstellung war die Identität des Fahrzeughalters noch unbekannt (Bl. 25 d.A.).
2) Die ordnungsbehördliche Sicherstellung und Verwahrung ist gem. § 5 Abs. 1 POG nicht nur im Verhältnis zu dem Fahrzeughalter G. rechtmäßig und wirksam, sondern auch gegenüber der Beklagten als Eigentümerin des Wagens (§ 5 Abs. 2 POG). Der Bestimmung des § 25 Abs. 3 POG zufolge fallen die Kosten u.a. der Sicherstellung und Verwahrung den nach § 5 POG Verantwortlichen zur Last, also neben dem Fahrzeughalter G. auch der Beklag...