Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 29.07.2014; Aktenzeichen 4b O 54/14)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 21.06.2016; Aktenzeichen X ZR 41/15)

 

Tenor

I. Die Berufung gegen das am 29.7.2014 verkündete Zwischenurteil der 4b Zivilkammer des LG Düsseldorf wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Patentverletzung in Anspruch. Im vorliegenden Zwischenstreit ist über die Verpflichtung der Klägerin zur Leistung einer Prozesskostensicherheit gemäß § 110 ZPO zu befinden.

Die Klägerin ist am 2.1.1998 gegründet und im Oktober 1999 von der U. P.-G. übernommen worden. Ihre Muttergesellschaft ist die U. P. L. mit Sitz in R., N. (U.). Am 30.4.2012 verkaufte die Muttergesellschaft das operative Geschäft der Klägerin, so dass diese vorübergehend inaktiv wurde. Im Jahr 2013 erwarb die U. P. L. von der Firma E. ein größeres, etwa 1.000 Schutzrechte umfassendes Patentportfolio, zu dem auch das Klagepatent gehört. Dieses Portfolio übertrug sie am 27.2.2014 an die Klägerin, die seither zur Verwaltung, Lizenzierung und - soweit erforderlich - klageweisen Durchsetzung der Portfolioschutzrechte in Europa und Korea tätig werden soll.

Die Klägerin ist im irischen Handelsregister als Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach irischem Recht eingetragen. Der registrierte satzungsmäßige Sitz lautet.., S. J. R. Q., D. Unter dieser Adresse residiert die Anwaltskanzlei M.. Als Geschäftssitz gab die Klägerin in der Verhandlung vor dem LG die Adresse A. H., T. S., B., D. an. Hier befinden sich Räume des Office-Dienstleisters R., bei dem die Klägerin ein Büro angemietet hatte. R. nimmt im Empfangsbereich des Business Center für ihre Mieter alle Lieferungen einschließlich der Post entgegen. Im Verlaufe des Berufungsverfahrens hat die Klägerin einen Mietvertrag für Geschäftsräume unter der Adresse T. H., C., D., abgeschlossen.

Der Vorstand der Klägerin bestand ursprünglich aus Herrn E. V., wohnhaft in R., N., U. und Herr S. S., wohnhaft in F.. Beide sind zugleich für die in den U. ansässige Muttergesellschaft der Klägerin tätig, wobei Herr E. V. dort als Finanz- und Verwaltungsvorstand agiert, während Herr S. als Vize-Präsident für den Bereich Lizenzen und Standards tätig ist. Diejenige Person, die von beiden die operativen Entscheidungen für die Klägerin getroffen hat, war Herr S. S.. Am 26.11.2014 ist Herr E. V. r vom Amt des Directors der Klägerin zurückgetreten. An seine Stelle ist Herr P. R. getreten, der in D. wohnhaft ist und seit dem 24.6.2014 als Legal Counsel für die Klägerin tätig war.

Jedenfalls bis Mai 2014 war das Büro der Klägerin in D. lediglich sporadisch besetzt. So war der Geschäftsführer S. S. im März 2014 nur zwei Tage in D. anwesend, im April 2014 fünf Tage und im Mai 2014 zwei Tage. Ansonsten hält sich Herr S. S. hauptsächlich in T., F. auf, wo er an seinem Wohnsitz ein "Home Office" unterhält. Ob Herr P. R. ebenso wie die seit dem 26.8.2014 bei der Klägerin als Buchhalterin angestellte Frau S. W. stets in den Büros in D. anwesend sind, ist zwischen den Parteien ebenso streitig wie die Tatsache, ob Herr R. - wie die Klägerin behauptet - seit seiner Bestellung zum Director an den operativen Entscheidungen für die Klägerin beteiligt ist.

Die Beklagte hat vor dem LG ausgeführt, dass für die Frage der Prozesskostensicherheit auf den faktischen Verwaltungssitz der Klägerin abzustellen sei. Dieser liege nicht in I., sondern in den U., so dass keine Befreiung vom Erfordernis der Leistung von Prozesskostensicherheit in Betracht komme. Die Muttergesellschaft habe beherrschenden Einfluss auf die Klägerin, die nicht eigenverantwortlich operieren könne. Alle maßgeblichen Entscheidungen würden von der U. P. L. mit Sitz in N. vorgegeben. Die Klägerin verfüge in D. auch nicht über die erforderliche Ausstattung zur Portfolioverwaltung.

Die Klägerin hat vor dem LG vorgetragen, dass es für die Frage, ob gemäß § 110 ZPO eine Prozesskostensicherheit gestellt werden müsse, vorrangig auf den satzungsmäßigen Sitz ankomme, wogegen der Ort der Verwaltung stets nur ein Hilfsmittel sei, um einen alternativen Anknüpfungspunkt zu finden. Der satzungsmäßige Sitz der Klägerin befinde sich unter der Adresse, S. R. Q., D. (Kanzlei M.). Zustellungen seien nach irischem Recht an dieser Adresse wirksam möglich. Darüber hinaus könnten auch unter der Geschäftsadresse A. H., T. S., B., D. wirksame Zustellungen erfolgen. Hier seien Geschäftsräume vorhanden; auf die Zahl und Größe der Büroräume komme es nicht an. Die wesentlichen Entscheidungen für die Gesellschaft würden nicht in R., N., sondern in D. getroffen. Der alleinige operativ tätige Geschäftsführer S. S. halte sich hauptsä...

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