Entscheidungsstichwort (Thema)

Zustellungsempfangsvollmacht an bauleitende Behörde

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 19.06.2009; Aktenzeichen 15 O 265/08)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 19.6.2009 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer (Einzelrichter) des LG Düsseldorf - 15 O 265/08 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Klägerin.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 52 % und die Beklagte zu 48 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht diese vor Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin hat ursprünglich mit der Klage eine Restforderung aus einer Abschlagsforderung vom 10.12.2004 i.H.v. 755,78 EUR nebst Zinsen sowie Verzugszinsen i.H.v. insgesamt 7.661,63 EUR geltend gemacht. Mit der Berufung hat sie nach Stellung der Schlussrechnung vom 29.7.2009 die Klage auf Zahlung von 16.417,62 EUR nebst Zinsen erweitert.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Es hat dies damit begründet, die Klägerin habe gegen die Beklagte zwar den geltend gemachten Anspruch auf Restzahlung und Verzugszinsen. Der Durchsetzung stehe jedoch die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen. Die Verjährungsfrist sei am 31.12.2007 abgelaufen. Durch die Zustellung des Mahnbescheides an den B. sei die Verjährungsfrist nicht gehemmt worden, weil diese Zustellung nicht gegen die Beklagte wirksam geworden sei. An diese sei erst am 14.4.2009 zugestellt worden. Die Zustellung an den B. sei nicht wirksam gewesen, weil zur Prozessvertretung der Beklagten allein die O. M. berufen sei. Die Zustellung an den B. habe auch nicht nach § 171 BGB erfolgen können, weil sich die diesem erteilte Vollmacht nicht ohne weiteres auf die Entgegennahme von Zustellungen erstreckt. § 171 BGB umfasse nur den Fall, in dem die Vertretung erstmals bei Ausführung der Zustellung dem Zusteller zur Kenntnis gebracht werde. Die Zustellung an die O. im April 2009 sei nicht mehr demnächst i.S.d. § 167 ZPO. Die Klägerin müsse sich das Verhalten ihrer Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen, die die Verzögerung der Zustellung veranlasst hätten, indem sie in dem Antrag auf Erlass des Mahnbescheides nicht die richtige Vertretungsbehörde angegeben hätten. Der Klägerin und ihren Prozessbevollmächtigten sei unbestritten aufgrund eines im Jahr 2007 bei dem LG Düsseldorf anhängigen Rechtsstreits bekannt gewesen, dass Zustellungen an die Beklagte über die O. M., Außenstelle D. zu erfolgen hätten. Die Beklagte habe nicht zu verantworten, dass der B. nicht bereits unmittelbar nach Zustellung des Mahnbescheides auf seine fehlende Ermächtigung zur Entgegennahme der Zustellung hingewiesen habe.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie den erweiterten Klageantrag auf Grundlage der Schlussrechnung vom 29.7.2009 (Anlage BB1, GA 142 ff.) verfolgt. Die Klägerin ist der Auffassung, die Forderung aus der Abschlagsrechnung sei nicht verjährt gewesen, weil die Zustellung an den B. an den richtigen Adressaten erfolgt sei. Im Auftragsschreiben vom 4.2.2004 sei der B. als uneingeschränkter rechtsgeschäftlicher Vertreter der Beklagten für das in Rede stehende Bauvorhaben benannt worden (GA 139). An einen solchen könne aber mit gleicher Wirkung wie an den Vertretenen selbst zugestellt werden. Die Einschränkung des § 171 S. 2 ZPO gelte insoweit nicht, da sie nur den Fall betreffe, dass die Vertretungsbefugnis erstmals bei Ausführung der Zustellung dem Zusteller zur Kenntnis gebracht werde. Die von der Beklagten vorgelegten Entscheidungen beruhten auf anderen Sachverhalten (GA 140). § 171 ZPO stelle einen Unterfall der wirksamen Zustellung an den Vertreter dar. Zudem werde die Rückwirkung des § 167 ZPO nicht gehindert, wenn die Falschangabe auf dem Verhalten des Adressaten beruhe. Hier habe die Beklagte den B. als rechtsgeschäftlichen Vertreter angegeben, und so bewirkt, dass die Zustellungen an diesen erfolgt seien, obwohl der gesetzliche Vertreter der Beklagten ihr und auch dem Mahngericht bekannt gewesen seien.

Die Klägerin hat zunächst beantragt, unter Abänderung des am 19.6.2009 verkündeten Urteils des LG Düsseldorf (15 U 265/08) die Beklagte zu verurteilen, an sie 16.417,62 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 % über dem Basiszinssatz aus 755,78 EUR seit dem 17.12.2005, aus weiteren 7.661,63 EUR seit Rechtshängigkeit der Klage und aus weiteren 8.000,21 EUR seit Rechtshängigkeit der Klageerhöhung zu zahlen.

Nachdem die Beklagte am 14.12.2009 auf die Schlussrechnung einen Betrag i.H.v. 7900,56 EUR gezahlt und die Klägerin die Klage hinsichtlich eines von der Beklagten in der Schlussrechnungsprüfung gestrichenen Betrages von 832,68 EUR zurückgenommen hat, beantragt sie nunmehr, unter Abänderung des am 19.6.2009 verkündeten U...

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