Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 13 O 2/18) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 3. April 2019 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (Az.: 13 O 2/18) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Gründe
I. Die Parteien streiten darüber, ob und in welcher Höhe der Kläger Ansprüche gegen die beklagte Bank im Zusammenhang mit dem Widerruf eines Darlehensvertrages hat, der der Finanzierung eines PKW diente.
Der Kläger kaufte am 10. Juni 2015 bei dem Autohaus A. GmbH in B. einen Vorführwagen der Marke Nissan Juke 15 G 1,2 DIG-T Acenta mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ... zum Preis von 16.700,00 EUR (Anlage K2). Zum Zwecke der Finanzierung dieses Kaufs schloss der Kläger mit der Beklagten am selben Tag einen Darlehensvertrag über einen Gesamtbetrag in Höhe von 17.890,95 EUR (Nettodarlehensbetrag 14.700,01EUR, Restschuldversicherungsaufwand 1.676,79 EUR, Sollzinsen 1.514,15 EUR [gebunden, 2,95 % p.a.]) ab. Die Beklagte bediente sich bei der Vorbereitung und beim Abschluss des Darlehensvertrages des vorgenannten Autohauses. Die Parteien vereinbarten, dass die Klagepartei unmittelbar an das verkaufende Autohaus eine Anzahlung auf den Kaufpreis i.H.v. 2.000,00 EUR zahlt und dass die Darlehenssumme mittels 47 gleichbleibender Monatsraten in Höhe von jeweils 185,44 EUR und einer Schlussrate i.H.v. 9.175,27 EUR zurückzuzahlen ist. Es wurde eine Restschuldversicherung mitfinanziert. Dem Darlehensvertrag war eine Widerrufsinformation beigefügt, wegen deren Inhalts auf Seite 4 der Anlage K 1 Bezug genommen wird.
Die Darlehenssumme wurde von der Beklagten direkt an das verkaufende Autohaus gezahlt. Seit dem 31. August 2015 zog die Beklagte vom Konto des Klägers monatlich die vereinbarte Rate von 185,44 EUR ein.
Der Kläger widerrief seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung mit Schreiben vom 21. November 2017 und forderte die Beklagte zur Rückabwicklung auf. Da die Beklagte diesem Ansinnen mit Schreiben vom 22. November 2017 widersprach, ließ der Kläger diese mit Anwaltsschreiben vom 7. Dezember 2017 erneut auffordern, der Rückabwicklung zuzustimmen, insbesondere das in der Tiefgarage des Hauses C.-Straße ... in ... abgestellte finanzierte Fahrzeug dort bis zum 20. Dezember 2017 abzuholen.
Der Kläger hat die Rechtsansicht vertreten,
er habe den Darlehensvertrag noch widerrufen können, da dieser nicht alle Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6-13 EGBGB vollständig enthalte. Der Hinweis auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Bonn als zuständige Aufsichtsbehörde (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB) sei unvollständig, weil die Deutsche Bundesbank nicht ebenfalls genannt werde. Zudem seien die Widerrufsangaben wegen des in der Widerrufsinformation enthaltenen Hinweises "Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Darlehensnehmer nachträglich auf einem dauerhaften Datenträger informiert werde; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat" nicht umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig.
Mit seiner am 9. Februar 2018 vor dem Landgericht Düsseldorf erhobenen Klage hatte der Kläger von der Beklagten zunächst die Rückzahlung der von ihm bis zur Klageerhebung geleisteten Darlehensraten nebst Anzahlung sowie die Feststellung begehrt, der Beklagten aus dem Darlehensvertrag keine weiteren Zins- und Tilgungsleistungen mehr zu schulden. Nach Klageerhebung verkaufte der Kläger den hier in Rede stehenden PKW an eine dritte Person und zahlte an die Beklagte unter dem Vorbehalt der Rückforderung einen Ablösebetrag in Höhe von 11.986,30 EUR. Sodann erklärte er mit Rücksicht auf den zwischenzeitlichen Fahrzeugverkauf den Feststellungsantrag in der Hauptsache für erledigt und erhöhte ohne nähere Erläuterung den Zahlungsantrag. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung des Klägers nicht angeschlossen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 20.128,62 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, die von ihr erteilte Widerrufsinformation und die von ihr erteilten Pflichtangaben seien vollständig und fehlerfrei gewesen. Daher sei der Widerruf wegen Verfristung unwirksam. Sollte er doch wirksam sein, stünde einer Berufung auf ein weiter bestehendes Widerrufsrecht jedenfalls der Einwand der Verwirkung und des Rechtsmissbrauchs, § 242 BGB, entgegen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dem Kläger stehe weder der geltend gemachte Zahlungsanspruch zu noch sei die ursprünglich erh...